§ 10 EStG
Sonderausgaben
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben und Werbungskosten behandelt werden. Diese Definition ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes § 10 (1) S. 1 EStG.
Einen eigenen Vordruck zur Eingabe der Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung gibt es nicht. Sie sind, je nach Qualifizierung, in den entsprechenden Anlagen geltend zu machen.
Diese können u.a. sein:
Mantelbogen -> Spenden und Mitgliedsbeiträge, die geleistete Kirchensteuer im Veranlagungsjahr
Anlage Vorsorgeaufwand -> gesetzl. und private Krankenversicherungen, Beiträge in die gesetzl. Rentenversicherung, Unfallversicherung, etc.
Anlage AV -> Zahlungen in einen Riester-Vertrag
Im Folgenden werden wir einige Aufwendungen aufzeigen und erklären, welche in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden können.
1.Allgemeine Sonderausgaben:
Sonderausgaben werden in zwei Arten aufgeteilt.
1.1 Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben:
Kirchensteuer § 10 (1) Nr. 4 EStG
Sie sind katholisch oder evangelisch? Somit sind Sie kirchensteuerpflichtig, diese Zahlungen können Sie vollständig (nach Verrechnung mit etwaigen Erstattungen durch das Kirchensteueramt) als Sonderausgaben abziehen. Ausgenommen vom Sonderausgabenabzug sind jedoch Kirchensteuerzahlungen zur Kapitalertragssteuer (oder zum gesondertem Tarif nach § 32d (1) EStG).
1.2 Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben:
Betreuungskosten § 10 (1) Nr. 5 EStG
Die Betreuungskosten für Ihr Kind, welches unter 14 Jahre ist und zu Ihrem Haushalt gehört, können Sie steuerlich geltend machen. Bei den geleisteten Zahlungen darf es sich jedoch nicht um jegliche Art von Unterricht, oder zur Förderung besonderer Fähigkeiten handeln (z.B. Tennislehrer). Es können auch nur 2/3 der Aufwendungen geltend gemacht werden, aber höchstens 4.000 € je Kind.
Kosten der Berufsausbildung/Ausgaben für Erstausbildung § 10 (1) Nr. 7 EStG
Es können Kosten für die eigene Erstausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000€ pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Studiengebühren
- Kursgebühren
- Schulgebühren
- Fachliteratur
- Arbeitsmaterialien
- Fahrtkosten
- Druckkosten
Nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung sind diese Ausgaben nur als Sonderausgaben qualifizieren. Der BFH wird hierzu in absehbarer Zeit entscheiden, ob solche Aufwendungen nicht doch als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen sind, und damit der Verlustvortrag gem. § 10d EStG in Betracht kommt.
Schulgeld
Ihr Kind besucht eine Privatschule? Somit können Sie das gezahlte Schulgeld als Sonderausgabe ansetzen. Als abziehbare Sonderausgabe kommen 30% des gezahlten Schulgelds in Frage, maximal jedoch 5000€. Die Schule muss sich nicht in Deutschland befinden, es sind auch Zahlungen an Schulen in EU- und EWR-Staaten, sowie an deutsche Schulen weltweit abziehbar. Ihr Kind muss auf der Privatschule die Möglichkeit haben, einen anerkannten Abschluss erlangen zu können und schlussendlich obliegt es dem Finanzamt, ob die Privatschule anerkannt wird (BFH, Urteil vom 20.06.2017, Az. X R 26/15).
Voraussetzung für die Absetzbarkeit des Schulgeldes ist, dass Ihr Kind kindergeldbegünstigt (oder Kinderfreibetrag) ist.
Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner werden bis zum Höchstbetrag von 13.805,00€ steuerlich berücksichtigt. Dieser Sonderausgabenabzug kommt jedoch nur in Betracht, wenn der geschiedene Ehepartner die erhaltenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung erklärt.
§ 10b Spenden zu Steuerbegünstigen Zwecken
Auf Deutsch:
Spenden sind freiwillige Leistungen, die an wohltätige Einrichtungen, Hilfsorganisationen, aber auch an politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen abgegeben werden (z.B. UNICEF, Ärzte ohne Grenzen, usw.) Die geleisteten Spenden können bis zu einem Höchstbetrag von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden.
In einem weiteren Blogbeitrag werden wir Ihnen die Problematik mit den Vorsorgeaufwendungen erklären. Hier gibt es eine prägnante Voraussetzung, um die geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben zum Abzug bringen zu können.
Dr. Kley Steuerberater
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