Aufwendungen für Ausbildung und Studium als Werbungskosten absetzbar

Ausbildungskosten:

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für das
Erststudium galten bislang als privat veranlasst. Zulässig war lediglich
ein Sonderausgabenabzug bis zu 4.000 € im Kalenderjahr. Ein
Sonderausgabenabzug setzt allerdings entsprechende steuerpflichtige
Einnahmen voraus, was besonders bei Studierenden in vielen Fällen gerade
nicht der Fall war.

Behandlung als Werbungskosten:

Nun aber hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass
Ausbildungskosten auch als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
abzugsfähig sein können, wenn das Studium oder die Ausbildung Berufswissen
vermittelt und das Gelernte in dem später ausgeübten Beruf zu
entsprechenden Einkünften führt. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug
ist ein Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und
späteren Einkünften. Letzteres hat der Steuerpflichtige nachzuweisen (Urt.
v. 28.7.2011, VI R 7/10, VI R 38/10).

Werbungskosten versus Sonderausgaben:

Der eigentliche Vorteil der beiden Urteile liegt darin, dass es bei dem
Werbungskostenabzug nicht mehr darauf ankommt, ob in der entsprechenden
Ausbildungs- oder Studienzeit steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden
sind oder nicht. Denn mit dem Werbungskostenabzug können sämtliche Kosten
als Verluste unbegrenzt für Folgejahre vorgetragen werden, in denen die
Einkünfte erzielt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Lehrling
bzw. Student während seiner Ausbildungszeit Steuererklärungen abgibt und
alle Aufwendungen nachweist, angefangen von den Fahrtkosten bis hin zu den
Mietaufwendungen am Ausbildungs-/Studienort. Die Ausbildungskosten können
im Rahmen der geltenden Regelungen für die Festsetzungsverjährung auch für
frühere Steuer- bzw. Studienjahre geltend gemacht werden.

Stand: 19. September 2011

Vorgefertigte Steuererklärung wird Realität

Was weiß das Finanzamt vom Steuerpflichtigen?

Diese Frage lässt sich künftig am ehesten mit jenen Daten beantworten,
die die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen zusammen mit einer
vorgefertigten Steuererklärung präsentiert. Rentenbezugsmitteilungen und
sämtliche in den letzten Jahren eingeführten gesetzlichen Anzeige-,
Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Sozialleistungsträger und diverser
Institutionen haben dazu geführt, dass den Finanzbehörden über jeden
Steuerpflichtigen bereits ein breites Spektrum an Daten und Informationen
zur Verfügung steht.

Vorausgefüllte Steuererklärungen:

All diese Daten sollen Steuerpflichtigen in einer jeweils individuell
vorausgefüllten Steuererklärung zugesandt werden. In den im Rahmen eines
optionalen und kostenlosen Service-Angebots offerierten
Erklärungsvordrucken sind künftig jeweils für das aktuelle
Veranlagungsjahr die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten,
Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken-
und Pflegeversicherungen und Vorsorgeaufwendungen sowie Name, Adresse und
weitere Grundinformationen enthalten. Nach einer Pressemitteilung des
Bundesministeriums der Finanzen vom 15.7.2011 sollen die vorausgefüllten
Steuererklärungen den Steuerpflichtigen bereits ab dem Jahr 2013 in einer
ersten Stufe zur Verfügung gestellt werden.

Stand: 19. September 2011

Neues Steuerabkommen mit der Schweiz

Steuerabkommen:

Am 10.8.2011 haben Unterhändler der Schweiz und Deutschland ein
Abkommen zur Lösung bilateraler Steuerfragen paraphiert. Über dieses
Abkommen wird derzeit im Bundesrat diskutiert. Im Bundesrat zeichnet sich
nach letztem Kenntnisstand allerdings eine Ablehnung ab.

Eckpunkte:

Das Abkommen sieht die Besteuerung natürlicher Personen mit
Ansässigkeit in Deutschland für Vermögenswerte vor, die in der Schweiz
unmittelbar (als Kontoinhaber) oder mittelbar, z.B. als wirtschaftlich
Berechtigter einer Stiftung, eines Trusts oder einer sonstigen
Sitzgesellschaft gehalten werden. Besteuert werden alle Vermögenswerte,
die bei Banken, Effektenhändlern, Vermögensverwaltern oder der Postfinance
usw. gehalten werden. Die Banken dürften zur Feststellung der
wirtschaftlichen Berechtigung die Formulare A oder T (für den Treuhänder
bei treuhänderischer Stiftungserrichtung) auswerten.

Einmalabgabe:

Altvermögen soll mit einer Einmalabgabe steuerlich abgegolten werden.
Der Abgeltungsbetrag wird über eine Berechnungsformel ermittelt, die neben
dem Anfangs- und Endbestand des Guthabens einige wenige Stichtage
dazwischen umfasst. Der Steuersatz beträgt zwischen 19 % und 34 %, je
nachdem wie lange das Konto bestanden hat. Die Bankiervereinigung rechnet
mit einer effektiven Steuerbelastung zwischen 20-25 % vom
Gesamtvermögen.

Laufende Besteuerung:

Laufende – nach Inkrafttreten des Abkommens – angefallene Erträge
sollen mit einem Steuersatz von 26,375 % besteuert werden. Das entspricht
dem deutschen Abgeltungsteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag.
Kirchensteuer behalten die Schweizer Banken auf Antrag ein. Die Banken
stellen Steuerbescheinigungen aus, die von den deutschen Finanzbehörden
anerkannt werden.

Stand: 19. September 2011

Luxushandy nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig

Betriebsausgaben:

Zu den Betriebsausgaben zählen alle Aufwendungen, die „durch den
Betrieb veranlasst sind“ (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz). Diese Klausel
erfährt aber gleich wieder eine Ausnahme: Berühren Betriebsausgaben die
Lebensführung des Steuerpflichtigen oder andere Personen, dann sind diese
nicht ab-zugsfähig, wenn die Aufwendungen nach allgemeiner
Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Luxushandy unangemessen:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Zahnarztes
zu entscheiden, der sich für 5.200 € ein Handy angeschafft hat und die
Anschaffungskosten als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis geltend
machte.

Der Mediziner begründete das mit der Sicherstellung seiner
Erreichbarkeit.

Das Finanzgericht war aber der Auffassung, dass die Sicherstellung
seiner Erreichbarkeit auch mit einem gewöhnlichen Mobilfunkgerät
gewährleistet sei und lehnte den Betriebsausgabenabzug zur Gänze ab
(Urteil v. 14.7.2011, 6 K 2137/10).

Stand: 19. September 2011