Jahressteuergesetz 2013: Abschaffung von Cash-GmbHs!

Betriebsvermögenprivileg

Betriebsvermögen kann unter Inanspruchnahme einer 100%igen
Verschonungsoption unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen
werden. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die „Cash-GmbHs“
kritisiert. Mit diesen lässt sich auch privates Bargeld in unbegrenzt
hohen Summen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen.

Gesetzesänderungen

Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines
Jahressteuergesetzes 2013 (BR-Drucks. 302/12) für die Abschaffung solcher
Cash-GmbHs ausgesprochen. Nach dem Gesetzesvorschlag soll das Erbschaft-
und Schenkungsteuergesetz dahingehend geändert werden, dass „Wertpapiere
sowie vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen,
Bankguthaben und andere Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig
ist“, zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zählen. Von nicht
geringfügigen Barbeständen ist dabei auszugehen, wenn deren Wert insgesamt
10 % des kapitalisierten Jahresertrags oder hilfsweise des gemeinen Werts
bzw. mindestens des Substanzwerts übersteigt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
Erbschaftsteuergesetz, Entwurfsfassung). Nachdem das Betriebsvermögen der
Cash-GmbHs ausschließlich aus Bargeld besteht, wäre bei diesen regelmäßig
die 10 %-Grenze sowohl ihres gemeinen Werts als auch ihres Substanzwertes
überschritten. Die Barbestände wären damit steuerlich nicht begünstigtes
Verwaltungsvermögen.

Stand: 12. August 2012

Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012

Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien:

u.a. höhere Aktivierungspflichten für Unternehmer bei den
Herstellungskosten

Einkommensteuer-Richtlinien

Die gegenwärtigen Einkommensteuer-Richtlinien beruhen auf der Fassung
von 2005, zuletzt angepasst in 2008. Mit dem Entwurf der EStÄR 2012 will
das Bundesfinanzministerium die Richtlinien an neue Rechtsentwicklungen
anpassen. Die Verkündung der durch den Bundesrat gebilligten Endfassung
dürfte zum Jahresende erfolgen.

Wesentliche geplante Änderungen

Herstellungskosten: Zu den Herstellungskosten zählte die
Finanzverwaltung bislang nur die Materialkosten, die Fertigungskosten und
die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Material- und
Fertigungsgemeinkosten sowie – soweit zurechenbar – die Abschreibungen für
das Anlagevermögen. Gemäß den EStÄR 2012 sollen den Herstellungskosten nun
auch die Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen
für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen
und für die betriebliche Altersversorgung hinzugerechnet werden. Damit
wird für den Unternehmer künftig ein höherer Anteil seiner Betriebskosten
aktivierungspflichtig.

Geldbußen: Der Betriebsausgabenabzug von Geldbußen ist bereits
gesetzlich untersagt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG). In R 4.13 Abs. 3 Satz
4 EStÄR 2012-E wird nun festgeschrieben, dass auch die „von der
Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen wegen Verstoßes gegen das
Wettbewerbsrecht“ in vollem Umfang dem Betriebsausgabenabzugsverbot
unterliegen.

Gewerbesteuerrückstellung

Gemäß R 5.7 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs soll trotz des
Betriebsausgabenabzugsverbots künftig eine Gewerbesteuerrückstellung in
der Steuerbilanz möglich sein. Die dadurch bedingte Gewinnauswirkung muss
außerbilanziell wieder ausgeglichen werden.

Stand: 12. August 2012

Betriebswirtschaft: Balanced Scorecard

Begriff

Balanced Scorecard (BSC) steht wörtlich übersetzt für „ausgewogenes
Kennzahlensystem“. Das primäre Ziel dieses 1992 von Robert Kaplan und
David Norton entwickelten Kennzahlensystems liegt in der Abbildung,
Messung und Kommunikation der wesentlichen Erfolgsfaktoren im Unternehmen
und aller Beteiligten.

Betrachtungsweisen der BSC

Das BSC-Kennzahlensystem durchleuchtet ein Unternehmen aus vier
verschiedenen Gesichtspunkten: finanzwirtschaftliche Perspektive,
kundenbezogene Perspektive, interne Prozessperspektive sowie Innovations-
und Wachstumsperspektive.Anders als ein reines Finanzkennzahlensystem
liefert die Balanced Scorecard daher auch Orientierungsgrößen zur
Realisierung strategischer Ziele, wie Kundenbindung,
Mitarbeiterqualifikation, Forschung und Entwicklung. Wichtig im Rahmen der
Einführung einer Balanced Scorecard ist die Einführung konkreter
Meldegrenzen, damit die Unternehmensleitung frühzeitig von potenziellen
Fehlentwicklungen erfährt.

Ziel: Performanceverbesserung

Die BSC verspricht eine deutliche Verbesserung der Performance des
Unternehmens. BSC verbessert auch die Ausgangslage für Verhandlungen zur
Kapitalbeschaffung. Denn die kreditgebenden Banken sind durch Basel III
mehr denn je gezwungen, sich nicht nur mittels traditioneller
Bilanzkennzahlen ein Bild von der Vergangenheit, sondern auch von der
Zukunft des Kredite beantragenden Unternehmens zu machen.

Stand: 12. August 2012

Besteuerung grenzüberschreitender Vorgänge

Außensteuergesetz

Das Außensteuergesetz (AStG) regelt Steuergestaltungen mit
Niedrigsteuerländern. Es enthält u.a. diverse Vorschriften zur
Gewinnabgrenzung und Gewinnverteilung, die die Verlagerung von steuerbaren
Einkünften in niedrigbesteuerte Gebiete weitestgehend verhindern
sollen.

Fremdvergleichsgrundsatz

Ein wesentlicher Grundsatz zur Gewinnabgrenzung bzw. zur Verhinderung
von Gewinnverlagerungen ist der Fremdvergleichsgrundsatz, der besagt, dass
grenzüberschreitende Geschäfte zwischen nahestehenden Personen (darunter
fallen insbesondere Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und
Betriebsstätte oder zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften) wie unter
fremden Dritten abzurechnen sind. Dieser Grundsatz wird künftig für alle
Investitionsalternativen verbindlich eingeführt, also insbesondere auch
für Personengesellschaften, Mitunternehmerschaften und Betriebsstätten (§
1 Abs. 1 Satz 2 AStG-E).

Geschäftsbeziehung

Wesentlich erweitert wird auch der Begriff der Geschäftsbeziehung.
Unter einer solchen wird nicht mehr nur eine „schuldrechtliche Beziehung“
(alte Definition) verstanden, sondern jeder den Einkünften zugrunde
liegende „wirtschaftliche Vorgang“ (§ 1 Abs. 4 AStG-E). Damit werden
Geschäftsverhältnisse zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte
(zwischen diesen sind und waren bislang keine schuldrechtlichen
Beziehungen möglich) in den Anwendungskreis des AStG klar einbezogen.

Stand: 12. August 2012