§ 9 (1) S. 3 Nr. 6 EStG
Berufskleidung
Nach § 9 (1) S. 3 Nr. 6 EStG sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, z.B. typische Berufskleidung, als Werbungskosten abzugsfähig.
Als Berufskleidung zählt für den Beruf typische Kleidung, keine sog. bürgerliche Kleidung.
Typische Berufskleidung ist für die Eigenart des Berufs notwendig und nur für die berufliche Verwendung bestimmt.
Dazu gehören z.B.:
- Schutzkleidung
- Uniformen (Polizei/fliegendes Personal)
- Kittel (Arztkittel)
- Amtsbekleidung (Staatsanwälten/Richtern)
- Handwerkskleidung (Blaumann/Schornsteinfegerkleidung)
In Ausnahmefällen kann auch Kleidung der privaten Lebensführung typische Berufskleidung sein, wenn ihr Zweck durch berufsspezifische Eigenschaften ausgeschlossen wird;
Beispiele:
- Kleidung mit dauerhafter Kennzeichnung durch ein auffälliges Firmenemblem
- Schwarzer Anzug eines Oberkellners (sofern durch Dienstvorschrift verpflichtet)
- Anzug des Leichenbestatters
Nicht zu den Werbungskosten dagegen gehören z.B.:
- Strümpfe, Schuhe, Unterwäsche
- Normale weiße Hemden/Hosen/T-Shirts (z.B. von Ärzten oder Pflegekräften, etc.)
- Schuhe eines Briefträgers
- Anzug eines Bänkers
- Kleidung von Steuerfachangestellten (FG München 15-K-1016/12 Urteil vom 10.07.2014)
Alternativ kann anstatt der tatsächlich entstandenen Kosten von Berufskleidung der Pauschbetrag für Arbeitsmittel i.H.v. 110,- € angesetzt werden. Mit dem Pauschbetrag werden die Kosten für Büromittel oder eben auch die Berufskleidung abgegolten.
Wichtig:
Vom Arbeitgeber erstattete Kosten zur Berufskleidung, mindern den Werbungskostenabzug.
Zusätzlich zu den Anschaffungskosten sind die Reinigungs- und Instandhaltungskosten von Berufskleidung abziehbar!
Sind die Kosten für Arbeitsmittel allgemein schon höher als der Pauschbetrag kann zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten noch eine Pauschale für Reinigungskosten von Arbeitskleidung angesetzt werden, sofern keine tatsächlichen Kosten entstanden sind, wie z.B. durch eine Reinigungsfirma.
Nach dem Urteil des FG Münster vom 19.02.2002 (1 K 6432/00) können die Kosten für die Reinigung von Berufskleidung im privaten Haushalt mit 0,74 € je Waschgang und mit 102,26 € jährlich geschätzt werden.
Dr. Kley Steuerberater
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