Zusammenveranlagung auch für Lebenspartner

Bundesrat stimmte Gesetzesänderung am 5.7.2013 zu

Ehegattensplitting

Das sogenannte Ehegattensplitting stand bisher nur den Ehegatten zu.
Ausgeschlossen waren eingetragene Lebenspartner. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig angesehen und den
Gesetzgeber aufgefordert, die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung
von Lebenspartnern rückwirkend zum 1.8.2001 (dem Zeitpunkt der Einführung
des Instituts der Lebenspartnerschaft) zu schaffen
(Bundesverfassungsgericht v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2
BvR 288/07).

Gesetzesänderung

Der BVerfG-Entscheidung Rechnung tragend hat der Gesetzgeber die
erforderlichen Voraussetzungen mit dem Gesetz zur Änderung des
Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom
7.5.2013 geschaffen. Damit können auch Lebenspartner in der
Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, und zwar rückwirkend ab dem
Jahr 2001. Letzteres gilt allerdings nur insoweit, als die Steuerbescheide
noch nicht bestandskräftig sind. De facto werden aber nur solche
Lebenspartner von einer rückwirkenden Anwendung profitieren, die sich ihre
Steuerbescheide durch Einspruch offen gehalten haben.

Steuerersparnis bei Zusammenveranlagung

Eine rückwirkende Anwendung bzw. die künftige Zusammenveranlagung unter
Anwendung des Splittingtarifes ist gegenüber der Einzelveranlagung nur
dann vorteilhaft, wenn die Partner unterschiedlich hohe Einkünfte
haben.

Lohnsteuerklassen und Faktorverfahren

Gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner auch beim
Lohnsteuerabzug. Das heißt, sie können alle Steuerklassenkombinationen
wählen, die bisher den Ehegatten zugestanden haben. Optiert werden kann
auch für das Faktorverfahren. Ein Wechsel der Steuerklassen ist wie bei
Ehegatten möglich. Der Wechsel erfolgt am einfachsten unter Verwendung des
Antrags auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM).

Stand: 12. August 2013

Bewirtungsaufwendungen: Wieder 80 % abziehbar?

Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 %
verfassungswidrig

Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können nur bis zu
70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
Einkommensteuer-gesetz). Diese durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004
eingeführte Regelung hält das Finanzgericht Baden-Württemberg für
verfassungswidrig und hat mit dem Vorlagebeschluss v. 26.4.2013 (10 K
2983/11) das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Verfassungswidrige Regelung

Das Finanzgericht hält zwar nicht die
Betriebsausgabenabzugsbeschränkung an sich für verfassungswidrig, sondern
dessen Zustandekommen. Denn die Kürzung des Abzugsbetrags von vormals 80 %
auf 70 % war Gegenstand der sogenannten Koch-Steinbrück-Liste, die nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht formell verfassungsmäßig in
das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden war.

Fazit

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten
Bewirtungsaufwendungen in Höhe des vor dem Haushaltsbegleitgesetz
geltenden Satzes von 80 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ein
davon abweichender Steuerbescheid wäre ggf. durch Einspruch
offenzuhalten.

Stand: 12. August 2013

Steuerliche Berücksichtigung finaler Auslandsverluste

EuGH lässt Verlustabzug im Ansässigkeitsstaat des Mutterunternehmens
zu

Grenzüberschreitende Verlustverrechnungen

Die deutsche Finanzverwaltung lässt grenzüberschreitende
Verlustverrechnungen im Regelfall unter Verweis auf einschlägige
Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu, wonach ausländische
Betriebsstättengewinne in Deutschland im Regelfall steuerfrei sind. Daher
könnten im Umkehrschluss auch ausländische Betriebsstättenverluste nicht
der deutschen Besteuerung unterliegen. Dies widerspricht allerdings dem
geltenden Unionsrecht, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt
hat.

Rechtssache A Oy

In dieser Rechtssache hatte eine finnische Gesellschaft geklagt. Dieser
wurde eine Verlustverwertung aus der Verschmelzung ihrer schwedischen
Tochtergesellschaft versagt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah darin
eine im Hinblick auf die herrschende Niederlassungsfreiheit im EU-Raum
rechtswidrige Ungleichbehandlung gegeben. Denn in rein nationalen Fällen
wäre ein verschmelzungsbedingter Verlustübertrag zulässig (EuGH v
21.2.2013, Rs A Oy (C-123/11)).

Betriebsstättenverluste

Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Finanzgericht
Köln in einem ähnlich gelagerten Fall den Steuerabzug von finalen
Verlusten aus der beabsichtigten Eröffnung einer Betriebsstätte in Belgien
zugelassen (Urt. v. 13.3.2013, 10 K 2067/12). In diesem Fall wollte eine
deutsche GmbH in Belgien Ferienpark-Chalets zur Vermietung an Feriengäste
kaufen. Zu dem beabsichtigten Kauf kam es letztlich nicht, wodurch bereits
geleistete Anzahlungen abgeschrieben werden mussten. Das Finanzgericht
schloss sich dabei der Auffassung des EuGH an, wonach die
Nichtberücksichtigung eines finalen Verlustes aus einer EU-Betriebsstätte
gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit verstößt. Gegen
das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen noch nicht
veröffentlicht).

Stand: 12. August 13

Firmenwagenbesteuerung

1 %-Privatanteilsbesteuerung auch ohne faktische Privatnutzung

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat im Juli 2013 vier neue Urteile zur Besteuerung
der privaten Nutzung von Firmenwagen mittels der sogenannten „1 %-Methode“
veröffentlicht. Während der BFH in den beiden Urteilen vom 21.3.2013 (VI R
46/11 und VI R 42/12) als auch in dem Urteil vom 18.4.2013 (VI R 23/12)
klargestellt hat, dass die 1 %-Regelung erst dann zur Anwendung kommt,
wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen
auch zur privaten Nutzung nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder
zumindest in Form einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung
überlässt, hält der BFH in dem Urteil VI R 31/10 eine tatsächliche nicht
private Nutzung des PKW für unbedeutend.

Umfang der Privatnutzung ohne Bedeutung

In dem vierten Urteil VI R 31/10 (vom 21.3.2013) hat der
Bundesfinanzhof die Anwendung der 1 %-Regelung zugelassen, auch wenn
faktisch keine private Nutzung des Fahrzeuges erfolgt ist. Nach der
BFH-Auffassung ist dem Arbeitnehmer der zu versteuernde „geldwerte
Vorteil“ aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung des
Dienstwagens zur privaten Nutzung mit der Zurverfügungstellung des
Fahrzeugs zugeflossen. Im Streitfall standen einem GmbH-Geschäftsführer
zwei PKWs zur Verfügung, die er nach seinem Anstellungsvertrag auch für
Privatfahrten nutzen durfte. Er nutzte diese beiden PKWs zu jeweils
unterschiedlichen Zeiträumen.

Nutzungsüberlassungsvereinbarung tatsächlich erforderlich

Nicht die tatsächliche Nutzung, jedoch das Vorliegen einer
(arbeitsvertraglichen) Nutzungsvereinbarung ist Voraussetzung für die
Anwendung der 1 %-Methode. Den von der Finanzverwaltung immer wieder
hervorgerufenen „Beweis des ersten Anscheins“, wonach nach der allgemeinen
Lebenserfahrung bei Überlassung eines PKWs stets eine Privatnutzung zu
unterstellen ist und dass arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote
in der Praxis nicht überwacht und beachtet werden, hat der Bundesfinanzhof
allerdings gekippt. Die unbefugte private Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs führt nicht zu einem Arbeitslohn. Liegt bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine unbefugte Privatnutzung
eines Firmenfahrzeugs vor, führt dies nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung
regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Stand: 12. August 2013