Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann man grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Arten von Erträgen sprechen.
Auf der einen Seite die Einnahmen nach § 20 (1) und auf der anderen Seite die Einnahmen nach §20 (2). Es stellt sich nun die Frage, woraus erzielt der Mandant seine Einnahmen? Sind es Zinserträge, Dividenden? Oder hat er seine ganzen Beteiligung, eine Aktie oder ähnliches verkauft.
Diese Überlegung lässt sich wunderbar anhand eines Apfelbaums darstellen.
Der Apfel – also die Frucht – steht für die Einnahmen aus Absatz 1. Darunter fallen z.B. Zinserträge, Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen, etc.
In Absatz 2 sind die Veräußerungen von Anteilen an Körperschaften, Beteiligungen, etc. genannt. Hier wird also der Stamm des Apfelbaums veräußert. Ist der Stamm erst einmal verkauft, so können in den folgenden Jahren keine Früchte mehr wachsen, es entstehen somit auch keine Einnahmen nach § 20(1) für diese Aktie, Beteiligung, etc.
Fraglich ist jedoch, wie diese Einnahmen für den Mandaten am günstigsten zu besteuern sind, denn im Grundsatz findet der Steuerabzug an der Quelle statt (=Quellensteuer/Kapitalertragssteuer). Die Quelle hierbei ist die ausschüttende Stelle, also z.B. ein Kreditinstitut, die Aktiengesellschaft, etc.
Es wird vor der Ausschüttung an den Mandaten die Steuer direkt einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Der Steuersatz mit dem diese Kapitalerträge nun besteuert werden ergibt sich aus den § 43 (1) S. 1 Nr. 1 EStG iVm. §43a (1) S. 1 Nr. 1 EStG und beträgt 25%.( + Solidaritätszuschlag 5,5 % der KapESt). Die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragssteuert stellen grundsätzlich die Einnahmen dar (bzw. der Veräußerungsgewinn). Von diesen ist jedoch noch der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten 1.602€) abzuziehen § 20 (9) EStG. Ein Abzug der möglicherweise tatsächlich angefallenen Werbungskosten ist dementsprechend NICHT möglich.
Diesen Sparer-Pauschbetrag (auch Freitstellungsauftrag) ist bei der Bank zu beantragen, anschließend wird er in einer elektronischen Datenbank hinterlegt und jede „Quelle“ kann darauf zugreifen. Es ist also möglich, den Freitstellungsauftrag in Höhe von 801 € auf unterschiedliche Kapitalerträge zu verteilen. Bei einer Zusammenverlanlagung von Ehegatten ist dieser Betrag zu verdoppeln (=1.602€). Nutzt einer der beiden Ehegatten seinen Freistellungsauftrag nicht aus, so kann der nicht ausgeschöpfte Betrag auf den anderen Ehegatten übertragen werden § 20 (9) S. 3 2. HS EStG.
Der Abzug des Freistellungsauftrags ist nur bis zur Höhe der Einnahmen möglich, es besteht nicht die Möglichkeit, negative Kapitalerträge aufgrund des Abzugs des Sparer-Pauschbetrags zu generieren § 20 (9) S. 4 EstG.
Durch den Einbehalt der Steuer durch die Bank oder der Aktiengesellschaft gilt die Steuerpflicht als abgegolten § 43 (5) S. 1 EStG. Diese Einkünfte müssen fortan nicht mehr in der Einkommensteuer mit erklärt werden. Außer es tritt ein Fall ein, in dem es Sinn ergeben würde, z.B. falls die zuständige Bank keinen Pauschbetrag abgezogen haben sollte §32d (4) EStG.
Kapitalerträge werden also mit einem Steuersatz von 25% versteuert. Dieser Besteuerungsgrundsatz ist für Großverdiener natürlich von Vorteil, da bei einer vollen Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ein höherer Steuerabzug als 25% entstehen könnte.
Für Geringverdiener kann sich die Quellensteuer jedoch als „unfair“ darstellen. Der Mandant hat hier meist einen geringeren persönlichen Steuersatz als die 25% Quellensteuer, muss aber durch den Steuerabzug an der Quelle seine Einkünfte mit einem Steuersatz von 25% versteuern lassen. Dieser Satz ist meist höher als der persönliche Steuersatz.
Um dieses Ungleichbehandlung aushebeln zu können, hat der Gesetzgeber die gesetzliche Norm des § 32d (6) S. 1 EStG geschaffen. Es besteht hier die Möglichkeit, seine Kapitalerträge mit dem persönlichem Steuersatz versteuern zu lassen. Diese Vergünstigung ist an folgende Tatbestandsvoraussetzung gekoppelt, welche sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt:
- auf Antrag
Erfüllt der Mandant diese Voraussetzung, können die Kapitalerträge, wie im Falle des §32d (4) EStG mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Der Antrag stellt ganz einfach die Abgabe der ausgefüllten Anlage Kap in der Einkommensteuererklärung dar, weiterhin muss im Erklärungsvordruck die Frage „Ich beantrage die Günstigerprüfung für sämltliche Kapitalerträge“ mit JA markiert werden (Zeile 4 in der Anlage Kap).
Von Amtswegen wird nunmehr überprüft, ob ein Ansatz der Quellensteuer oder die Versteuerung mit der persönlichen Progression von Vorteil ist (=Günstigerprüfung).
Dr. Kley Steuerberater
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