Steuerhinterziehungen
Laut § 370 (1) AO hinterzieht man dann Steuern, wenn den Finanzbehörden oder anderen Behörden steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig und unvollständig angegeben werden oder über pflichtwidrig steuerliche Tatsachen geschwiegen wird und sich dadurch die Steuern mindern.