Steuerliche Behandlung von …
Photovoltaikanlagen
Deutschland befindet sich seit mehreren Jahren in einem Umstieg in der Energieerzeugung. Umweltschädliche Kraftwerke werden mit der Zeit abgeschaltet oder stufenweise zurückgefahren und umweltfreundliche Alternativen wurden/ werden bereits fleißig aufgebaut. So gut wie jeder befürwortet diesen Umbruch, jedoch beschert uns dies ansteigende Strompreise.
Um den hohen Preisen entgegenzuwirken wird es immer beliebter eine Photovoltaikanlage zu installieren. Allerdings wird oftmals die steuerliche Behandlung einer PV-Anlage vergessen.
Als Stromverkäufer hat man Verpflichtungen, dazu zählen Umsatzsteuer, Einkommensteuer und abhängig vom Gewinn die Gewerbesteuer. Auch wenn die Stromeinspeisung der Photovoltaikanlage hauptsächlich privat genutzt wird, wird man laut § 2 UStG als Unternehmer eingestuft.
Eigenverbrauch
Der erzeugte Solarstrom wird zunächst in den privaten Haushalt eingespeist(Eigenverbrauch). Der überschüssige Anteil wird an das öffentliche Netz weitergeleitet bzw. verkauft (wichtig für die Umsatzsteuer). Wenn zu wenig Strom für den Haushalt erzeugt wird, wird der benötigte Stromanteil aus dem öffentlichen Netz gezogen.
Umsatzsteuer
Ab der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ist Umsatzsteuer fällig, die zumindest anfänglich monatlich anzumelden ist. Die erhaltenden Einspeisevergütungen werden mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert.
Ist eine Anmeldung als Kleinunternehmer zu empfehlen?
Es kommt drauf an, ob ich über das Wirtschaftsjahr hinweg viele Vorsteuerbeträge abziehen kann bzw. wie hoch mein Eigenverbrauch gegenüber meiner kW Leistung ist. Unter anderem müssen die Umsatzgrenzen eingehalten werden, um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Diese liegen für das vorangegangene Jahr bei 17.500,- € und im Folgejahr 50.000,- € Umsatz. Wenn die Einspeisevergütung ziemlich niedrig ist und die Vorsteuer die Umsatzsteuer übersteigen würde, ist keine Kleinunternehmerregelung zu empfehlen.
Zu Bedenken ist das die Option zum Kleinunternehmer mit einer Bindung über fünf Jahren verbunden ist. Allgemein sind die laufenden Ausgaben für die Sonnenmodule meist ohne Vorsteuerausweis, wie Versicherungen, AfA, Zinsen oder Kontogebühren. Einzig die Miete für den Zähler, Steuerberatungskosten oder Reparaturen/Wartungen weisen Vorsteuer aus. Die Beratungskosten fallen für UStVA je nach Besteuerungszeitraum und für die Einnahmen- Überschussrechnung an. Reparaturen/Wartungen sind unvorhersehbare Ausgaben, die man nicht mit einplanen kann. Natürlich kann man es nicht verallgemeinern ob die Vereinfachungsregel sich lohnt, aber wir können euch bestimmt dabei weiterhelfen.
Einkommenssteuer
Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage sind einkommensteuerpflichtig und werden den gewerblichen Einkünften zugeordnet (auch im privaten Bereich). Der Gewinn wird mit der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt.
Einnahmen: Einspeisevergütungen
Ausgaben: Abschreibung, Darlehenszinsen, Versicherungen, Reparaturen, Steuerberater…
Die PV-Anlage wird mit 20 Jahren abgeschrieben. Die Installationskosten gelten als Anschaffungskosten.
Gewerbesteuer
Photovoltaikanlagen sind ebenfalls gewerbesteuerpflichtig. Allerdings wird ein Freibetrag von 24.500,- € im Jahr gewährt, d.h. kleinere Gewinne werden nicht versteuert.
Ab wann muss ich meine Photovoltaikanlage als Gewerbe anmelden?
Als Richtwerte gelten Flächengröße bzw. die Leistung der Module. Liegen sie unter 30 qm oder unter 10 kW braucht man in der Regel keine Anmeldung als Gewerbe, da sie als „geringfügige gewerbliche Tätigkeiten“ bewertet werden und der Gewinn voraussichtlich unter 24.500,- € liegen wird. Bei einer größeren Fläche/Wattleistung kommt es anfangs auf den Gewinn an, sprich erst wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen oder wenn die Photovoltaikanlage auf einem gewerblich genutzten Gebäude angebracht worden ist, ist eine Gewerbeanmeldung von Nöten. Dennoch sollte man sich bei den zuständigen Kommunen erkundigen.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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