Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn

Steuerfreie Zuwendungen

Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern oftmals entweder steuerfreie
oder pauschal versteuerte Zusatzleistungen zum Arbeitslohn. So geschah es
auch in dem Fall, den der Bundesfinanzhof entscheiden musste (Urteile vom
19.9.2012, VI R 54/11 und VI R 55/11). Ein Arbeitgeber stellte seinen
Angestellten folgende Zusatzleistungen zur Wahl: Tankkarte,
Internetpauschale, Zuschüsse zu Krankheitskosten und Kindergarten,
Erholungsbeihilfen und Fahrtkostenzuschüsse.

Vereinbarte Leistungen

Die Crux bei diesen Zusatzleistungen war, dass die Arbeitnehmer diese
aufgrund geänderter Arbeitsverträge beanspruchen konnten. Damit waren die
Steuervorteile weg. Denn Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen
gelten nur für solche Zusatzleistungen, zu denen der Arbeitgeber nicht
ohnehin verpflichtet ist, wie der BFH entschieden hat.

Richtige Formulierung

Der BFH hat entschieden, dass der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der
arbeitsrechtlich geschuldete ist. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn können nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht werden.
Werden Zusatzleistungen im Arbeitsvertrag vereinbart, handelt es sich bei
den Zusatzleistungen um Teile des geschuldeten Arbeitslohns. Echte
freiwillige Arbeitgeberleistungen, die pauschal besteuert oder steuerfrei
gewährt werden sollen, dürfen daher nicht im Arbeitsvertrag erscheinen.
Dies gilt insbesondere für die durch das Jahressteuergesetz 2013 neu
eingefügte erweiterte Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten
Übereignung nicht nur von PCs, sondern auch von Handys, Tablets usw. (§ 40
Abs. 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes). Für die Pauschalversteuerung
ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf
Übereignung hat.

Stand: 12. September 2013

Auch die Finanzverwaltung späht im Internet

Auskunftspflicht „Dritter“

Der Paragraf 93 der Abgabenordnung verpflichtet „Dritte“ zu einer
Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden. Diese Vorschrift wird immer
wieder in Verbindung mit Kreditinstituten gesehen, gilt aber auch
beispielsweise für Betreiber von Internetplattformen, wie der
Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 16.5.2013, II R 15/12 festgestellt
hat.

Der Fall

In dem Fall ging es darum, dass die Steuerfahndung vom Betreiber einer
Internethandelsplattform wissen wollte, welche Nutzer dieser Plattform in
einem Jahr Verkaufserlöse von mehr als 17.500 € erzielt haben. Die
Steuerfahndung forderte Name und Anschrift dieser Händler und auch die
Bankverbindung, über die die Geschäfte gelaufen sind. Außerdem wurde eine
Aufstellung der einzelnen Verkäufe verlangt.

Kein Datenschutz für Steuerzwecke

Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass nach Ansicht des BFH ein
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht mit der Begründung
verweigert werden darf, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich
vereinbart worden. Die im Telemediengesetz enthaltenen Vorschriften über
den Datenschutz würden nicht für den Bereich der Besteuerung gelten.

Stand: 12. September 2013

Fahrtkosten für Kundenbesuche

Finanzgericht Düsseldorf erlaubt Selbstständigen den vollen
Fahrtkostenansatz

Kundenbesuche

Selbstständig Tätige können für ihre Fahrten zu Kunden die vollen
Fahrtkosten in ihrer Steuererklärung ansetzen, auch wenn es sich dabei nur
um einen Kunden handelt. Die Finanzämter tendieren bei Selbstständigen,
die ausschließlich oder überwiegend nur für einen Kunden tätig sind,
vielfach dazu, nur die für Wege zwischen der Wohnung und der
Tätigkeitsstätte geltende Entfernungspauschale anzuerkennen. Das wäre
jedoch nur rechtens, wenn der Unternehmer in der Einrichtung des Kunden
eine eigene Betriebsstätte unterhält, wie das Finanzgericht Düsseldorf
festgestellt hat (Urt. v. 19.2.2013, 10 K 829/11 E). Geklagt hatte ein
selbstständiger EDV-Spezialist, welcher nur für einen einzigen Kunden
tätig war.

Keine Betriebsstätte

Das Finanzgericht sah in den Räumlichkeiten des einzigen Kunden keine
Betriebsstätte durch den EDV-Unternehmer begründet. Sogar das dauerhafte
Tätigwerden in den Räumlichkeiten eines Kunden genügt nach Feststellung
des Finanzgerichts für sich genommen nicht zur Begründung einer
Betriebsstätte. Eine solche würde die nicht nur vorübergehende
Verfügungsmacht des Unternehmers über die von ihm genutzten Einrichtungen
bedingen. Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten seines Kunden dürfte der
Unternehmer im Regelfall aber nicht haben.

Revision

Gegen das Urteil des FG hat die Finanzverwaltung Revision vor dem
Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das BFH-Verfahren ist seit dem 21.5.2013
anhängig und trägt das Aktenzeichen X R 13/13.

Stand: 12. September 2013

Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Erneute Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
Solidaritätszuschlags

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1995 als Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer erhoben. Bereits 2010 stand der Solidaritätszuschlag auf
dem Prüfstand. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte eine Vorlage
zur Verfassungsmäßigkeit des im Veranlagungszeitraum 2007 erhobenen
Solidaritätszuschlags durch das FG Niedersachsen als unzulässig
zurückgewiesen. Die Begründung war denkbar einfach: Das vorlegende
Finanzgericht hätte sich mit der Rechtsprechung zum Solidaritätszuschlag
nicht hinreichend auseinandergesetzt (BVerfG, Beschluss vom 8.9.2010, 2
BvL 3/10). Der BFH hatte in den Urteilen vom 21.7.2011, II R 50/09 und II
R 52/10 entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags bis
zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war.

Neue rechtliche Erwägungen

Am 21.8.2013 hatte das FG Niedersachsen in dem Klageverfahren 7 K
143/08 entschieden, das Verfahren erneut dem Bundesverfassungsgericht
vorzulegen, und dabei an einem Arbeitnehmerfall neue rechtliche Aspekte
vorgetragen: Beide Arbeitnehmer leben in Deutschland, sind beim selben
Arbeitgeber tätig und erzielen gleich hohe Einkünfte. Der eine
Arbeitnehmer arbeitet in Deutschland und der andere nur wenige Meter über
die Grenze in einer Zweigstelle in Liechtenstein. Durch die Anrechnung der
in Liechtenstein gezahlten Einkommensteuer mindert sich die
Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer, was wiederum zu
einer niedrigeren Festsetzung des Solidaritätszuschlags führt. Dies ist
sachlich aus Sicht des Gerichts nicht zu rechtfertigen. Die neuen
Argumente ergänzen dabei die bisherigen Bedenken, nämlich dass es sich bei
dem Solidaritätszuschlag um eine Ergänzungsabgabe handelt, welche nach den
Vorstellungen des Verfassungsgebers nur zur Deckung von Bedarfsspitzen im
Bundeshaushalt erhoben werden darf bzw. lediglich in „Ausnahmelagen” bzw.
in „besonderen Notfällen”. Nicht aber in Zeiten allgemeiner
Steuertarifsenkungen.

Fazit

Gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags sollte unter Bezug auf das
neue BVerfG-Verfahren gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt
werden.

Stand: 12. September 2013

Rückerstattung ohne Gutschrift

Gutschrift

Wird ein Rechnungsbetrag ganz oder teilweise rückerstattet, erteilt der
Unternehmer im Regelfall eine „Gutschrift“. Folgerichtig wird der die
ganze oder teilweise Rückerstattung dokumentierende Beleg mit der
Bezeichnung „Gutschrift“ versehen. Dagegen war bislang nichts einzuwenden.
Seit dem 30.6.2013 jedoch dürfen Rückerstattungsbelege nicht mehr die
Bezeichnung „Gutschrift“ tragen.

Neue Rechnungslegungsvorschriften

Der Grund hierfür sind die neuen Rechnungslegungsvorschriften im
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, welche seit dem 30.6.2013 gelten.
Der Begriff „Gutschrift“ ist seither für Abrechnungen durch den
Leistungsempfänger reserviert. Schreibt nicht der Leistende eine Rechnung,
sondern rechnet der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden ab, muss
diese vom Leistungsempfänger oder einen ihm beauftragten Dritten
ausgestellte Abrechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 10 UStG n.F.). Die Nennung des Wortes „Gutschrift“ ist
erforderlich, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuerabzugsberechtigung
nicht gefährden will.

Andere Bezeichnung einer Rückerstattung

Rückerstattungsbelege für zu viel gezahlte Rechnungsbeträge müssen
daher andere Bezeichnungen enthalten. Denkbar wären etwa „Stornorechnung“,
„Erstattungsbeleg“, „Berichtigung“ oder dergleichen. Damit wird
sichergestellt, dass ein Rückerstattungsbeleg nicht mit einer
Gutschriftsrechnung gleichgestellt wird.

Stand: 12. September 2013

Jahresnetzkarte des Arbeitnehmers

Volle Kürzung der Entfernungspauschale

Der Fall

Ein Angestellter eines Verkehrsunternehmens erhielt eine kostenlose
Jahresnetzkarte. Die Finanzverwaltung rechnete den vollen Sachbezugswert
der Karte auf die Entfernungspauschale an. Der Steuerpflichtige wollte
sich hingegen nur mit einer anteiligen Anrechnung, nämlich im Verhältnis
der tatsächlichen Arbeitstage zu den Gesamttagen des Jahres zufrieden
geben. Letzteres erkannte das Finanzgericht nicht an.

Keine anteilige Kürzung

Das zuständige Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass
vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarten in
vollem Umfang, also mit ihrem tatsächlichen Jahrespreis auf die
Entfernungspauschale anzurechnen sind (Urt. v. 19.6.2013, 14 K 14140/10).
Das Urteil ist rechtskräftig.

Stand: 12. September 2013

Der neue Kirchensteuer-Datenpool 2014/15

Regel- und Anlassabfragen der Banken sollen 2014/2015
starten

Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte

Die Kreditinstitute verfügten bisher über keine Daten zur
Religionszugehörigkeit ihrer Kunden mit Ausnahme derer, die ihnen der
Kunde selbst gegeben hat. Dementsprechend erfolgte der Abzug von
Kirchensteuern auf Kapitaleinkünfte bislang nur auf Antragstellung des
Bankkunden. Ab dem Jahr 2015 soll der umfassende Kirchensteuer-Datenpool
starten. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert hierfür die Daten
eines jeden Steuerpflichtigen, insbesondere den Kirchensteuersatz der
steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie die ortsbezogenen Daten, mit
deren Hilfe der Steuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet
werden kann. Die zum Abgeltungsteuerabzug verpflichteten Banken fragen ab
2014 die Steueridentifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern
sowie die Religionszugehörigkeit eines jeden Kontoinhabers ab. Ab 2015
soll die fällige Kirchensteuer direkt von der Bank abgeführt werden. Sind
an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil
an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt.

Regel- und Anlassabfragen

Die im Zuge des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes neu
geschaffenen Vorschriften im Einkommensteuergesetz (§ 51a Abs. 2c bis 2e
EStG) sehen routinemäßige „Regelabfragen“ und fallbezogene
„Anlassabfragen“ vor. Bei den Regelabfragen fragen die Banken einmal
jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim
Bundeszentralamt für Steuern nach, ob der Bankkunde am 31. August des
betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist. Die
Anlassabfragen sind stets auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge
bezogen und erfolgen für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen. Gehört
der Steuerpflichtige keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an,
teilt das Bundeszentralamt für Steuern der abfragenden Bank einen Nullwert
mit. Die Bank muss in diesem Fall die ihrerseits vorhandenen Daten zur
Religionszugehörigkeit unverzüglich löschen.

Datenschutz

Jeder Bankkunde kann dem Datenabruf widersprechen. Im Fall des
Widerspruchs schickt das Bundeszentralamt für Steuern der abfragenden Bank
eine Kontrollmitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige
Wohnsitz-Finanzamt. Ein Widerspruch gegen den Datenabruf verpflichtet
somit zur Abgabe einer Steuererklärung.

Stand: 12. September 2013

Verlustfeststellung bei Unterbrechung der unbeschränkten Steuerpflicht

Verluste bleiben Steuerpflichtigen künftig erhalten

Der vorübergehende Wegzug

Vielfach besteht die Notwendigkeit, berufsbedingt vorübergehend ins
Ausland zu gehen, oder es wird der deutsche Wohnsitz aus anderen
persönlichen Gründen vorübergehend aufgegeben. Mit dem Wegzug bzw. mit
Aufgabe des Wohnsitzes entfällt auch die deutsche Steuerpflicht. Fällt die
Steuerpflicht weg, gehen auch eventuelle Steuervorteile verloren. Dies
galt bisher zumindest für einen gesondert festgestellten Verlustvortrag.
Dieser war bisher mit dem Wegzug weggefallen. Hatte der Steuerpflichtige
später wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründet, konnte er trotz
erneuter unbeschränkter Steuerpflicht alte Verlustvorträge nicht mehr
nutzen.

Neuregelung

Wegzüglern bleibt ein gesondert festgestellter Verlustvortrag künftig
erhalten. Dies sieht R 10d Abs. 8 der Einkommensteuerrichtlinien 2012 vor.
Nach der Neuregelung kann der „auf den Schluss eines
Veranlagungszeitraumes gesondert festgestellt verbleibende
Verlustvortrag“…. mit „positiven Einkünften, die der Steuerpflichtige nach
erneuter Begründung der Steuerpflicht erzielt“, verrechnet werden.

Kein EU-Bezug

Die Konservierung eines Verlustvortrags bis zum Wiedereintritt der
unbeschränkten Steuerpflicht gilt unabhängig davon, wohin der
Steuerpflichtige zieht. Unerheblich ist, ob dieser in ein EU- oder in ein
Drittland umzieht. Unerheblich ist auch, ob in der Zwischenzeit eine
gesonderte Feststellung beantragt und durchgeführt wurde.

Stand: 12.September 2013