Was sind Spenden überhaupt?
Steuervorteil durch Spenden
Ein guter Zweck an die Gemeinde, kann auch ein guter Zweck für Sie sein.
Was sind Spenden überhaupt?
Spenden sind freiwillige Ausgaben an Organisationen für einen guten Zweck. Für Spenden werden keine Gegenleistung erwartet.
Es gibt verschiedene Arten von Spenden, diese treten am häufigsten auf:
- Geldspenden – Eine Zuwendung in Form von Geld.
- Sachspende – Spenden wie z.B.: Trikots an Sportvereine.
Achtung: Blutspenden und Organspenden sind keine Form von Sachspenden.
Wie oft kann ich Spenden und wie werden die Spenden abgesetzt? (§ 10b (1) Nr. 1, 2 EStG)
Spenden können unbegrenzt getätigt werden, allerdings können nur 20 % von den Gesamtbeträgen der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe des gesamten Umsatzes und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter in der Steuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden, falls die geleisteten Spenden innerhalb eines Jahres die Grenzen übersteigen, kann man die restlichen Beträge zeitlich unbegrenzt in den folgenden Veranlagungszeitraum ansetzten. Der verbleibende Restbetrag wird dann auf max. 0 € gemindert.
Also wären 8.400 € oder 6.000 € als Sonderausgaben ansetzbar. Falls diese Beträge überstiegen werden kann die Differenz im Folgejahr mit angesetzt werden.
Bei Zuwendungen an politische Parteien (§ 34g EStG):
An politische Parteien können Zuwendungen bis zu 1.650 € bzw. 3.300 € bei verheirateten geltened gemacht werden. Der Höchstbetrag wird zunächst direkt um 50% gekürzt, der Abzug erfolgt direkt von der tariflichen Einkommensteuer und nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte, also maximal 825 € oder 1.650 € (bei verheiratenden). Zuwendungen die über den Betrag hinausgehen, können als Sonderausgaben nach § 10b (2) EStG abgezogen werden, sofern sie als politische Partei i. S. des § 2 PartG anzusehen ist.
Beispiel:
Der ledige Steuerpflichtige spendet an eine politische Partei im VZ 2018 insgesamt 1.750 €.
Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich um 825 € und die restlichen 100 € sind als Sonderausgaben abzusetzten.
Brauch ich eine Spendenquittung? (§ 50 Abs. 2, 4, 8EStDV)
Die bisherige Belegvorlagepflicht wurde in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Nachweise für Zuwendung sind nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung einzureichen, jedoch muss der Nachweis der Zuwendung für das Finanzamt – falls sie diesen Beleg anfordern – mindestens 1 Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahrt werden.
Bei Spendenbeiträge unter 200 Euro braucht man nur einen vereinfachten Nachweis, z.B.:
- Kopie des Kontoauszugs oder
- Zahlungsbeleg
Bei Spenden die 200 Euro überschreiten, muss eine Spendenbescheiningung ausgefüllt werden. Auf dieser muss die genaue Adresse des Empfängers, Art und Höhe der Spende und der Nachweis, dass mit den Geldern steuerbegünstigte Zwecke erbracht werden, stehen.
Steuerbegünstigte Zwecke sind laut § 10b Abs. 1 S. 1:
- Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)
- Mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
- Kirchliche Zwecke (§ 54 AO)
Zwecke der Körperschaften i. S. v. §§ 51 ff. AO sind z.B.:
- Kirchen
- Universitäten
- Staatlichen Museen
- Gemeinnützige Vereine und Stiftungen
- Politische Parteien
Dr. Kley Steuerberater
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