Grundrente ab 2021

Grundrente

Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erworben hat, soll künftig eine Grundrente erhalten. Dies sieht der von der Bundesregierung am 19.2.2020 vorgelegte Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)“ vor.

Höhe der Grundrente

Die Grundrente soll sich gemäß dem Gesetzentwurf nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte richten.

Einkommensprüfung

Grundrente erhält, wer einen „Grundrentenbedarf“ hat. Dieser ist abhängig vom Einkommen. Für die Einkommensprüfung wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Der Entwurf sieht vor, dass das maßgebliche zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden soll. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Die Einkommensprüfung soll von Amts wegen erfolgen. Hierzu sollen die Finanzämter das zu versteuernde Einkommen des Rentners bzw. der Rentner und ggf. ihrer Ehegatten oder Lebenspartner an den Rentenversicherungsträger übermitteln. Maßgeblich sein soll das jeweilige Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres.

Einkommensgrenzen

Zur Berechnung des Grundrentenbedarfs soll ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich € 1.250,00 für Alleinstehende und € 1.950,00 für Eheleute oder Lebenspartner gelten. Bei Überschreiten der Freibeträge erfolgt eine entsprechende Minderung der Grundrente. Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern sind dabei unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen.

Weitere Sozialleistungen

Mit dem Gesetz sollen zusätzlich Freibeträge eingeführt werden für Wohngeld, für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des SGB XII sowie in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung. Außerdem ist die Anhebung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung von derzeit maximal € 144,00 auf € 288,00 geplant.

Stand: 30. März 2020

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Vorabpauschale Basiszins 2020

Vorabpauschale

Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Vorabpauschale wird per Gesetz als jener Betrag definiert, „um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten“ (§ 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2018). Der Basisertrag ist danach durch „Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses“ zu ermitteln. Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich generell an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an jenem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde.

Basiszinssatz

Den für das jeweilige Jahr maßgeblichen Basiszinssatz gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) jeweils zum Jahresanfang bekannt. Für 2020 beträgt der Basiszins 0,07 % (BMF-Schreiben vom 29.1.2020 IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :001). Der für die Berechnung maßgebliche Betrag von 70 % des Basiszinses beträgt demnach 0,049 %. Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs, d. h. beispielsweise für das Veranlagungsjahr 2020 zum 4.1.2021.

Auslandsdepot

Das Steuerformular für die Erklärung von Kapitalerträgen (Anlage KAP) für 2019 enthält erstmals Angabefelder für die Berechnung und Erhebung einer Vorabpauschale für Investmentfonds in einem Auslandsdepot. Steuerpflichtige mit Auslandsdepot erhalten diese Angaben im Regelfall vom ausländischen Kreditinstitut.

Stand: 30. März 2020

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Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?

Kurzarbeitergeld

Kommt es in Verbindung mit der Ausbreitung des Coronavirus zu einem Arbeitsausfall und als Folge zu einem Entgeltausfall, haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Arbeitsausfälle drohen u.a. durch Lieferengpässe oder wenn der Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss.

Die Bundesregierung hat in einem Eilverfahren das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13.3.2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) verabschiedet. Voraussichtlich bis Anfang April gelten folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 % (normal liegt diese Schwelle bei 30 %) der Belegschaft. Das heißt, dass Betriebe schon dann Kurzarbeitergeld beantragen können, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall infolge ausbleibender Aufträge betroffen sind.
  • Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes.
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA).

Außerdem kann Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.

Anträge auf Kurzarbeitergeld sind bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen.

Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu einem Jahr bewilligt werden.

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihrem Arbeitsplatz zur Betreuung ihrer Kinder für auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage ohne Lohneinbußen fernbleiben (§ 616 BGB). Voraussetzung ist, dass die Kinder nicht anderweitig betreut werden können.

Insolvenzschutz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet gerade eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 vor. Damit sollen Unternehmen, die infolge der Ausbreitung des Coronavirus in eine finanzielle Schieflage geraten, nicht in die Insolvenz getrieben werden, wenn die Bearbeitung von Hilfsanträgen länger als die Antragsfrist dauert. Ähnliche Regelungen gab es bereits während der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016.

Überstundenanordnung

Droht dem Arbeitgeber durch den Ausfall zahlreicher Arbeitskräfte ein Schaden, kann er grundsätzliche Überstunden anordnen. In solchen Fällen trifft den Arbeitnehmer im Regelfall eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden. Weitere Regelungen können sich aus dem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergeben.

Stand: 18. März 2020

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Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?

Das Bundesfinanzministerium hat am 13.3.2020 ein breites Maßnahmenpaket zur Milderung der Folgen der Ausbreitung des Coronavirus für Unternehmen vorgelegt. Das Paket umfasst Steuerstundungen, Liquiditätshilfen und Erleichterungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts, insbesondere in Form des Kurzarbeitergeldes.

Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick

  • Steuerstundungen:
    Die Finanzämter stunden auf Antrag Steuern, wenn die Einziehung für das Unternehmen bzw. für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte darstellen würde. Nach Angaben des BMF wurden die Finanzämter angewiesen, bei den Bedarfsprüfungen keine strengen Maßstäbe anzusetzen.
  • Herabsetzung von Steuervorauszahlungen:
    Die Finanzämter setzen Steuervorauszahlungen herab, wenn ein Steuerpflichtiger niedrigere Einkünfte für das laufende Jahr erwartet. Herabsetzungen sollen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer möglich sein.
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen:
    Darüber hinaus verzichten die Finanzämter bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie z. B. Kontopfändungen oder Säumniszuschläge.
  • Antragsformulare:
    Formulare zur Beantragung einer zinslosen Stundung von fälligen Steuerzahlungen sowie zur Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen stehen zum Download auf den Internetseiten der Finanzverwaltungen bereit.

Liquiditätshilfen für Unternehmen

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen vor einer drohenden Insolvenz als Folge der Ausbreitung des Coronavirus bewahrt werden. Unternehmen mit weniger als € 5 Mrd. Umsatz können bei Bedarf folgende Liquiditätshilfen in Anspruch nehmen:

  • KfW-Unternehmerkredite für Bestandsunternehmen:
    Die Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite wurden auf bis zu 80% (bei maximaler Kreditsumme bis € 200 Mio.) erhöht. Damit soll die Bereitschaft von Hausbanken zur Kreditvergabe angeregt werden.
  • ERP-Gründerkredite:
    Universell für junge Unternehmen mit Bestand unter fünf Jahren. Hier gelten die für Bestandsunternehmen festgelegten höheren Bürgschaften des Bundes.
  • KfW Kredit für Wachstum:
    Dieser Kredit wurde umgewandelt und wird künftig im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wurde auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%).
  • Bürgschaften:
    Der Bund erhöhte seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % sowie die Obergrenze der Bürgschaftsbanken von 35 % auf 50 % der Betriebsmittel am Gesamtobligo. Außerdem wurde das bislang nur für Unternehmen in strukturschwachen Regionen geltende Großbürgschaftsprogramm für alle Unternehmen geöffnet.

Darüber hinaus wurden Sonderfinanzhilfen für Unternehmen beschlossen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben. Ausgeweitet wurden außerdem die Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) für die deutsche Wirtschaft.

Liquiditätshilfen für Alleinunternehmer und Freiberufler

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.

Stand: 18. März 2020

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Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?

Allgemeine Vorbeugemaßnahmen

Um die Ausbreitung von Coronaviren einzudämmen sollten im Unternehmen u. a. folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Persönliche Hygiene
  • Gründliches (mind. 20 – 30 Sekunden langes) Händewaschen mit geeigneten Hygieneprodukten
  • Auf Handschlag zur Begrüßung verzichten
  • Niesen und Husten nur in Einmalpapiertaschentücher und unmittelbare Entsorgung in einem Papierkorb mit Abdeckung
  • Berührungen der Schleimhäute (Mund, Nase, Augen) mit den Händen vermeiden
  • Engen Kontakt zu Kollegen vermeiden und ggf. Arbeitsplätze auseinander stellen
  • Arbeitsplätze regelmäßig reinigen oder desinfizieren und intensiv lüften
  • Benutzung von Pausenräumen und Gemeinschaftseinrichtungen unterlassen oder nur einzeln nutzen
  • Nutzung der Treppe anstelle des Aufzugs und Vermeidung der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Modalitäten eines allenfalls eingerichteten Kantinenbetriebes prüfen und ggf. auf die Ausgabe von Lunchpaketen umstellen
  • Gebrauch von Atemschutzmasken und Schulungen über das korrekte Tragen solcher Masken veranstalten. Masken nach längerer Nutzung austauschen. Einsatz nur bei Bedarf. Atemschutzmasken der Klasse FFP bereitstellen und Modalitäten für deren Ausgabe (z. B. am Betriebseingang) festlegen. Nutzungsanweisungen geben.
  • Sicherstellung des Heimtransports erkrankter Mitarbeiter bei plötzlichem Krankheitsbeginn
  • Organisation von Fahrgemeinschaften, Hol- und Bringdiensten für Mitarbeiter zur Vermeidung erhöhter Ansteckungsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln

Zur Aufrechterhaltung des Betriebs sollten u.a. zwei wichtige Vorkehrungen getroffen werden:

  • Festlegung unabdingbarer Aufgaben und Prozesse sowie diverser innerbetrieblicher Abläufe, die ständig überwacht werden müssen bzw. nicht unterbrochen werden können
  • Festlegung der unbedingt notwendigen Mitarbeiter (Schlüsselpersonal) und deren Vertretungspersonen. Einarbeitung der Vertreter und ggf. Aktivierung zusätzlicher Personalreserven

Stand: 18. März 2020

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Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?

Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden:

  • Benachrichtigen Sie unverzüglich den Betriebsarzt oder, sofern vorhanden, einen betrieblichen Gesundheitsdienst und veranlassen Sie eine Erstbehandlung. Eventuell sollte ein Notarztwagen alarmiert werden. Der erkrankten Person ist eine Atemschutzmaske aufzusetzen und die sofortige Isolierung in einem eigenen Raum zu veranlassen. Je nach Einschätzung des Arztes ist die erkrankte Person nach Hause zu bringen oder in eine Klinik einzuliefern.
  • Abschließend sind die Angehörigen der erkrankten Person zu informieren und ggf. über das Verhalten im Krankheitsfall aufzuklären. Außerdem ist die Ausgabe von Atemschutzmasken zu veranlassen. Halte Sie ständigen telefonischen Kontakt mit den Angehörigen.
  • Der Arbeitsplatz der erkrankten Person muss gereinigt und desinfiziert werden. Lüften Sie den Raum gut und nutzen Sie ihn frühestens am nächsten Tag wieder.
  • Bestimmen Sie eine Vertretung für die erkrankte Person.
  • Beobachten Sie die unmittelbar mit dem/der Erkrankten in Kontakt getretenen Personen. Dies gilt besonders während der regulären 14tägigen Inkubationszeit.
  • Eine Behördenmeldung durch den Arbeitgeber ist nicht notwendig. Diese erfolgt bei Bedarf durch den untersuchenden Arzt.

Stand: 18. März 2020

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