Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern

Maßnahmenpaket

Das Bundesjustizministerium will mit einem Maßnahmenpaket den Schutz
von Kleinanlegern vor risikoreichen Finanzprodukten verbessern (vgl.
Entwurf vom 22.05.2014). Das Maßnahmenpaket zielt hier u.a. auf sogenannte
Crowd-Finanzierungen ab. Darunter fallen jene Finanzierungsformen, mit
denen sich junge Unternehmen ihr Startkapital besorgen. Diese
Finanzierungsform soll in den Katalog der nach dem Vermögensanlagegesetz
geregelten Anlageformen aufgenommen werden.

Verstärkte Transparenz

Finanzprodukte sollen für den Anleger transparenter werden. Das
Maßnahmenpaket sieht hierzu umfassende Ergänzungen für die
Verkaufsprospekte vor. Unter anderem ist die Fälligkeit bereits begebener,
noch laufender Vermögensanlagen anzugeben. Damit soll unzulässigen
Schneeballsystemen entgegengewirkt werden. Außerdem ist unter bestimmten
Voraussetzungen eine Kapitalflussrechnung offenzulegen. Die personellen
Verflechtungen aller an einem Vermögensanlagekonzept beteiligten
Unternehmen müssen dem Anleger vor Augen geführt werden. Auch soll der
Anleger alle relevanten Informationen gesammelt an einer Stelle finden
können (so genannte „Internet-Transparenz“).

Warnhinweise

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält die
Befugnis, in Fällen, in denen Auskunftsverlangen oder Anordnungen
gegenüber dem Anbieter eines Finanzprodukts nicht befolgt werden,
entsprechende Warnhinweise zu veröffentlichen.

Stand: 1. November 2014

Sachbezugswerte 2015

Neue Steuerwerte für Sachleistungen an
Arbeitnehmer

Sachbezüge

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen auch Sachbezüge. Diese sind
mit den sogenannten Sachbezugswerten zu erfassen und zu besteuern.

Verordnung 2015

Nach dem Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 04.08.2014 sollen ab dem
01.01.2015 voraussichtlich folgende Sachbezugswerte gelten:

  • für ein Frühstück: monatlich 49 € bzw. 1,63 € täglich
  • für ein Mittag- oder Abendessen: monatlich 90 € bzw. 3,00 €
    täglich
  • für die Vollverpflegung: monatlich 229 €

Für eine vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkunft
gilt ab 2015 ein Sachbezugswert von monatlich 223 € (2014: 221 €). Ist der
Pauschalwert im Einzelfall nicht zutreffend und ist es unbillig, den Wert
der Unterkunft mit diesem Pauschalpreis zu bestimmen, kann alternativ der
ortsübliche Mietpreis zugrunde gelegt werden. Kann dieser nur mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten festgestellt werden, kann die Unterkunft
auch mit einem Pauschalpreis von 3,92 € pro Quadratmeter bei normaler
Ausstattung bzw. von 3,20 € je Quadratmeter bei einfacher Ausstattung
bewertet werden.

Stand: 31. Oktober 2014

Abfindungszahlungen aus Frankreich

Der Fall

Ein Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnhaft war, jedoch in Frankreich
arbeitete, erhielt von seinem französischen Arbeitgeber eine Abfindung.
Das deutsche Finanzamt unterwarf die Zahlung der deutschen
Einkommensteuer. Abfindungszahlungen stellen kein zusätzliches Entgelt für
eine frühere Tätigkeit dar und würden auch nicht für eine konkrete
Tätigkeit gezahlt. Daher fallen diese Einkünfte unter die sonstigen
Einkünfte. Bei diesen hat nach dem deutsch-französischen
Doppelbesteuerungsabkommen der Wohnsitzstaat – also Deutschland – das
Besteuerungsrecht.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies in dem konkreten Fall mit Frankreich
anders. Die Abfindung sei in Frankreich steuerpflichtig. Der BFH beruft
sich bei der Entscheidung auf den besonderen Wortlaut des Art. 13 des
DBA-Frankreich. Danach bestimmt sich das Besteuerungsrecht nach dem Ort
der persönlichen Tätigkeit, „aus der die Einkünfte herrühren“. Außerdem
stellt die Vorschrift ausdrücklich auf die zahlende Person ab, so der BFH
(Urt. v. 24.07.2013, I R 8/13).

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Bei einer Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
in Frankreich nimmt Deutschland die aus Frankreich stammenden Einkünfte
von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer aus (Freistellungsmethode
vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) DBA). Als Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit i.S. von Art. 13 DBA gelten Gehälter,
Besoldungen, Löhne, Gratifikationen und alle sonstigen Bezüge im
Zusammenhang mit der Tätigkeit in Frankreich.

Stand: 30. Oktober 2014

Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Bundesjustizministerium präsentiert
Referentenentwurf

Neues Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das Bundesjustizministerium hat kürzlich den Referentenentwurf für
das neue Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
veröffentlicht. Das Gesetzesvorhaben ist das erste nach der umfassenden
Reform durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.05.2009
(BilMoG). Ziel des Gesetzes ist, die neue EU-„Bilanzrichtlinie“ bzw.
„Jahresabschlussrichtlinie“ (EU 2013/34/EU) in nationales Recht
umzusetzen. Die Richtlinie muss nach den EU-Vorgaben bis zum 20.07.2015
umgesetzt sein. Danach dürften die neuen Größenklassen erstmalig für den
Jahresabschluss 2015 anwendbar sein.

Neue Größenklassen

Ziel der neuen EU-Richtlinie ist u.a., die bürokratische Belastung
kleiner und mittlerer Unternehmen zu verringern. Damit verbunden werden
die Größenklassen-Kriterien (§ 267 Handelsgesetzbuch-HGB) um rund 20
Prozent angehoben. Damit profitieren künftig auch größere GmbHs von den
für kleine Gesellschaften geltenden Erleichterungen bei der
Jahresabschlusserstellung und den Offenlegungspflichten ihrer Bilanzen.
Als „kleine GmbH“ gelten nach dem Entwurf künftig bereits Gesellschaften
mit einer Bilanzsumme von bis zu 6 Mio. € (bisher: 4,8 Mio. €) oder
Umsatzerlösen bis 12 Mio. € (bisher: 9,6 Mio €). Unverändert bleibt die
Anzahl der Arbeitnehmer (bis 50 Mitarbeiter). Als mittelgroß gelten
künftig Gesellschaften mit einer Bilanzsumme bis 20 Mio. € (bisher: 19,2
Mio. €), Umsatzerlösen bis zu 40 Mio. € (bisher: 38,5 Mio. €) sowie –
unverändert – einer Mitarbeiterzahl bis 250. Unverändert gilt, dass für
die Einordnung der jeweiligen Kapitalgesellschaft mindestens 2 der 3
Kriterien nicht überschritten werden dürfen. Keine
Größenklassenänderungen sind für die Kleinstkapitalgesellschaften
geplant. Als solche gelten weiter Gesellschaften mit einer Bilanzsumme
bis 350.000 €, Umsatzerlösen bis 700.000 € und einer Mitarbeiterzahl bis
10.

Weitere Änderungen

Die Umsetzung der EU-Richtlinie sieht aber auch weitere
Verschärfungen vor. Betroffen sind insbesondere Unternehmen der
Rohstoffindustrie und der Primärforstwirtschaft. Diese müssen sich
künftig stärkeren Transparenzanforderungen hinsichtlich ihrer Zahlungen
an staatliche Stellen unterwerfen. Damit sollen Korruptionshandlungen
eingedämmt werden.

Stand: 30. Oktober 2014

Lückenlose Arbeitszeit-Dokumentation ab 2015

Wichtige Änderungen nach dem Mindestlohngesetz

Arbeitszeit-Dokumentation

Gemäß dem jüngst beschlossenen „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen
Mindestlohns“ (vom 11.08.2014) müssen Arbeitgeber, die geringfügig
beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (gemäß § 8 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) in ihrem Unternehmen beschäftigen, die
Arbeitszeiten dieser betroffenen Mitarbeiter lückenlos aufzeichnen.
Dasselbe gilt für Arbeitgeber aus den besonders zur Schwarzarbeit
gefährdeten Wirtschaftsbereichen des Baugewerbes, des Gaststättengewerbes,
des Schaustellergewerbes oder des Gebäudereinigungsgewerbes (§ 2a
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Dokumentiert werden müssen Beginn, Ende
und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Dokumentation muss spätestens bis
zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages
erfolgen (§ 17 Mindestlohngesetz).

Aufbewahrungspflichten

Die Arbeitszeit-Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt
werden. Die Frist beginnt ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen
Zeitpunkt. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeitszeit-Dokumentationen
künftig intensiv geprüft werden. Die Arbeitszeitdokumentation muss auf
Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten
werden.

Stand: 30. Oktober 2014

Lohnsteuer-Freibeträge fristgemäß beantragen und Gehaltsvereinbarungen treffen

Wichtige Termine zum Jahresende für Arbeitnehmer und
GmbH-Geschäftsführer

Lohnsteuer-Freibeträge

Arbeitnehmer, die für das Jahr 2014 noch Elektronische
LohnSteuerAbzugsMerkmale berücksichtigen lassen wollen, müssen dies bis
zum 30.11.2014 tun. Eintragen lassen können sich Arbeitnehmer einen
Freibetrag u.a. für Werbungskosten, soweit diese den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, für Sonderausgaben oder für
außergewöhnliche Belastungen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt
werden auch Kinderfreibeträge, die Pauschbeträge für behinderte Menschen
und Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die
eingetragenen Beträge gelten grundsätzlich nur für das laufende
Kalenderjahr und müssen jedes Jahr neu beantragt werden. Ausnahme: die
Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, für die außergewöhnlichen
Belastungen, die Kinderfreibeträge oder der
Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag gelten 2 Jahre ab Beginn des
Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals beantragt worden ist (§
39a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Voraussetzung ist
u. a. dass die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen insgesamt den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen und zusammen mehr als 600 €
betragen.

Sonderzahlungen von der GmbH

Lohnbezüge der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer werden in der
Regel von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sie mit der GmbH vorab
schriftlich vereinbart worden sind. Das gilt insbesondere für
Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich im nächsten Jahr zusätzlich zu
ihrem regelmäßigen Gehalt Sonderzahlungen von ihrer GmbH auszahlen lassen
wollen, sollten daher in diesem Jahr noch entsprechende Vereinbarungen
treffen.

Beschluss der Gesellschafterversammlung

Zur schriftlichen Vereinbarung von Sonderzahlungen ist ein Beschluss
der Gesellschafterversammlung notwendig. Dieser sollte spätestens im
Dezember eingeholt werden, um den Anspruch auf Sonderzahlungen für das
ganze Jahr 2015 zu begründen. Ergeht der
Gesellschafterversammlungsbeschluss erst im Januar, erfolgt eine anteilige
Kürzung.

Stand: 30. Oktober 2014

Steuerfalle unverzinsliches Gesellschafterdarlehen

Unverzinsliche Darlehen

Darlehen, die an die GmbH unverzinslich geleistet werden, müssen mit
5,5 % abgezinst werden, sofern die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt.
Gewährt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer am 05.11.2014 seiner GmbH
z.B. ein Darlehen über 100.000 € zinslos mit einer Laufzeit bis
31.12.2015, muss das Darlehen in der Bilanz 2014 mit 94.500 € ausgewiesen
werden. Die Differenz ist ein Gewinn, den die GmbH zwar nicht wirklich
erwirtschaftet hat, der aber bilanztechnisch entsteht. In der Bilanz 2015
gleicht sich die Differenz zwar wieder aus. Dennoch entstehen zunächst
Steuern auf Zinserträge, die tatsächlich gar nicht angefallen sind und in
der aktuellen Niedrigzinsphase auch nicht erwirtschaftet werden
könnten.

Unverzinsliche Darlehen mit unbegrenzter Laufzeit

Vielfach begehen GmbH-Gesellschafter den Fehler und gewähren der GmbH
ein Darlehen ohne feste vereinbarte Laufzeit. In der Praxis entstehen
solche Darlehen oft unbewusst, etwa wenn der GmbH einfach Geld hingegeben
wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch auf unbestimmte
Zeit gewährte Gesellschafterdarlehen abzuzinsen sind. Dies gilt auch, wenn
sie mit einer Frist von 3 Monaten kündbar sind (Urt. v. 05.01.2011, I B
118/10).

Handelsbilanz

In der Handelsbilanz darf das unverzinsliche Darlehen hingegen nicht
abgezinst werden. Dadurch weicht die Handelsbilanz in dieser Position von
der Steuerbilanz ab. Es wird damit eine getrennte Handels- und
Steuerbilanz fällig. Ein unverzinsliches Darlehen verursacht also auch bei
der Rechnungslegung zusätzliche Kosten.

Fazit

Die Gewährung unverzinslicher Darlehen an die GmbH sollte vermieden
werden. Mit einer Vereinbarung von einem Zinssatz über null Prozent lassen
sich sämtliche Steuerfallen klug umschiffen.

Stand: 30. Oktober 2014

Steuerbescheid vom Computer

Maschinenlesbare Steuererklärungen

Steuererklärungen müssen künftig maschinenlesbar sein. Wie aus einem
Diskussionspapier des Bundesfinanzministeriums hervorgeht, sollen
frühestens ab 2016 Steuererklärungen vollständig von Computern
kontrolliert und bearbeitet werden. Derzeit werden Programme entwickelt,
die in der Lage sind, fehlerhafte oder falsche Angaben zu erkennen.

Vollautomatische Steuerbescheide

Mittels einer computergestützten Bearbeitung können Steuerbescheide
künftig auch vollautomatisch ergehen, heißt es in dem Papier. Das
„Risikomanagement“ soll dabei so gestaltet werden, dass es treffsicher
risikobehaftete Fälle zur personellen Prüfung aussteuert. Steuerpflichtige
müssen sich somit weiterhin auf manuelle Prüfungen einstellen. In dem
Diskussionspapier heißt es außerdem, dass Zufalls- und Turnusprüfungen
durch Finanzbeamte weiterhin durchgeführt werden.

Belege zur Steuererklärung

Ausgabebelege sollen künftig nicht mehr der Steuererklärung beigelegt
werden müssen. Nur wenn der Computer irgendwelche Anomalien meldet, werden
von Finanzbeamten die entsprechenden Belege manuell angefordert.

Stand: 30. Oktober 2014