Steueränderungsgesetz 2025

Steueränderungsgesetz

Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 363) verkündet und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Endfassung des Gesetzespakets enthält eine Vielzahl nachträglich eingefügter Gesetzesänderungen. Diese wurden auf Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestags während des Gesetzgebungsverfahrens über den ursprünglichen Gesetzentwurf hinaus aufgenommen. Die wesentlichen zusätzlichen Neuerungen werden in einem kurzen Überblick dargestellt.

Steuerfreie Prämienzahlungen

Unter anderem werden Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne und weitere Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen ab 1.1.2026 von der Besteuerung freigestellt (§ 3 Nr. 73 EStG).

Für Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland können künftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen, maximal jedoch der doppelte Inlandsbetrag (= € 2.000,00), geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag gilt pro Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Beitragszahlungen an Gewerkschaften werden ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9a Satz 3 EStG). Und die Höchstbeträge des Spendenabzugs für politische Parteien wurden von € 1.650,00 auf € 3.300,00 bzw. € 6.600,00 (bei Zusammenveranlagung) verdoppelt (§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG).

Betriebsveranstaltungen

Eine wesentliche nachträgliche Gesetzesänderung betrifft die Arbeitgeber: Für Aufwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die den Freibetrag von € 110,00 pro Teilnehmer übersteigen, kann die Lohnsteuer-Pauschalierung nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Teilnahme an dieser Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils und nicht nur einer bestimmten Gruppe offensteht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Entlastung der Finanzverwaltung

Schließlich wurde noch eine Klausel zur Entlastung der Finanzverwaltung in das Gesetzesänderungspaket aufgenommen. Die Finanzverwaltung soll künftig von einer Anhörung des Steuerpflichtigen absehen können, wenn im Steuerbescheid anstelle der von ihm in der Steuererklärung angegebenen Daten die von mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelten Daten der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Stand: 27. Januar 2026

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Kurzarbeitergeld 2026

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit ist eine wertvolle Alternative zu Entlassungen und stellt einen wichtigen Pfeiler zur Sicherung der Arbeitsplätze dar. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde während der Corona-Pandemie von ursprünglich 12 Monaten auf 24 Monate verlängert. Diese Ausnahmeregelung galt ursprünglich nur bis Jahresende 2025.

Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung

Mit der im Dezember 2025 verabschiedeten „Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ wurde die maximale Bezugsdauer weiterhin auf 24 Monate festgesetzt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten dadurch Planungssicherheit für die kommenden Monate des Jahres 2026.

Bezugsdauer ab 2027

Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis 31.12.2026 befristet. Nach derzeitiger Rechtslage soll ab 2027 wieder die ursprüngliche Bezugsdauer von 12 Monaten gelten.

Stand: 27. Januar 2026

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Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung

Offenlegungspflichten

Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer können im Rahmen einer Außenprüfung sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug zur Vorlage anfordern. Denn auch E-Mails stellen aufbewahrungspflichtige Handels- und Geschäftsbriefe dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt (Urt. v. 30.4.2025 XI R 15/23) und klargestellt, dass die Anforderung von Unterlagen „en bloc“ im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung zulässig ist. Vorlageverlangen, die sich z. B. auf „Belege und bare Geschäftsvorfälle“, “Eingangs- und Ausgangsrechnungen“ beziehen, sind zulässig.

Gesamtjournal

Als nicht zulässig sah der BFH allerdings die Forderung nach einem Gesamtjournal, welches einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält. Vorlagepflichtig sind nur solche Unterlagen, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht. Unterlagen, die zur Vorlage erst erstellt werden müssen, können schon definitionsgemäß nicht von der Aufbewahrungspflicht erfasst sein.

Erheblicher zeitlicher Aufwand

Dass die Bereitstellung der angeforderten Unterlagen zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führt, spricht nicht gegen die Vorlagepflicht der angeforderten Daten. Zudem liegt kein Verstoß gegen das sogenannte Übermaßverbot vor, wenn das Unternehmen eine Vorauswahl der Unterlagen treffen kann und nur steuerrelevante Unterlagen vorzulegen sind.

Stand: 27. Januar 2026

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Steuererklärungspflichten

Steuererklärungspflichten

Eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen Bezieherinnen und Bezieher von Einkünften ohne Lohnsteuerabzug, wenn die Einkünfte mehr als € 410,00 im Jahr betragen (§ 46 Abs. 2 EStG). Darüber hinaus müssen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten eine Steuererklärung abgeben, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen mit Steuerklasse V besteuert worden ist.

E-Daten

Den Finanzämtern werden von immer mehr mitteilungspflichtigen Stellen, wie u. a. Arbeitgebern, Besteuerungsgrundlagen elektronisch übermittelt. Diese E-Daten entbinden Steuerpflichtige nicht von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 14.5.2025 VI R 14/22). Im Streitfall bezog ein Ehepaar Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und wurde zur Lohnsteuer nach den Klassen III und V veranlagt. Steuererklärungen gab das Ehepaar nicht ab, eine Aufforderung durch die Finanzbehörden unterblieb. Erst im Zuge der Abarbeitung einer E-Daten-Prüfliste fiel den Finanzbehörden auf, dass das Ehepaar verpflichtet gewesen wäre, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Das Finanzamt hat daraufhin Schätzungsbescheide erlassen und Verspätungszuschläge festgesetzt.

Steuerhinterziehung durch Unterlassung

Der BFH erkannte – im Gegensatz zur Vorinstanz – die Schätzungsbescheide als rechtmäßig an. Das Argument der Steuerpflichtigen, den Finanzbehörden hätten alle notwendigen Daten für eine Steuerfestsetzung vorgelegen, wies der BFH zurück. Als den Finanzämtern ausnahmslos bekannt sind nur solche Daten anzusehen, die in Papierform vorliegen. Bei elektronischen Daten ist dies nur dann der Fall, wenn diese automatisch in eine konkrete Steuerakte einfließen. Elektronische Daten, die auf Datenspeichern den Finanzbehörden zum Abruf bereitliegen, gelten nicht automatisch als bekannt. Dies gilt auch dann, wenn die Daten mit Steuernummern der Steuerpflichtigen verknüpft sind.

Fazit

Die Schätzungsbescheide und Verspätungszuschläge waren rechtmäßig. Dies unabhängig von der Tatsache, dass – wie im Streitfall – die allgemeine vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Der BFH bestätigte, dass im Streitfall eine Steuerhinterziehung durch Unterlassung vorlag. Die Festsetzungsverjährungsfrist verlängerte sich daher auf zehn Jahre.

Stand: 27. Januar 2026

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Aktivrente

Mit dem sogenannten Aktivrentengesetz führte die Bundesregierung die sogenannte „Aktivrente“ für Rentnerinnen und Rentner ein. Diese können künftig bis zu € 2.000,00 im Monat steuer- jedoch nicht sozialversicherungsfrei hinzuverdienen (§ 3 Nr. 21 EStG). Das Bundesfinanzministerium rechnet laut Gesetzentwurf mit rund 168.000 Interessentinnen und Interessenten pro Jahr.

Voraussetzungen

Um die Steueranreize in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug erreicht haben. Das heißt, wer zwischen 1947 und 1963 geboren wurde, kann die Aktivrente im Regelfall ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Für 1964 und später Geborene beginnt die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren. Maßgeblich ist das Lebensalter, nicht die Beitragsjahre. Bezieherinnen und Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, zum Beispiel die Rente mit 63, können von der Aktivrente erst profitieren, wenn sie – trotz Rentenbezug – ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben.

Höherverdienst

Verdienen Rentner mehr als € 2.000,00 hinzu, ist dies für den Rentenbezug unerheblich. Der übersteigende Betrag ist allerdings steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Minijobs

Aktivrentnerinnen und -rentner können parallel zusätzlich noch einer Minijobtätigkeit nachgehen. Der Minijobverdienst (für 2026 sind maximal € 603,00 pro Monat erlaubt) hat keine Auswirkung auf die Aktivrente.

Selbstständige

Rentner, die ihrer selbstständigen Tätigkeit auch noch im Rentenalter nachgehen, erhalten den Steuerbonus nicht. Diesen gibt es vielmehr nur in einem Angestelltenverhältnis. Zum Aktivrentner werden Arbeitnehmer automatisch. Nur wer in der Lohnsteuerklasse VI eingestuft ist und mehrere Jobs hat, muss dem Arbeitgeber eine Bestätigung vorlegen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis in Anspruch genommen worden ist.

Stand: 27. Januar 2026

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Auslandsreisepauschalen 2026

Auslandsreisen

Für beruflich bedingte Auslandsreisen berücksichtigen die Finanzbehörden Mehraufwendungen für Verpflegung regelmäßig als Werbungskosten/Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht alljährlich aktualisierte anwendbare Pauschbeträge. Für 2026 gelten die im BMF-Schreiben vom 5.12.2025 (IV C 5 – S 2353/00094/007/012) veröffentlichten Pauschsätze.

Neue Länder und Städte

Neu in die Länderliste aufgenommen wurden die Länder Pakistan (Verpflegungspau-schbetrag mindestens 24 Std. = € 41,00, mehr als 8 Std. = € 28,00, Übernachtungspauschale = € 199,00), Rumänien (Verpflegungspauschbetrag mindestens 24 Std. = € 38,00, mehr als 8 Std. = € 25,00, Übernachtungspauschale = € 103,00) sowie für die Schweiz die Stadt Bern (Verpflegungspauschbetrag mindestens 24 Std. = € 82,00, mehr als 8 Std. = € 55,00, Übernachtungspauschale = € 195,00).

Werbungskosten / Betriebsausgabenabzug

Die in der Übersicht zu dem BMF-Schreiben aufgeführten Pauschbeträge für Übernachtungskosten können ausschließlich für eine lohnsteuerfreie Arbeitgebererstattung angewendet werden, nicht aber für den tatsächlichen Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug (R 9.7 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR), R 4.12 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)). Die Pauschbeträge können außerdem für die Geltendmachung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland verwendet werden.

Stand: 27. Januar 2026

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Grundsteuer verfassungsgemäß

Grundsteuer

Seit 2025 wird die Grundsteuer nach verschiedenen – neuen – Bewertungsverfahren berechnet. In elf Bundesländern wird die Bewertung von Wohnungseigentum für die Grundsteuer nach dem bundeseinheitlichen Ertragswertverfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren findet u. a. Anwendung in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Aus diesen drei Bundesländern haben drei Wohnungseigentümer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geklagt. Der BFH hat in diesen drei Verfahren (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) die Grundsteuerwertermittlung mittels Ertragswertverfahren für verfassungskonform erklärt.

Entscheidungsgründe

Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Bewertungsverfahren dürfen sich grundsätzlich am Regelfall orientieren. Es muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des BFH kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen. Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen sind in Kauf zu nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten, so der BFH.

Stand: 27. Januar 2026

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Neue Streitwertgrenzen 2026

Zuständigkeitsstreitwert

Mit dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen wurde § 23 Gerichtsverfassungsgesetz geändert. Das Änderungsgesetz sieht die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte von bisher € 5.000,00 auf € 10.000,00 vor. Das bedeutet, dass Streitigkeiten bis € 10.000,00 künftig vor den Amtsgerichten verhandelt werden können, wo kein Anwaltszwang besteht.

Rechtsmittelstreitwerte

Darüber hinaus sollen die Rechtsmittelstreitwerte bei Gerichtsverfahren angehoben werden. Geplant ist, die Wertgrenzen im Privatrecht, etwa im Familien- und Betreuungsrecht sowie in Nachlass- und Grundbuchsachen, von derzeit € 600,00  auf € 1.000,00 zu erhöhen. Ferner soll die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof von aktuell € 20.000,00 auf € 25.000,00 sowie die Wertgrenze für Kostenbeschwerden von € 200,00 auf € 300,00 steigen.

Stand: 27. Januar 2026

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Rechtskreistrennung entfällt ab 2026

Bisherige Regelung

Bislang mussten in den Meldungen und Beitragsnachweisen zur Sozialversicherung Rechtskreiszeichen für Ost und West angegeben werden. Hintergrund dafür waren unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern. Die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen sind bereits zum 1.1.2025 weggefallen, sodass bereits im letzten Jahr die Pflicht zur Angabe von Rechtskreiszeichen bei den Meldungen entfallen ist. Bei den Beitragsnachweisen war bis Jahresende 2025 allerdings noch eine Rechtskreistrennung erforderlich.

Neu ab 2026

Ab Januar 2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nun auch in den Nachweisen zur Abrechnung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für ihre Beschäftigten kein Rechtskreiszeichen mehr setzen. Stattdessen können die Beiträge für Beschäftigte in den alten und den neuen Bundesländern zusammen gemeldet werden.

Rückwirkende Anwendung

Der Wegfall der Rechtskreiszeichen gilt rückwirkend. Das heißt, auch wenn im Januar 2026 nachzuweisende Beiträge für das Vorjahr 2025 gemeldet werden, ist keine Rechtskreistrennung mehr erforderlich.

Stand: 21. Dezember 2025

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Fehler vermeiden bei der Gewinnermittlung

Fatale Steuerfehler vermeiden

Das neue Jahr beginnt bei Selbstständigen und Unternehmerinnen sowie Unternehmern oftmals mit Abschluss ihrer meist selbst erstellten Buchführung für das vergangene Jahr sowie der Zusammenstellung der Belege und Rechnungen und der sonstigen Dokumente, die für die Gewinnermittlung relevant sind. Dabei beachten Unternehmer oftmals nur selten notwendige steuerliche Details und begehen so unbeabsichtigt fatale Steuerfehler. Auf die häufigsten soll hier hingewiesen werden.

Buchführungsprogramme und Buchungsbelege

Vielfach werden bei einer selbst erstellten Buchführung keine Softwareprogramme verwendet, die gemäß der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) zertifiziert sind. Beispielsweise werden häufig in der Praxis verwendete Aufzeichnungen in Excel nicht anerkannt. Auch gehen viele Unternehmerinnen und Unternehmer aus Vereinfachungsgründen dazu über, Papierbelege mit dem Handy zu fotografieren oder einzuscannen. Der Originalbeleg wandert dann in den Papierkorb. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig, doch nur unter Einhaltung strenger technischer Vorschriften und einer entsprechenden Dokumentation. Um einen Vorsteuerabzug (siehe unten) nicht zu gefährden, empfiehlt es sich für den Laien, die Originalbelege stets aufzuheben.

Firmenwagen

Bei einem auch zu privaten Zwecken genutzten Firmenwagen ist darauf zu achten, dass der Privatanteil bei Anwendung der 1-Prozent-Pauschalmethode aus dem Bruttolistenpreis berechnet wird und nicht aus dem meist niedrigeren Kaufpreis. Wird ein Fahrtenbuch geführt, sollten am Ende des Jahres mehr Kilometer beruflich als privat gefahren worden sein. Sonst ist die Anerkennung als Firmenwagen in Gefahr.

Vorsteuerabzug

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerinnen und Unternehmer müssen stets darauf achten, dass auf einer Rechnung die von Gesetzes wegen erforderlichen Rechnungsmerkmale enthalten sind. Eine Auflistung enthält § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UstG). Ausnahmen gelten nur für Kleinbetragsrechnungen bis zu € 250,00 brutto. Auf von außerhalb der EU bezogene Produkte und Dienstleistungen ist die fällige Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen, welche allerdings bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen wieder als Vorsteuer abziehbar ist.

Stand: 21. Dezember 2025

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