Lebensversicherungs-Reformgesetz (LVRG) Verabschiedet

LV-Reformgesetz

Am 04.07.2014 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Absicherung
stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“ beschlossen. Es
wurde am 06.08.2014 im Bundesgesetzblatt (Teil I Seite 1330ff.)
veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung der
garantierten Zusagen der Versicherungsgesellschaften für die
Zukunft.

Garantiezins

Die von den Lebensversicherern garantierte Mindestverzinsung
(Garantiezins) soll ab 01.01.2015 von 1,75 % auf 1,25 % abgesenkt werden
(Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung). Die Neuregelung betrifft
ausschließlich Neuverträge.

Bewertungsreserven

Die Bewertungsreserven, die die Versicherungen für bestehende
Verträge u. a. zur Sicherstellung des Garantiezinses bilden, dürfen ab
01.01.2015 nur noch insoweit auf die Versicherten verteilt werden, als
ein bestimmter „Sicherungsbedarf“ nicht unterschritten wird (Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 56a Abs. 3).

Risikoüberschüsse

Durch Änderung der Mindestzuführungsverordnung (§ 4 Abs. 4) wird die
Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen mit 90 % statt bisher
75 % festgeschrieben. Risikoüberschüsse zählen neben den
Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen zur
Überschussbeteiligung.

Aktionäre

Schließlich sind auch die Aktionäre der Versicherungsunternehmen
betroffen. Ihre Dividenden müssen künftig an den Finanzierungsbedarf des
Versicherungsunternehmens für die übernommenen Garantieleistungen
angepasst werden.

Stand: 26. August 2014

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab 2015: Ausnahmeregelungen

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht
Ausnahmeliste

Kirchensteuerabzug

Ab 2015 muss die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer für
Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden direkt von der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle einbehalten und an das für ihn
zuständige Finanzamt abgeführt werden. Die
Kirchensteuerabzugsverpflichteten fragen die Religionszugehörigkeit des
Gläubigers der Kapitalerträge beim Bundeszentralamt für Steuern ab.

Ausnahmekatalog

Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Unter anderem kann die
Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben bei Ein-Mann-GmbHs, wenn
der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist. Tritt der
Gesellschaft eine zweite Person bei, ist die Abfrage allerdings
durchzuführen. Von Abfragen kann auch abgesehen werden, wenn eine
Ausschüttung mit Sicherheit auszuschließen ist. Weitere Ausnahmen vgl.
Fragen-Antworten-Katalog unter www.bzst.de.

Stand: 26. August 2014

Überdachende Besteuerung Schweiz

Überdachende Besteuerung

Die sogenannte überdachende Besteuerung ist eine Besonderheit im
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz. Sie besagt, dass
Deutschland bei einem Deutschen, der seinen Wohnsitz in die Schweiz
verlegt, im Jahr des Wegzugs und in den folgenden 5 Jahren alle aus
Deutschland stammenden Einkünfte und die in Deutschland belegenen
Vermögenswerte ungeachtet anderer Bestimmungen in dem
Doppelbesteuerungsabkommen voll besteuern darf. Das trifft besonders
diejenigen, die in die Schweiz gezogen sind und bei einem in Deutschland
ansässigen Arbeitgeber tätig sind (umgekehrte Grenzgänger). Diese Regelung
ist auch insoweit einzigartig, als sie bei dem Wegzügler für den genannten
Zeitraum eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland fingiert.

Europarechtswidrigkeit

Diese überdachende Besteuerung greift nur, wenn es sich bei dem
Steuerpflichtigen um keinen Schweizer Staatsbürger handelt. Das
Finanzgericht Baden-Württemberg hat hierin eine Diskriminierung aufgrund
der Staatsangehörigkeit sowie einen Verstoß gegen die Bestimmungen über
die Arbeitnehmer- und Personen-Freizügigkeit gesehen und den Fall dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt (FG
Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.12.2013, 3 K 2654/11).

EuGH-Verfahren

Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-241/14 anhängig.
Betroffene sogenannte umgekehrte Grenzgänger mit Wohnsitz Schweiz und
deutschem Arbeitsplatz können sich im deutschen Besteuerungsverfahren auf
dieses anhängige Verfahren berufen.

Stand: 26. August 2014

Zuordnungsgebote und Wahlrechte beim Vorsteuerabzug

Neue Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum
Unternehmen

Vorsteuerabzug

Unternehmer, die steuerpflichtige Umsätze ausführen, können die
gezahlte Umsatzsteuer für dem Unternehmen zuzuordnende Lieferungen und
Leistungen grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt unter der
Voraussetzung, dass der Unternehmer eine den Formvorschriften
entsprechende Rechnung besitzt. Der Vorsteuerabzug ist außerdem nur in
jenem Umfang möglich, als der Unternehmer die Lieferungen und Leistungen
für seine unternehmerischen Tätigkeiten verwendet bzw. zu verwenden
beabsichtigt.

Zuordnung/Verwendungsabsicht

Bezieht der Unternehmer eine Lieferung oder Leistung ausschließlich für
das Unternehmen, ist diese dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot).
Der Vorsteuerabzug kommt hier voll zum Tragen. Dient die Lieferung oder
Leistung ausschließlich nichtunternehmerischen Zwecken, besteht ein
Zuordnungsverbot zum Unternehmen und folglich ist der Vorsteuerabzug
ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung oder Leistung nur zu
einem sehr geringen Teil, das heißt zu weniger als 10 % unternehmerisch
genutzt wird. Für Lieferungen oder Leistungen, die sowohl für
unternehmerische als auch für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten
bezogen werden, gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF v.
02.01.2014, IV D 2 S 7300/12/10002) Folgendes:

Lieferungen über vertretbare Sachen und Leistungen

Bei solchen Sachen ist der Vorsteuerabzug gemäß der beabsichtigten
Verwendung aufzuteilen.

Einheitliche Gegenstände

Nutzt der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand teilweise für sein
Unternehmen und zum Teil nichtunternehmerisch, ist der Vorsteuerabzug
anteilig auf die unternehmerische Nutzung beschränkt, wenn die
nichtunternehmerische Nutzung eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist (z.
B. Nutzung für den ideellen Bereich von Vereinen). Nutzt der Unternehmer
den Gegenstand teilweise privat (unternehmensfremd), kann er den
Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen (voller Vorsteuerabzug,
es sei denn die Privatnutzung überwiegt zu 90 %). Er kann den Gegenstand
aber auch im Privatbereich belassen (kein Vorsteuerabzug). Oder er kann
den Gegenstand dem Unternehmen teilweise – nach der beabsichtigten
betrieblichen Verwendung – zuordnen.

Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

In jenen Fällen, in denen der Unternehmer ein Wahlrecht bezüglich der
Zuordnung hat (und kein Aufteilungsgebot besteht), hat er dieses in der
erstmöglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung durch die Höhe des geltend
gemachten Vorsteuerabzugs zu dokumentieren.

Stand: 26. August 2014

Aufwendungen für Herrenabende

Kein Steuerabzug von Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung
oder Repräsentation

Kosten der privaten Lebensführung

Ein Betriebsausgabenabzug ist per Gesetz für Aufwendungen für Jagd oder
Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und ähnliche Zwecke ausgeschlossen
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes EStG). Dazu zählen
auch damit zusammenhängende Aufwendungen für Bewirtungen. Auf dieser
Rechtsgrundlage stützte sich das Finanzgericht Düsseldorf. In dem
aktuellen Fall ging es um den Steuerabzug von Aufwendungen für
„Herrenabende“ (FG Düsseldorf v. 19.11.2013, 10 K 2346/11 F,
veröffentlicht am 15.07.2014).

Herrenabende

Solche Veranstaltungen führte der Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in
seinem privaten Garten durch. Eingeladen waren neben Mandanten auch
Persönlichkeiten aus der Politik, Verwaltung sowie diverse
Geschäftspartner. Die Veranstaltung wurde zur „Pflege geschäftlicher
Kontakte“ veranlasst. Diese Argumentation war dem Finanzamt und auch dem
Finanzgericht nicht ausreichend.

Keine betriebliche Veranlassung

Der Betriebsausgabenabzug scheiterte daran, dass die Herrenabende keine
Informationsveranstaltung über ein juristisches Thema beinhalteten,
sondern den Zweck der Unterhaltung und Repräsentation verfolgten. Der
Rechtsanwalt hatte Zelt und Bühne aufbauen lassen. Das genügte den
Richtern, einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung der
begünstigten Geschäftsfreunde nicht ganz auszuschließen.

Stand: 26. August 2014

Neues Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Einkommensabhängige Zusatzbeiträge, Wegfall des gesonderten
Beitragsanteils für Arbeitnehmer

GKV-Finanzstruktur

Am 24. Juli ist im Bundesgesetzblatt (Teil I Seite 1133) das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) verkündet worden. Das sogenannte
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
stellt vor allem die Finanzgrundlagen der GKV neu auf. Nach dem Gesetz
sinkt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ab
01.01.2015 von bisher 15,5 % auf 14,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
tragen jeweils die Hälfte (je 7,3 %).

Wegfall des Zusatzbeitrags

Bisher zahlen die Arbeitnehmer einen gesonderten Beitragssatzanteil von
0,9 % zu der gesetzlichen Hälfte von 7,3 % dazu. Mithin beträgt der
Krankenkassenbeitragssatz für die Arbeitnehmer derzeit 8,2 %. Dieser
Zusatzbeitrag entfällt ab dem 01.01.2015.

Einkommensabhängige Zusatzbeiträge

Dafür sieht das GKV-FQW-Gesetz neue einkommensabhängige Zusatzbeiträge
für die Arbeitnehmer vor. Diese werden allerdings von Kasse zu Kasse
unterschiedlich sein. Denn die Krankenkassen müssen den
einkommensabhängigen Zusatzbeitrag künftig nur erheben, wenn die
Zuweisungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht zur Deckung
ihrer voraussichtlichen Ausgaben und der vorgeschriebenen Rücklage
ausreichen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Krankenkassen ab 2015
auch keine Prämien mehr an ihre Versicherten auszahlen dürfen, wenn sie
Überschüsse erzielen. Denn im Fall von Überschüssen ist der neue
einkommensabhängige Zusatzbeitrag nicht zu erheben oder zu streichen.

Sonderkündigungsrechte

Der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse wird ab 2015 attraktiver.
Denn die Erhebung des Zusatzbeitrags hängt ab 2015 von der Ausgabenpolitik
und der Kostenstruktur der Krankenkasse ab. Krankenkassenmitglieder können
ihre Krankenkasse wechseln, wenn diese erstmals einen Zusatzbeitrag
erhebt. Gleiches gilt, wenn der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Der
Wechsel ist unabhängig davon möglich, ob der Versicherte die geltende
Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt hat. Die Krankenkassen müssen ihre
Versicherten über das Sonderkündigungsrecht informieren.

Stand: 26. August 2014

Selbstbehalt zur privaten Krankenversicherung

Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen

Krankenkassenbeiträge können grundsätzlich als Sonderausgaben
(Vorsorgeaufwendungen) steuermindernd geltend gemacht werden. Bei
Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist der Steuerabzug auf jene
Beitragsteile begrenzt, die auf Leistungen entfallen, die denen der
gesetzlichen Krankenkassen entsprechen (Basisvorsorge). Beiträge für
Zusatzleistungen (z. B. für das Einzelzimmer im Krankenhaus) sind nicht
abzugsfähig.

Selbstbehalt/Eigenleistung

Privatversicherte vereinbaren zur Beitragssenkung vielfach einen
Selbstbehalt in Höhe eines bestimmten Betrags. Ein Steuerpflichtiger tat
dies für sich und seine beiden Töchter. Er machte die Selbstbehalte
zunächst als außergewöhnliche Belastung und im Einspruchsverfahren als
Sonderausgaben geltend. Einspruch und die darauffolgende Klage blieben
erfolglos. Das Finanzgericht Köln verneinte den Sonderausgabenabzug, weil
es sich bei dem Selbstbehalt nicht um Beiträge an das
Versicherungsunternehmen handelte und die Selbstbehalte auch nicht der
Erlangung des Versicherungsschutzes dienen (Urt. v. 15.08.2013, 15 K 1858
/ 12).

Ausgaben dokumentieren und belegen

Der Kläger hat zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt
(Az – X R 43/14). Steuerpflichtige, die privat krankenversichert sind und
einen Selbstbehalt tragen müssen, sollten diesen unter Berufung auf das
anhängige Verfahren als Sonderausgaben geltend machen. Der jeweilige
Steuerbescheid wäre anschließend durch Einspruch offenzuhalten und ein
Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Somit sichert sich der
Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug auf den Selbstbehalt, wenn der
Bundesfinanzhof demgemäß entscheidet. Für den Fall dass der BFH die
Eigenleistungen ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zulässt, sollte ein weiteres Einspruchsbegehren
offengehalten werden.

Stand: 26. August 2014

Neue steuerliche Gebäudesachwerte

Gebäudewertermittlung

Die Bewertungsverfahren für Grundbesitz und Gebäude wurden im Zuge
der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts 2008 umfassend
reformiert und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst.
Dieses hat 2008 gerügt, dass die steuerlichen Grundstückswerte den
jeweiligen Verkehrswerten entsprechen müssen. Aus den allgemeinen
Gebäudewertermittlungsverfahren ins Steuerrecht übernommen wurden daher
das Vergleichswert-, das Ertragswert- und das Sachwertverfahren.
Gegenüber der zivilrechtlichen Grundstücks- und Gebäudewertermittlung
gibt es im Steuerrecht allerdings zahlreiche
Vereinfachungsregelungen.

Sachwertverfahren

Der Bundesrat hat jüngst eine Neuregelung der Bestimmungen zur
Ermittlung von Gebäudesachwerten vorgeschlagen (vgl. hib-Meldung Nr. 327
v. 23.06.2014). Unter anderem sollen die Regelherstellungskosten an den
Baukostenindex des Statistischen Bundesamtes gekoppelt werden.

Alterswertminderung

Der Gebäuderegelherstellungswert ist regelmäßig um eine
Alterswertminderung zu kürzen. Diese betrug bisher maximal 60 %. Gemäß
den Änderungsvorschlägen des Bundesrates soll diese auf 70 % erhöht
werden.

Stand: 27. August 2014