Steuerentlastungsgesetz
Einführung der Energiepreispauschale
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
wie in unserer Kanzlei-News 06/2022 angekündigt, hat der Gesetzgeber zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von den hohen Energiekosten die Energiepreispauschale (EPP) von 300 € eingeführt.
Dazu müssen Sie folgendes wissen:
Einführung der Energiepreispauschale
1. WER IST ANSPRUCHSBERECHTIGT?
Alle unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen, die die folgenden Einkunftsarten im Jahr 2022 beziehen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (13 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG)
Empfänger von Versorgungsbezügen (z.B. Beamte) sowie Rentnerinnen und Rentner sind nicht anspruchsberechtigt, wenn sie nicht zusätzlich mindestens eine der o.g. Einkünfte beziehen.
Die o.g. Einkünfte müssen im Jahr 2022 weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.
2. WIE ERHÄLT DER ANSPRUCHSBERECHTIGTE SEINE EPP ?
Hier ist zu unterscheiden zwischen Selbstständigen mit Einkünften nach §§ 13, 15 und/oder 18 EStG und Arbeitnehmern mit Einkünften nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
Bei Selbstständigen wird die Einkommensteuervorauszahlung für das III. Quartal 2022, die am 10. September 2022 zur Zahlung fällig ist, um 300 € herabgesetzt. Sind keine Steuervorauszahlungen festgesetzt, wird die EPP im Rahmen der Veranlagung 2022 mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 automatisch festgesetzt.
Arbeitnehmer, die am 01. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- Steuerklasse I bis V haben oder einen Minijob ausüben und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt
erhalten die EPP grundsätzlich von ihrem inländischen Arbeitgeber ausgezahlt. In einigen Ausnahme- fällen ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Auszahlung befreit.
Bekommen Arbeitnehmer die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, weil sie die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen oder der Arbeitgeber von der Auszahlung befreit ist, dann erhalten sie die EPP, wie die Selbstständigen auch, mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 ausgezahlt.
Weitere Informationen zur EPP finden Sie hier: Bundesfinanzministerium – FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“
Für unsere Arbeitgeber-Mandanten haben wir hier weitergehende Informationen zusammengefasst. Eine Musterformulierung für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses bei Minijobbern finden Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 61836313
Ausgezeichnet!
Dr. Kley erhält die Auszeichnung für die Innovationsführerschaft des deutschen Mittelstands. Und die Auszeichnung zur digitalen DATEV-Kanzlei 2025.
Für langjähriges Engagement, für die kontinuierliche Verbesserung der internen Strukturen, Services und unserer digitalen Angebote.
Sie sind bei uns in besten Händen.
Für Ärzte und Apotheker
Wir sind zertifizierte Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen. Mehr erfahren..
Unsere Standorte
DATEV Unternehmen Online
Digitale Zusammenarbeit bei der Finanzbuchhaltung. Mehr
DATEV – MEINE STEUERN
Digitale Zusammenarbeit bei der Einkommensteuererklärung. Mehr
News
- Steueränderungen 202518. Februar 2025 - 12:00
- Nießbrauch 202528. Januar 2025 - 0:00
- Rentenbezug 202528. Januar 2025 - 0:00
- Ausländische Globalbeiträge28. Januar 2025 - 0:00
- Erbfallkostenpauschale28. Januar 2025 - 0:00