Rabattfreibeträge

Freibetrag

Arbeitnehmer erhalten auf Sachzuwendungen oder Dienstleistungen ihres Arbeitgebers einen Rabattfreibetrag von € 1.080,00 pro Kalenderjahr. Für die Anwendung dieses Freibetrags kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die rabattierte Arbeitgeberleistung während seiner aktiven Tätigkeit bezieht oder während seines Ruhestandes (FG München vom 30.5.2016, 7 K 428/15).

Stand: 28. September 2016

Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

Berufskleidung

Aufwendungen für Kleidung können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um eine typische Berufskleidung handelt. Die Finanzverwaltung lässt zum Steuerabzug u. a. Aufwendungen für Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke von uniformartiger Beschaffenheit zu.

Urteil FG Münster

Während der schwarze Anzug eines Leichenbestatters, eines Oberkellners und eines katholischen Priesters vom Bundesfinanzhof (BFH) als typische Berufskleidung anerkannt wurde (vgl. BFH vom 30.9.1970, I R 33/69, vom 10.11.1989, VI R 159/86), wird dies für das schwarze Sakko mit Hose eines Orchestermusikers verneint (Finanzgericht Münster, 13.7.2016, 8 K 3646/15 E). Begründung: Die Kleidung des Musikers diene allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen. Außerdem könne der Musiker die Kleidung auch zu privaten Anlässen tragen.

Kleidergeld

Das Finanzgericht hat auch betont, dass die Zahlung eines – im Übrigen lohnsteuerpflichtigen – Kleidergeldes alleine nicht die Annahme rechtfertigt, die damit angeschafften Kleiderstücke seien als Berufskleidung qualifiziert. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Stand: 28. September 2016

Elektrofahrräder für Mitarbeiter

E-Bikes

Fahrräder erfreuen sich unter Mitarbeitern, besonders in Ballungsgebieten, meist größerer Beliebtheit als Dienstwagen. Teure E-Bikes können zudem ebenso motivierend sein wie ein Mittelklassewagen. Die Freude steigt meist, wenn der steuerliche Aspekt mit in die Betrachtung einbezogen wird. Die Privatnutzung von E-Bikes unterliegt zwar im Grunde derselben Besteuerung wie ein Pkw, die steuerpflichtigen Beträge sind allerdings schon wegen der niedrigeren Anschaffungskosten erheblich geringer.

E-Bikes ohne Kennzeichenpflicht

E-Bikes ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht werden wie konventionelle Fahrräder behandelt. Steuerlich betrachtet kommt es also nicht auf die Tatsache an, ob das Fahrrad einen Elektromotor hat oder nicht. Der Lohnsteuer unterworfen werden muss monatlich 1 % des auf € 100,00 abgerundeten Listenpreises des Fahrrades bzw. E-Bikes (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012, S 2334 BStBl 2012 I S. 1224). Die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss weder beim konventionellen Fahrrad noch beim E-Bike ohne Kennzeichen extra versteuert werden.

E-Bikes mit Kennzeichenpflicht

Elektrofahrräder, die allein durch den Antrieb schneller als 25 Stundenkilometer fahren, müssen versichert werden und auch ein Kennzeichen haben. Solche Elektroräder (S-Pedelec) sind steuerlich als Kraft-fahrzeuge einzuordnen. Analog gelten die für Betriebs-Pkws entsprechenden Regelungen. Das heißt, es müssen in diesem Fall sowohl monatlich 1 % des auf € 100,00 abgerundeten Listenpreises des E-Bikes als auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert werden.

Stand: 28. September 2016

Presse muss Auskunft geben

Kleinanzeigen

Kleinanzeigen über Verkäufe bestimmter Objekte oder über das Anbieten von steuerpflichtigen Dienstleistungen stellen für die Finanzbehörden nicht selten ergiebige Kenntnisquellen dar. Häufig erkundigen sich die Finanzbehörden dann bei den entsprechenden Zeitungsverlagen nach dem Auftraggeber solcher Kleinanzeigen. Solche Sammelauskunftsersuchen sind zulässig, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (vom 12.5.2016, II R 17/14). Im Streitfall forderte die Steuerfahndung von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik.

Kein Berufsgeheimnis

Gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) können Pressemitarbeiter gegenüber den Finanzbehörden die Auskunft in bestimmten Fällen verweigern. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht beschränkt sich allerdings nur auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen. Verweigert werden können auch Angaben über Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt. Damit erstreckt sich das Auskunftsverweigerungsrecht nicht auf den Anzeigenteil.

Pressefreiheit

Auch die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit steht dem Auskunftsverlangen nicht entgegen. Von der Pressefreiheit geschützt sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame oder der Kontrollfunktion der Presse dienende Anzeigen. Beide Gründe liegen bei Kleinanzeigen im Regelfall nicht vor.

Stand: 28. September 2016

Rentenbesteuerung und Zinszahlungen

Alterseinkünftegesetz

Kernstück des sogenannten Alterseinkünftegesetzes war der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass Renteneinkünfte der vollen Steuerpflicht unterliegen. Im Gegenzug wurden Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in bestimmtem Umfang zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Bis zum Jahr 2040 gilt eine Staffelregelung. Der Besteuerungsanteil für Rentenbezüge steigt demzufolge pro Jahr um 2 %. Für Renten, die ab 2016 beginnen, gilt ein Besteuerungsanteil von 72 %. Renten, die ab 2017 beginnen, werden zu 74 % besteuert. Renten, die ab 2040 beginnen, unterliegen der vollen Besteuerung. Das Alterseinkünftegesetz wurde anlässlich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 2002 verabschiedet. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 6.3.2002 die unterschiedliche Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten und Beamtenpensionen als verfassungswidrig eingestuft.

Entscheidung des BFH

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes sind viele Rentner ab 2005 wieder in die Steuerpflicht gerutscht. Jetzt mit dem Segen des Bundesfinanzhofs. Die Besteuerung der Altersrenten mit dem entsprechenden Besteuerungsanteil ist verfassungsmäßig, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und das Verfahren an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen (BFH vom 6.4.2016, X R 2/15).

Zinsen auf Rentennachzahlungen

Zinsen auf Rentennachzahlungen dürfen neben den Rentenzahlungen ebenfalls besteuert werden. Nach der Rechtsprechung des BFH (vom 9.6.2015, VIII R 18/12) sind – entgegen der Verwaltungsauffassung – die von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlten Zinsen als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung hat sich erwartungsgemäß der Auffassung des BFH angeschlossen. Nach dem aktuellen Schreiben (vom 4.7.2016, IV C 3 – S 2255/15/10001) zählen diese Zusatzleistungen nicht zu den Rentenleistungen, sondern zu den (in vollem Umfang zu besteuernden) Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz –  EStG).

Stand: 28. September 2016

Vermögensübertragungen unter Ehegatten

Ehegatten-Gemeinschaftskonten

Bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand wird nach einer zivilrechtlichen Auslegungsregel (§ 430 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) ein jeweils hälftiger Vermögensanteil am Gesamtvermögen unterstellt. Eröffnen Ehegatten ein Oder-Konto (Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Ehegatte einzeln und vollumfänglich über das Kontoguthaben verfügen kann), unterstellt die Finanzverwaltung im Regelfall eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung in Höhe der Hälfte des Einlagebetrages. Berufen sich die Ehegatten auf einen von der hälftigen Beteiligung gemäß § 430 BGB abweichend vereinbarten Teilungsmaßstab, kann eine freigebige Zuwendung ggf. reduziert oder widerlegt werden. Wird eine freigebige Zuwendung bestritten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (Bundesfinanzhof – BFH vom 23.11.2011, II R 33/10).

Einzelkonten

Überträgt ein Ehegatte Vermögen aus seinem Einzelkonto auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten, kann er sich nicht auf den hälftigen Beteiligungsanteil berufen. Den Ehegatten trifft vielmehr die Feststellungslast dafür, dass dem bedachten Ehegatten das übertragene Vermögen bereits vor Übertragung vollständig oder teilweise zuzurechnen war (BFH vom 29.6.2016, II R 41/14). Im Streitfall hat die Finanzbehörde die gesamte Vermögensübertragung als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer unterworfen. Die bloße Behauptung der Ehegatten, sie würden im gesetzlichen Güterstand leben und hätten daher vorausgesetzt, dass das Vermögen abweichend von der formalen Inhaberschaft jedem zur Hälfte gehöre, genügte nicht. Der BFH wies die Revision zurück.

Kontovollmacht

Die Eintragung einer Kontovollmacht auf das Einzelkonto eines Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten ist hingegen steuerlich unproblematisch.

Stand: 28. September 2016

Rentenbezug aus der Schweiz

Schweizerisches Rentenversicherungssystem

Das schweizerische Alterssicherungssystem besteht einerseits aus einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (dem Obligatorium) und andererseits aus einer freiwilligen Zusatzabsicherung (dem Überobligatorium). Nach dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind Zahlungen in schweizerische Alterskassen bzw. Leistungen aus der schweizerischen Rentenversicherung wie folgt zu behandeln:

Beitragszahlungen

Zahlungen des Arbeitgebers in die gesetzliche Mindestsicherung (Obligatorium) sind in vollem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz – EStG). Zahlungen von in der Schweiz tätigen deutschen Steuerpflichtigen in die gesetzlich vorgeschriebene Alterssicherung (dem Obligatorium) können in der deutschen Steuererklärung als Sonderausgabe bis zu dem für deutsche Rentenversicherungsbeiträge geltenden Höchstbetrag geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag beträgt für 2016 € 22.766,00. Für freiwillige Zusatzleistungen eines Schweizer Arbeitgebers in das Überobligatorium gelten hinsichtlich der Einkommensteuerfreiheit die Regelungen für Zuschüsse deutscher Arbeitgeber analog (§ 3 Nr. 62 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Zahlungen des Arbeitnehmers in das Überobligatorium werden nicht als Sonderausgabe anerkannt.

Leistungen

Leistungen aus dem Obligatorium muss der deutsche Steuerpflichtige als Renteneinkünfte mit dem für das Jahr des Rentenbeginns maßgeblichen Besteuerungsanteil versteuern (für 2016 = 72 %). Leistungen aus dem Überobligatorium sind mit dem jeweiligen Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn bemisst.

Stand: 28. September 2016

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Bürokratieentlastung

Bereits 2015 hatte der Gesetzgeber ein „erstes“ Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz sah u. a. eine Änderung bei den Buchführungsgrenzen, dem Faktorverfahren und der Lohnsteuerpauschalierung vor. Jetzt bessert die Bundesregierung mit einem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) nach. Dieses soll vor allem sehr kleine Betriebe bis drei Mitarbeiter entlasten. Unter anderem sieht der Referentenentwurf folgende Maßnahmen vor:

Kleinbetragsrechnungen

Für Rechnungen über Kleinbeträge gelten reduzierte Formvorschriften. Unter anderem müssen der Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers nicht enthalten sein (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Als Kleinbetragsrechnungen gelten bisher solche mit einem Gesamtbetrag (inklusive der Umsatzsteuer) von nicht mehr als € 150,00. Diese Pauschalierungsgrenze soll auf € 200,00 angehoben werden.

Lohnsteueranmeldungen

Lohnsteuern müssen grundsätzlich monatlich angemeldet und abgeführt werden. Hat die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr mehr als € 1.080,00, aber nicht mehr als € 4.000,00 betragen, ist die Lohnsteuer nur quartalsweise anzumelden. Die obere Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldungen soll auf € 5.000,00 angehoben werden (§ 41a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz-Entwurf).

Lieferscheine

Lieferscheine müssen bisher wie Handels- oder Geschäftsbriefe 6 Jahre aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist soll künftig entfallen bzw. jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden. Dies soll allerdings nicht gelten, soweit Buchungsbelege betroffen sind (§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 Abgabenordnung-Entwurf).

Stand: 28. September 2016