Was sind …
Vorsorgeaufwendungen
Im Jahr 1883 wurde in Deutschland, durch den Reichskanzler Bismarck, zuerst die gesetzliche Krankenversicherung und im Jahr 1995 die Pflegeversicherung eingeführt.
Jeder Inländer ist somit verpflichtet, Mitglied einer Kranken- und Pflegeversicherung zu sein. Diese Aufwendungen stellen einen hohen Aufwand für den Inländer dar.
Nach § 10 Abs. 4 EStG sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.800 Euro, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung im ganzen Kalenderjahr vollständig selbst ohne steuerfreie Zuschüsse getragen wurden (z.B. bei Selbstständigen oder GmbH-Geschäftsführern).
Es ist wird vorausgesetzt, dass Sie der elektronischen Datenübermittlung vom Versicherungsträger an die Finanzverwaltung zugestimmt haben. Sollten Sie gegen die Datenübermittlung widersprochen haben, so können Ihre Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht als Sonderausgaben abgezogen werden §10 (2) S. 3 EStG.
Vorsorgeaufwendungen:
Als Vorsorgeaufwendungen zählen die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge welche bereits vom Bruttolohn abgezogen werden.
Abzugsfähig sind immer nur die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Privatversicherte erhalten von ihrem Versicherer eine Aufteilung zu Beiträgen die die Grundversorgung und den hinausgehenden Anteil betreffen.
Versicherungen, die als sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden können:
- gesetzliche Rentenversicherung
- landwirtschaftliche Altersklasse
- berufsständische Versorgungseinrichtung
- Rürup-Rentenversicherung
- gesetzliche Krankenversicherung
- private Krankenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Lebensversicherung
- Riester-Rentenversicherung
Sonderausgabenpauschale nach §10c EStG:
Für Sonderausgaben gibt es einen Pauschbetrag. Dieser beträgt für Alleinstehende 36€ und für Ehepaare 72€.
Riester-Rente
Seit 2008 können maximal 2.100€ als Sonderausgaben abgezogen werden. So lohnen sich die Steuervorteile besonders für gutverdienende Sparer.
Bewahren Sie die Überweisungsträger für die gezahlten Sachen auf. Das Finanzamt verlangt diese.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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