Außenprüfung Rechte und Pflichten

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat im Februar 2025 (Schreiben vom 17.2.2025, V D 3 – S 0403/00009/001/009) einen neuen Anlagentext für Betriebsprüfungsanordnungen veröffentlicht. Der neue Text tritt an Stelle des bisherigen BMF-Schreibens aus 2013.

Beginn und Ablauf

Die Finanzverwaltung informiert wie bisher über Beginn und Ablauf einer Außenprüfung. Konkret beginnt die Außenprüfung in dem Zeitpunkt, in dem der Prüfer mit konkreten Ermittlungshandlungen beginnt. Das bloße Erscheinen des Prüfers lässt die Außenprüfung noch nicht beginnen, löst jedoch bereits einen Sperrwirkungstatbestand für eine strafbefreiende Selbstanzeige aus. Hervorzuheben ist, dass im Fall einer Datenträgerübermittlung die Außenprüfung spätestens mit der Datenauswertung beginnt. Das Schreiben enthält auch Hinweise, was bei Verdacht auf eine Steuerhinterziehung im Einzelnen zu beachten ist.

Ende und Schlussbesprechung

Betreffend Ende und Ergebnis einer Außenprüfung weist das BMF-Schreiben auf die Möglichkeit einer Schlussbesprechung hin. Im Übrigen erstellt die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen einen entsprechenden Prüfungsbericht. Schließlich enthält das BMF-Schreiben den Hinweis, dass Rechtsmittel nur gegen die geänderten Steuer-/Feststellungsbescheide möglich sind.

Mitwirkungsverzögerungsgeld

Die Finanzverwaltung geht in dem Schreiben ausführlich auf die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen ein und weist auf die Möglichkeit der Festsetzung von Mitwirkungsverzögerungsgeld ggf. mit Zuschlag hin. Zu den Mitwirkungspflichten gehört u. a. das Bereitstellen eines Raumes/Arbeitsplatzes und der erforderlichen Hilfsmittel.

Kommunikation

Die Finanzverwaltung nimmt schließlich auch Bezug auf die neueren elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten und empfiehlt zur Vermeidung von Komplikationen Dateiformate wie zip, rar oder 7Zip. Das neue Merkblatt enthält auch Hinweise auf das Angebot der Finanzverwaltung bezüglich sicherer Datenaustauschplattformen, die in Absprache mit dem Prüfer alternativ zu den herkömmlichen Übertragungswegen genutzt werden können.

Stand: 26. März 2025

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Lückenlose Anschlussprüfung

Sachverhalt

Die Finanzverwaltung hat eine als Großbetrieb eingestufte Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft für die Jahre 2003 bis 2014 insgesamt viermal geprüft und ordnete im Anschluss eine weitere Außenprüfung für die Jahre 2015-2018 an. Die Gesellschaft erhob Einspruch gegen die erneute Prüfungsanordnung 2015/2018 u. a. mit der Begründung, dass die vorgehenden Prüfungen nicht zu nennenswerten Mehrergebnissen geführt hätten. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

FG-Urteil

Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG München billigte das Vorgehen der Finanzbehörden (Urteil vom 15.3.2023, 1 K 661/21). Solange die Finanzbehörde nicht gegen das Übermaß-, das Willkür- oder Schikaneverbot verstößt, kann diese Außenprüfungen im gesetzlichen Rahmen durchführen. Die maßgebliche gesetzliche Rechtsgrundlage für Außenprüfungen (§ 193 Abs. 1 Abgabenordnung/AO) sei eine „tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung“. Einer besonderen Begründung bedarf es dabei nicht, weder für die Anordnung der ersten Anschlussprüfung noch für weitere Anschlussprüfungen.

Anhängiges BFH-Verfahren

Das Urteil des FG-München ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof/BHF wird diesbezüglich noch abschließend entscheiden. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 24/24 anhängig.

Stand: 26. März 2025

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Negativzinsen unwirksam

Negativzinsen

Viele Banken und Sparkassen haben in der vergangenen Niedrigzinsphase gesonderte Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben. Verbraucherschutzverbände haben über die Rechtmäßigkeit dieser Extraentgelte mehrfach geklagt und letztlich vor dem Bundesgerichtshof/BGH Recht bekommen Der BGH hat in allen vier Verfahren (Urteil vom 4.2.2025, XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) die von den Banken für solche Verwahrentgelte verwendeten Klauseln für unwirksam erklärt.

Urteilsgründe

Die betreffenden Klauseln über die Verwahrentgelte würden gegen das sich auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB verstoßen und seien damit gegenüber Verbrauchern unwirksam. Die Klauseln betreffend Verwahrentgelte für Girokonten sind hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug. Es fehlte eine eindeutige Regelung, auf welchen Guthabenstand sich die Berechnungen für die Verwahr-entgelte beziehen. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten daher ihre mit diesen Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen.

Sparkonten

Hinsichtlich der Tagesgeld- und Sparkonten war der BGH der Ansicht, dass Verwahrentgelte die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Denn solche Konten dienen nicht nur der Verwahrung, sondern primär Geldanlage- und Sparzwecken.

Stand: 26. März 2025

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Säumnis- und Verspätungszuschläge

Säumniszuschläge

Säumniszuschläge werden fällig, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden ist. Für jeden angefangenen Monat wird 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages fällig. Das entspricht einem Verzugszinssatz von 12 Prozent/Jahr (§ 240 Abgabenordnung/AO). Der Bundesfinanzhof/BFH sah in diesem hohen Zinssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 23.8.2023, X R 30/21 BStBl 2024 II S. 215).

Verspätungszuschläge

Verspätungszuschläge werden fällig, wenn Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben werden (§ 152 AO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen das Finanzamt der bzw. dem Steuerpflichtigen eine Abgabefrist innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist gesetzt hat, und jenen Fällen, in denen die Steuererklärung nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Abgabefrist abgegeben worden ist. Im ersten Fall kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (Ermessensentscheidung § 152 Abs. 1 AO). Im zweiten Fall entsteht der Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen (§ 152 Abs 2 AO). Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens € 10,00 (§ 152 Abs. 5 AO). Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2024 entsteht ein Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen bei Abgabe nach dem 31.7.2025 bzw. in beratenen Fällen nach dem 30.4.2026 bzw. 30.9.2026. Ausnahmen bestehen bei gewährter Fristverlängerung durch die Finanzbehörden.

Erlassantrag

Steuerpflichtige, die ihren Zahltermin unverschuldet, z. B. wegen plötzlicher Erkrankung, versäumt haben, können gegen erhobene Säumniszuschläge oder gegen vom Finanzamt festgesetzte Verspätungszuschläge (Überschreiten einer vom Finanzamt festgesetzten Abgabefrist innerhalb der gesetzlichen Abgabefristen) bei dem betreffenden Finanzamt einen Erlassantrag stellen (§ 227-AO). Ein Erlassantrag hat insbesondere in Fällen Aussicht auf Erfolg, wenn die Einziehung der verhängten Zuschläge im Einzelfall unbillig wäre. Sind Säumniszuschläge Gegenstand eines Erlassantrags, muss das Finanzamt in seiner Ermessensentscheidung auch den Aspekt einer bisherigen pünktlichen Steuerzahlung mit in die Gesamtbetrachtung einbeziehen. Einen Erlassgrund stellt der Umstand dar, dass der Betreffende bisher immer ein pünktlicher Steuerzahler war und ihm im betreffenden Fall ein offenbares Versehen unterlaufen ist (Anwendungserlass zur Abgabenordnung-AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. b)). Lehnt die Finanzbehörde den Erlassantrag ab und besteht die Absicht, Rechtsmittel einzulegen, sollte der Erlass eines Abrechnungsbescheids
(§ 218 Abs. 2 AO) beantragt werden. Gegen diesen kann Einspruch sowie Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.

Stand: 26. März 2025

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Jahressteuergesetz 2024: Von der Öffnungsklausel für Grundsteuerwerte Gebrauch machen

Öffnungsklausel

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde das Bewertungsgesetz/BewG durch die neue Vorschrift des § 220 ergänzt. Nach dieser Vorschrift ist als Grundsteuerwert der „niedrigere gemeine Wert“ anzusetzen, „wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt“. Mit der Gesetzesergänzung kommt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH nach. Dieser hat in zwei Verfahren (II B 78/23, II B 79/23) entschieden, dass Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Grundbesitzwertes einzuräumen ist.

Von der Öffnungsklausel Gebrauch machen

Steuerpflichtige Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sollten von der neuen Vorschrift Gebrauch machen, wenn der nach dem neuen Bewertungsverfahren ermittelte Grundbesitzwert erheblich vom geschätzten Verkehrswert nach oben abweicht. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts muss durch ein „Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses“ oder eines Gutachtens von einem öffentlich bestellten und zertifizierten Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken geführt werden. Alternativ erkennt die Finanzverwaltung als Nachweis für einen niedrigeren gemeinen Wert „einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt“ zustande gekommenen Kaufpreis „über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit“ an, „wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind“ (§ 220 Abs. 2 Satz 3 BewG).

Stand: 26. März 2025

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Steuerdatenaustausch in EU und international

Datenaustausch

Die Bundesregierung hat auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion eine umfassende Übersicht über die möglichen Datenübermittlungsverfahren zwischen EU-Staaten und Drittstaaten veröffentlicht (BT-Drucksache 20/14937). Diese gibt einen guten Überblick über die den Finanzbehörden aktuell zur Verfügung stehenden Informationsquellen für Steuerzwecke. Die Bundesregierung listet insgesamt sieben Meldeverfahren auf. An erster Stelle steht die EU-Amtshilfe-Richtlinie. Sie dient der Datenübermittlung für Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten, Ruhegehältern sowie von Einkünften aus Vermietungen und Lizenzgebühren. Für Kapitaleinkünfte und Auslandskonten steht der Informationsaustausch über Finanzkonten nach den Common Reporting Standards und mit den USA das FATCA Abkommen zur Verfügung. Jüngst hinzugekommen ist das DPI Informationsverfahren (Digital Platform Income) betreffend der über diese Plattformen erzielten Vergütungen.

Geringe Auswertungsquote

Bezüglich der zwischen den EU-Staaten übermittelten Datenfülle hat der europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht (27/2024) angemahnt, dass nur 16 Prozent von den ausgetauschten Meldungen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen von fünf untersuchten Mitgliedstaaten für weitere Steuerzwecke ausgewertet worden sind. Es bleibt daher offen, welche steuerlichen Konsequenzen die Datenmeldungen tatsächlich für betroffene Steuerpflichtige haben.

Stand: 26. März 2025

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Gesetz für mehr Barrierefreiheit

Das Gesetz

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz/BFSG setzt der Gesetzgeber die Richtlinien des European Accessibility Acts/EAA in nationales Recht um. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, sodass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Ausnahmen

Sogenannte Kleinstunternehmen müssen die neuen Gesetzesvorschriften generell nicht anwenden. Als Kleinstunternehmen gelten solche mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens € 2 Mio. oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens € 2 Mio. Darüber hinaus sind Unternehmen auch von der Pflicht zur Umsetzung ausgenommen, wenn das Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 28.6.2025 in Kraft. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor. So können Dienstleister bis zum 27.6.2030 weiterhin Produkte verwenden, die sie bereits vor dem 28.6.2025 legal genutzt haben. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28.6.2025 abgeschlossen wurden, dürfen bis längstens zum 27.6.2030 unverändert weiter genutzt werden.

Stand: 26. März 2025

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Grundsteueraufkommen

Pressemitteilung

Gemäß der Pressemitteilung Nr. N006 des statistischen Bundesamtes vom 12.2.2025 ist das Grundsteueraufkommen 2023 gegenüber 2013 um 25,2 % auf € 15,5 Mrd. gestiegen. Dabei verzeichneten Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz die größten Zuwächse. Nach wie vor zählt die Grundsteuer zur wichtigsten Einnahmequelle für die Gemeinden nach der Gewerbesteuer (59 %) und Einkommensteuer (25 %). Die meisten Grundsteuern stammen mit € 7,8 Mrd. aus dem Typ B, der für bebaute oder unbebaute Grundstücke zu zahlen ist.

Neue Grundsteuer 2025

Seit dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer auf Basis neu ermittelter Steuermessbeträge berechnet und erhoben. Die höheren Grundbesitzwerte dürften das Steueraufkommen weiter steigen lassen.

Stand: 26. März 2025

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Vorabpauschale für Investmentfonds 2026

Basiszins 2025

Fondsanleger zahlen seit Ende der Nullzinspolitik auf ihre Investmentfondserträge wieder eine sogenannte Vorabpauschale. Das Bundesfinanzministerium/BMF gibt alljährlich in einem separaten Schreiben den für das betreffende Veröffentlichungsjahr maßgeblichen Basiszinssatz bekannt. Für 2025 hat das BMF den zur Berechnung der Vorabpauschale maßgeblichen Basiszinssatz mit Schreiben vom 10.1.2025 (Az. IV C 1 -S 1980/00230/009/002) bekannt gegeben. Dieser beträgt 2,53 %. Der Zinssatz entspricht der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren.

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Beispiel: Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Kalenderjahresbeginn = € 100,00. Die Vorabpauschale beträgt 100 x (2,53 % x 70 % = 1,77 %) = € 1,77 pro Fondsanteil. Die Pauschale ist gedeckelt auf die Veränderungen des Fondanteilswertes im Kalenderjahresverlauf. Bei Verlust ist keine Vorabpauschale fällig. Bei unterjährigem Kauf der Anteile ist die Vorabpauschale monatsweise zu berechnen (z. B. Kauf im Juni = Anteil 7/12 der Jahresvorabpauschale).

Fälligkeit

Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs. Die Vorabpauschale für das Veranlagungsjahr 2025 ist somit fällig zum 2.1.2026.

Stand: 25. Februar 2025

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Einkommensteuererklärung 2024

Einkommensteuer 2024

Die Finanzverwaltung hat seit Ausbruch der Coronakrise die Abgabetermine für die Jahreseinkommensteuererklärungen der letzten Jahre verlängert. Für die Jahressteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, allerdings kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen diese bis spätestens 31.7.2025 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Bei der Abgabe über eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist für die 2024er-Erklärung bis zum 30.4.2026.

Vorsicht Verspätungszuschlag

Die verlängerte Abgabefrist (Beraterprivileg) bis zum 30.4.2026 gilt für Steuerpflichtige allerdings nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag. Eine Vollmacht allein genügt nicht, wie das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg entschieden hat (Urteil vom 17.9.2024, 8 K 8033/24). Das Gericht sah in dem Streitfall die Festsetzung eines Verspätungszuschlages für rechtmäßig an.

Der Fall

Eine vermögensverwaltende GmbH, welche bislang stets von einer Steuerberaterin vertreten wurde, erklärte gegenüber dem Finanzamt, dass diese nicht mehr für die GmbH tätig sei. Gleichzeitig übermittelte die GmbH ihre Steuererklärungen selbst. Angaben für eine anderweitige Bevollmächtigung wurden nicht gemacht. Das Finanzamt setzte für alle Steuerarten (Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer) Verspätungszuschläge fest. Begründung: Die Erklärungen wurden nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist eingereicht. 

FG-Urteil

Das FG hat die Klage der steuerpflichtigen GmbH hinsichtlich des Verspätungszuschlags für die Körperschaftsteuer als unbegründet erachtet, jedoch der Klägerin bezüglich der Verspätungszuschläge für die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer Recht gegeben. Denn in beiden Fällen war die Steuer Null bzw. es ergab sich ein Guthaben. Das Finanzamt hatte hier die Rückausnahmevorschrift nach § 152 Abs. 3 Nr. 2 Abgabenordnung/AO nicht beachtet. Nach dieser Rückausnahme ist u. a. dann kein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuer auf Null Euro oder auf einen negativen Betrag (sprich Guthaben) festgesetzt wird.

Revision

Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen beim BFH ist bislang nicht veröffentlicht.

Stand: 25. Februar 2025

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