§ 6 UStG
Ausfuhrlieferung
Was ist eine Ausfuhrlieferung?
Eine Ausfuhrlieferung ist eine Lieferung eines Gegenstands, der vom Inland in das Drittland gelangt.
Sie ist zwar steuerbar nach § 1 (1) Nr. 1 UStG, da die Lieferung ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, aber steuerbefreit nach § 4 Nr. 1a) UStG.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Was versteht man unter einer Lieferung?
Eine Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer einem Dritten die Befugnis über einen Gegenstand verschafft (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Wann entsteht eine Ausfuhrlieferung?
Laut § 6 UStG entsteht eine Ausfuhrlieferung, wenn bei einer Lieferung
der Unternehmer den Gegenstand in das Drittland befördert oder versendet
ODER
der Abnehmer einen Gegenstand befördert oder versendet und ausländischer Abnehmer ist
ODER
der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das Drittland befördert oder versendet und der Abnehmer
- ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für seinen Betrieb gekauft hat und diesen nicht für eine steuerfreie Tätigkeit nach § 4 Nr. 8 – 27 UStG verwendet
ODER
- ein ausländischer Abnehmer ist, der aber kein Unternehmer ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.
(ausländischer Abnehmer = ein Abnehmer mit Wohnort oder Sitz im Ausland oder eine Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmers mit Sitz im Ausland, wenn Umsatzgeschäft im eigenen Namen)
Welche Länder gehören zum Drittland?
Zum Drittland gehört alles, was nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
Gemeinschaftsgebiet ist das Inland und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Nicht zum Inland gehört (§ 1 (3) UStG):
- das Gebiet Büsingen
- die Insel Helgoland
- die Freizonen des Kontrolltyps I (Freihäfen)
- die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
- die deutschen Schiffe und die deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören
Zum Gemeinschaftsgebiet gehören z.B.:
- Irland
- Finnland
- Dänemark
- Deutschland
- Griechenland
Zum Drittland gehören z.B.:
- Monaco
- Norwegen
- Russland
- Schweiz
- Weißrussland
Wird der Gegenstand für nichtunternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, kann eine Ausfuhrlieferung vorliegen, wenn
- der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (ausgenommen Gebiete nach § 1 (3) UStG)
UND
- der Gegenstand der Lieferung innerhalb von 3 Monaten, nach dem Monat des Kaufs, ausgeführt wird.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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