Gerne übernehmen wir für Sie die Erstellung Ihrer Feststellungserklärung(en).
Letzte Aktualisierung: 09.02.2023
Anlass der Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 (Az: 1 BvL 11/14) die geltende Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber musste deshalb die Voraussetzungen für eine mit dem Grundgesetz vereinbare Besteuerung des Grundbesitzes schaffen.
Die daraufhin beschlossene Grundsteuerreform bewirkt ab dem 01.01.2025 eine Neubemessung der Grundsteuer. Im Zuge der Umsetzung sind alle Grundstückseigentümer zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet.
Hierbei helfen wir Ihnen gerne und lassen Sie nicht allein!
Wie ist der zeitliche Ablauf?
01/2022 – 06/2022
01.01.2022: Stichtag der ersten Hauptfeststellung
Sie bekommen Post von Ihrem zuständigen Finanzamt mit Informationen zur Grundsteuerreform.
07/2022 – 01/2023
Bis zum 31.01.2023 müssen Sie die Feststellungserklärung digital abgeben (in Sonderfällen ist die Papierform möglich).
bis 12/2024
Sie bekommen zwei Bescheide vom Finanzamt und einen Bescheid von Ihrer Kommune per Post zugeschickt. In letzterem steht wieviel Grundsteuer Sie ab dem Jahr 2025 bezahlen müssen.
ab 01/2025
Ab jetzt bezahlen Sie die neue Grundsteuer: Wie bisher immer zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
Was können Sie vorbereiten?
Hierzu müssen Sie wissen, dass parallel zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes das Grundgesetz dergestalt geändert wurde, dass die Bundesländer ab dem 01.01.2025 die Grundsteuer auf Basis eines vom Bund abweichenden Grundsteuerrechts erheben können.
Deshalb gibt es ein Bundesmodell, aber die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden jeweils ein eigenes Ländermodell an.
Im Wesentlichen müssen für jedes Objekt – unabhängig von der Anwendung von Bundesrecht oder einer abweichenden Länderlösung – folgende Angaben gemacht werden:
- Angaben zur Lage wie Gemarkung, Flur, Flurstück
- Grundstücksart (z. B. bebautes oder unbebautes Grundstück)
- der / die Eigentümer (z. B. Erbengemeinschaften)
- Angaben zur Fläche (z. B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, sonstige Flächen)
Hier können Sie die Checkliste Grundsteuerreform herunterladen.
Als kompetenter Partner wird Sie Dr. Kley Steuerberater mit der Bereitstellung einer Softwarelösung dahingehend unterstützen, dass Sie sicher durch den Prozess der Zusammenstellung der relevanten Daten geführt werden. Zielsetzung: eine möglichst einfache Bedienung ohne Medienbrüche.
Wo finden Sie als Grundstückseigentümerin oder –eigentümer die wichtigsten Daten?
Angaben wie zum Beispiel Flurnummer, Größe, Baujahr, … liegen Ihnen vermutlich bereits vor in Form von:
- Einheitswertbescheiden aus früheren Jahren
- Flurkarte
- Grundbuchauszug
- Erbschein
- Notarurkunde
Die Daten für die Bodenrichtwerte können über die Bodenrichtwertinformationssysteme (BORIS) der Länder kostenfrei abgefragt werden. In Bayern werden in der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 ausgewählte Daten aus dem Liegenschaftskataster über das Internetportal BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellt.
Besonderheiten bei Land- und Forstwirtschaftlichem Vermögen
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden deutlich mehr Angaben, u. a. zum Tierbestand und zur Nutzung abgefragt. Diese Regelungen sind auch in den Ländern mit eigenen Grundsteuergesetzen weitestgehend einheitlich.
Gerne übernehmen wir für Sie die Erstellung Ihrer Feststellungserklärung(en).
Sprechen Sie uns an!
Was passiert bei zukünftigen Änderungen nach der Hauptfeststellung zum 01.01.2022?
Nach der Hauptfeststellung gibt es noch die:
- Nachfeststellung (es entsteht eine neue wirtschaftliche Einheit oder eine Grundsteuerbefreiung fällt weg)
- Fortschreibung (die tatsächlichen Verhältnisse haben sich verändert) und die
- Aufhebung (eine wirtschaftliche Einheit fällt weg oder fällt unter eine Grundsteuerbefreiung)
Hier gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Vorgehensweisen und Bezeichnungen. Manche Bundesländer verlangen alle sieben Jahre eine Feststellungserklärung unabhängig davon, ob/was sich verändert hat.
Andere Bundesländer verzichten hierauf und Steuerpflichtige müssen nur Veränderungen eigenverantwortlich und fristgerecht erklären.
Die Abgabefrist bei Veränderungen endet grundsätzlich am 31. Januar des Folgejahres.
In den Bundesländern Bayern, Niedersachsen und Hamburg ist die Frist hierfür der 31. März des Folgejahres.
Ein reiner Eigentumswechsel muss jedoch nicht gemeldet werden; die Zurechnung wird von Amts wegen vorgenommen.