Meldepflichten bei Auslandsentsendungen
A1-Entsendebescheinigung
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
in der Sozialversicherung gilt (weltweit) grundsätzlich das Beschäftigungsstaatsprinzip, d.h., eine Beschäftigung unterliegt in dem Staat der Sozialversicherung, in dem sie ausgeübt wird und muss dort gemeldet werden. Der Wohnort des Arbeitnehmers und der Firmensitz des Arbeitgebers spielen erst einmal keine Rolle.
Meldepflichten bei Auslandsentsendungen
A1-Entsendebescheinigung
Das bedeutet, dass bei einer Beschäftigung in den EWR-Staaten und der Schweiz, die von einem in Deutschland sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer dort ausgeübt wird, neben der Beitragspflicht in Deutschland auch Beiträge im Ausland fällig würden. Um diese Doppelverbeitragung zu vermeiden, sieht das europäische Gemeinschaftsrecht vor, dass bei Entsendungen innerhalb Europas (EWR-Staaten und Schweiz) unter bestimmten Voraussetzungen allein die deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten. Dies muss der Arbeitnehmer, der im Ausland tätig ist, mit einer A1-Bescheinigung nachweisen (können).
Vor dem Hintergrund der Verschärfung der Meldepflichten und deren Kontrolle (v.a. in der Speditions- und Beförderungsbranche) in vielen Ländern, weisen wir Sie auf Folgendes hin:
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der von seinem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsendet wird, eine A1-Bescheinigung mit sich führen, mit der dokumentiert wird, dass der Arbeitnehmer bei der deutschen Sozialversicherung gemeldet ist. Als Entsendung gilt nicht nur die mehrwöchige/-monatige Entsendung für ein Projekt, sondern auch
- Jede kurzfristige und/oder kurzzeitige Dienstreise (z.B. Tätigkeit auf Messen/Meetings/Workshops)
- Jeder Frachttransport (z.B. durch Speditionen)
- Jede Personenbeförderungen (z.B. bei Busunternehmen)
Die A1-Bescheinigung ist vom Arbeitgeber vor Antritt jedes Auslandsaufenthalts i.d.R. bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu beantragen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Auslandsaufenthalten gelten Sondervorschriften.
Kann die A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden, drohen u.a. Bußgelder von mehreren tausend Euro.
Bei sehr kurzfristigen Auslandsaufenthalten sollte zumindest der Antrag auf Erteilung der A1-Bescheinigung als Nachweis mitgeführt werden.
Bei Fragen zur A1-Bescheinigung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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