Konjunkturprogramm sorgt für Steuererleichterungen

Die Bundesregierung hat am 5.11.2008 ein umfangreiches Maßnahmenpaket
zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und für die Sicherung von
Arbeitsplätzen beschlossen. Dabei setzte die Regierung auf 15 punktgenaue
Maßnahmen zur langfristigen Konjunkturbelebung.

Die Konjunkturmaßnahmen im Einzelnen sind:

Kraftfahrzeugsteuer: Neuwagen, die bis zum 30.6.2009
erstmals zugelassen werden, werden ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit.
Für Fahrzeuge, welche die Euro-5- und Euro-6-Norm erfüllen, verlängert
sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die
Regelung gilt bis zum 31.12.2010. Zusätzlich erhalten Halter eines
schadstoffarmen Euro-5-Kfz ab dem 1.1.2009 eine Steuerentlastung für ein
Jahr.

Private Handwerkerleistungen: Der Steuerbonus für
private Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird auf 20 % von
6.000 € verdoppelt, also auf 1.200 € pro Jahr.

Abschreibungen: Im Bereich der Abschreibungen wird ab
dem 1.1.2009 wieder eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % für
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugelassen. Diese Maßnahme
ist auf zwei Jahre befristet. Des Weiteren können kleinere und mittlere
Unternehmen zusätzlich zur degressiven Abschreibung auch
Sonderabschreibungen nutzen.

KfW-Förderungen: Die KfW wird Innovationen,
Energieeffizienz und erneuerbare Energien mit einem Kreditvolumen von bis
zu 15 Mrd. € stärker fördern. Jungen, innovativen Unternehmen sollen
Anschlussfinanzierungen erleichtert werden. Außerdem sollen
strukturschwache Kommunen über Programme der KfW 3 Mrd. € zusätzlich
erhalten.

Europäische Investitionsbank: Die Finanzierungsziele
der Europäischen Investitionsbank sollen auf 10 Mrd. € in 2009 aufgestockt
werden. Damit soll schneller eine moderne Fahrzeugtechnologie entwickelt
werden. Kleine und mittelständische Unternehmen sollen ein höheres
Kreditvolumen bei der EIB abrufen können (Erhöhung auf jeweils 8 Mrd. € in
2009 und 2010).

Jobvermittlung/Arbeitnehmerförderung: Die
Arbeitsagenturen sollen 1000 zusätzliche Vermittlerstellen erhalten, die
darauf abzielen, die Vermittlung von Beschäftigten in der Kündigungsphase
zu verbessern. Kurzarbeitergeld wird – auf ein Jahr befristet – für 18
Monate und nicht nur für12 Monate ausgezahlt. Außerdem wird das
Sonderprogramm für ältere und gering qualifizierte Arbeitnehmer
ausgebaut.
Weiterhin will der Staat insgesamt 2 Mrd. € mehr für dringliche Vorhaben
im Bereich Verkehr in den kommenden zwei Jahren investieren. Skeptiker
fürchten allerdings, dass die geplanten Steuererleichterungen wirkungslos
bleiben könnten. Wirtschaftsexperten sind jedoch der Ansicht, dass das
Programm zu spät gekommen und ungenügend sei.

EU Kommission schlägt Verschärfung der EU-Zinsrichtlinie vor

Status Quo:
Die EU-Zinsrichtlinie wurde 2005 eingeführt. Mit ihr soll die Versteuerung
von Zinszahlungen sichergestellt werden, welche ausländische Banken einem
Steuerpflichtigen gutschreiben, der seinen Wohnsitz im Mitgliedstaat eines
anderen EU-Landes hat. Die Gewährleistung der Besteuerung wird erreicht
durch Kontrollmeldungen bzw. – in einigen EU-Ländern und der Schweiz –
durch einen Quellensteuerabzug. Der gegenwärtige Quellensteuersatz beträgt
20 %.

Geplante Neuregelung:
Die Kommission will die Richtlinie dadurch verschärfen, dass sie den
Anwendungsbereich – also die Besteuerung von Zinsen – auf solche
Zinserträge erweitern will, die durch zwischengeschaltete, steuerbefreite
Strukturen geleitet werden. Gemeint sind hier in erster Linie Stiftungen
und Trusts. Anleger bedienten sich solchen Konstruktionen und konnten sich
durch solche zwischengeschalteten juristischen Personen als natürliche
Personen aus dem Anwendungsbereich der EU-Zinssteuer relativ leicht
exkulpieren. Denn Stiftungen und Trusts waren als „juristische Personen“
bisher von der EU-Zinssteuer befreit.

Durchgriffsbesteuerung:
Zur Unterbindung dieser Praxis sollen die Banken nach Plänen der
Kommission die Bestimmungen der Zinsbesteuerungsrichtlinie (das heißt,
Auskunftserteilung oder Quellensteuer) bei der Zahlung von
Zinserträgen
an zwischengeschaltete Stiftungen bzw. Trusts anwenden. Dabei soll so
verfahren werden, als ob die Zahlung
unmittelbar an die Stifter bzw. Trustgründer erfolgt wäre. Den Banken
sind aufgrund der Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie die Stifter bzw.
die Trustgründer namentlich bekannt.

Finanzinnovationen:
Die Zinsbesteuerungsrichtlinie konnte bislang auch dadurch umgangen
werden, dass anstelle eines erkömmlichen Sparkontos (dessen Zinsen
meldepflichtig sind bzw. der EU-Quellensteuer unterliegen)
Finanzinnovationen genutzt werden. Daher soll der Anwendungsbereich der
Richtlinie auch auf Zinsen aus Anlagen in bestimmten Finanzinnovationen
sowie bestimmten Lebensversicherungsprodukten ausgedehnt werden.

Digitale Betriebsprüfung – Keine Digitalisierungspflicht für Papierdokumente

Nein. Die Antwort darauf lautet nein.
Weder die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler
Unterlagen“ (GDPdU vom 16.7.2001) noch die „Grundsätze ordnungsmäßiger
DV-gestützter Buchführungssysteme“ (GoBS vom 7.11.1995) verpflichten einen
Unternehmer dazu, originär in Papierform erhaltene Dokumente zu
digitalisieren.
Wichtig: Werden diese Dokumente jedoch digitalisiert,
kann die Finanzverwaltung auf die digitalisierten Unterlagen zugreifen.
Dies sollte bei einer Entscheidung über die Anschaffung eines
Dokumenten-Management-Systems immer berücksichtigt werden.

Grundsatz: Alle Daten oder Dokumente, die einmal beim
Steuerpflichtigen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger
gespeichert waren, müssen auch in dieser Form vorgehalten werden. Daten
und Dokumente, die beim Steuerpflichtigen auf Papier angekommen sind,
können nicht maschinell ausgewertet werden und brauchen auch nur in dieser
Form vorgehalten werden.

Sozialversicherungsrecht

Das gesetzliche Krankentagegeld für in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versicherte Selbstständige läuft zum
1.1.2009 aus. Alle Selbstständigen, die freiwillig Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Krankentagegeldleistungen künftig
privat versichern. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten neben den
privaten Versicherungsträgern gegen Zusatzbeitrag
Krankentagegeldversicherungen an.

Der Vorteil: Die gesetzlichen Krankenkassen verzichten
im Gegensatz zu den privaten Versicherungsträgern auf einen
Gesundheits-Check. Außerdem verlangen die gesetzlichen Krankenkassen keine
Zuschläge und versichern alle Krankheiten. Die privaten
Versicherungsträger hingegen können bestimmte Krankheiten aus dem
Versicherungsschutz herausnehmen.

Die Angebote unter den gesetzlichen Kassen sind unterschiedlich und
reichen von einem Höchstbetrag pro Krankentag von 86 € bis 200 €. Bei
privaten Krankenversicherungen ist der Nettoverdienst hingegen zu 100 %
absicherbar. Unklar ist bis dato auch, ob, bzw. ggf. in welcher Höhe ein
Versicherter für die Zeit des Krankengeldbezuges einen Kassenbeitrag zu
leisten hat. Letzteres spielt bei der Wahl des Absicherungstarifes bzw.
der Höhe der täglichen Leistung eine wichtige Rolle.

Die Crux einer privaten Zusatzversicherung liegt auch darin, dass die
Tarife nach einer Krankheit innerhalb der ersten zwei oder drei
Versicherungsjahre gekündigt werden können. Auch
Krankentagegeldanpassungen sind vielfach nicht ohne erneute
Gesundheitsprüfung möglich.
Selbstständigen mit häufigen Erkrankungen bleiben somit nur die
Zusatztarife der gesetzlichen Krankenversicherungen.

Unser Tipp

Nach Einführung der Abgeltungsteuer und einhergehend mit dem Wegfall
diverser Steuervergünstigungen (wie z. B. der Werbungskostenabzug) lohnt
es sich wieder, Vermögen auf Kinder zu übertragen. Kinder genießen einen
eigenen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € sowie einen eigenen
Grundfreibetrag. Damit lassen sich nach geltendem Recht Kapitalerträge bis
8.501 € (Grundfreibetrag 7.664 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € und
Sparer-Pauschbetrag 801 €) abgeltungsteuerfrei vereinnahmen. Für jedes
Kind kann eine eigene Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt werden.
Liegt der Bank eine solche Bescheinigung vor, zahlt diese den Kindern ihre
Kapitalerträge abgeltungsteuerfrei aus – auch wenn der Sparer-Pauschbetrag
überschritten ist. Voraussetzung ist, dass das Kind keine weiteren
steuerpflichtigen Einkünfte hat.

Soll allerdings ein bestehendes Wertpapierdepot aufgeteilt und ein Teil
davon auf die Kinder übertragen werden, muss diese Schenkung nicht nur der
Schenkungsteuer wegen dem Finanzamt angezeigt werden, sondern ist auch der
Depotbank gesondert mitzuteilen. Denn sonst muss die Bank die Übertragung
als „Veräußerung“ werten, entsprechend abrechnen und automatisch
Abgeltungsteuer abführen. Zudem gilt der Übertragungsstichtag auf das
Junior-Depot als Anschaffungsdatum für die Wertpapiere. Dies gilt auch für
Altbestände, wenn diese nach dem 1.1.2009 übertragen werden, sodass diese
Papiere auch dann der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn sie von den Eltern
vor 2009 angeschafft worden sind.

Vermögensübertragungen auf Kinder sind steuerlich nur dann
unproblematisch, wenn diese nicht nur formell Inhaber des übertragenen und
im Namen der Eltern angelegten Geldvermögens geworden sind. Die Kinder
müssen auch tatsächlich Eigentümer des Vermögens geworden sein, d. h. die
Eltern dürfen nur noch im Rahmen der familienrechtlichen Bestimmungen der
elterlichen Vermögenssorge entsprechend verfügen.

Wohn-Riester

In den vergangenen Monaten hat die Finanzindustrie die ersten neuen
Wohn-Riester-Produkte angeboten. Rund 450 Produkte hat die staatliche
Aufsicht inzwischen zertifiziert. Dem Steuerpflichtigen, der sich eine
selbst genutzte Wohnimmobilie anschaffen will, erschließen sich im Grunde
drei Wege für die Riester-Förderung: Der bislang staatlich geförderte
Riester-Sparvertrag, das Riester-Bankdarlehen oder spezielle
Bausparverträge. Bereits bestehende Sparverträge können für die
Anschaffung des Eigenheims verwendet werden. Alternativ können spezielle
Darlehensverträge geschlossen werden; die Förderzulagen tragen hier zur
Tilgung bei. Bei den Riester-Bausparverträgen wird ein bestimmter Betrag
mit Hilfe der Zulagen angespart und zur Abzahlung des Darlehens
verwendet.

Wie sich das Wohn-Riester-Modell im Einzelfall auswirkt, lässt sich mit
Hilfe des Riester-Rechners des Verbands der privaten Bausparkassen, Berlin
ermitteln (Adresse:
http://www.immonexus.de/bausparkassen-verband/riester/riesterrechner.html).
Nach Eingabe des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr
und weiterer persönlicher Daten (u. a. zu versteuerndes Jahreseinkommen,
Geburtsjahr der Kinder für die Berechnung der Kinderzulage) errechnet das
Tool die erforderliche Eigenleistung, die Förderung und die
Steuerersparnis.

Beispiel: Bei einem rentenversicherungspflichtigen Einkommen (2008) von
30.000 € (entspricht dem zu versteuernden Jahreseinkommen) würde ein
Verheirateter mit einem Kind (Geburtsjahr 2008) und einem
Berufseinsteigerbonus von 200 € nach 20 Jahren bei einer Eigenleistung von
30.240 € eine Förderung von 11.760 € erhalten. Die Steuerersparnis
ermittelte der Rechner für denselben Zeitraum auf 10.400 €.

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen von Gesellschaftern

Bei den Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR) (Zustimmung des
Bundesrats am 21.9.2007) handelt es sich um eine allgemeine
Verwaltungsvorschrift, an die die Finanzverwaltung zwingend gebunden ist.
Sie richtet sich nicht an die  Finanzgerichte. Unter anderem wurde
ausführlich die Frage erörtert, wann Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen eines Gesellschafters umsatzsteuerbar
sind.

Umsatzsteuerbarkeit. Eine Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistung des Gesellschafters kann eine umsatzsteuerbare (daran
kann sich eine Umsatzsteuerpflicht anknüpfen) oder eine nicht steuerbare
Leistung gegenüber der Gesellschaft darstellen. Besondere
Auslegungsschwierigkeiten in diesem Zusammenhang bereiten folgende beiden
Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbarkeit: nämlich die
Selbstständigkeit (des Leistenden)“ und der
Leistungsaustausch“. Deshalb wurde den UStR bezüglich
dieser Problematik umfassende Ausführungen eingefügt.

Selbstständigkeit

Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung
und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird.
Bei natürlichen Personen als
Gesellschafter-Geschäftsführer ist hierbei auf das vertragliche Gesamtbild
der Verhältnisse abzustellen, die für die Umsatz-, Einkommens- und
Gewerbesteuer gleich sind. Dieses ergibt sich unter anderem in erster
Linie aus der Weisungsgebundenheit, ferner aus dem Urlaubsanspruch, aus
festen Arbeitszeiten und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. In
Ausnahmefällen können sich Abweichungen zwischen der ertrag- und
umsatzsteuerlichen Beurteilung hinsichtlich der Selbstständigkeit bei
Leistungsverhältnissen zwischen Gesellschafter und seiner Gesellschaft
ergeben.
Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechts die
Gesellschafter-Geschäftsführerin, ist sie stets selbstständig.
Eine Kapitalgesellschaft ist stets selbstständig, wenn
sie nicht in das Unternehmen des Organträgers (gem. dem UStG)
eingegliedert ist.

Leistungsaustausch oder nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag

Grundsatz. Ein Gesellschafter kann an die Gesellschaft
sowohl Leistungen erbringen, die ihren Grund in einem
gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis haben, als auch Leistungen,
die auf einem gesonderten schuldrechtlichen Leistungsaustausch beruhen
(somit Erfüllung eines Merkmals der Steuerbarkeit).

Abgrenzungsfragen. Die Steuerbarkeit der
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung eines Gesellschafters an die
Gesellschaft setzt das Bestehen eines unmittelbaren
Zusammenhangs
zwischen der erbrachten Leistung und dem
empfangenen Sonderentgelts voraus. Ist auch die Vergütung
für die Leistung des Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag als Teil der
Ergebnisverwendung geregelt, liegt ein Leistungsaustausch vor, wenn sich
aus den geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächlichen
Durchführungen ergibt, dass die Leistungen nicht lediglich durch eine
Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten, sondern
gegen Sonderentgelt ausgeführt werden.

Bsp. nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag
Den Gesellschaftern einer OHG obliegt die Führung der Geschäfte und die
Vertretung der OHG.  Diese Leistungen werden mit dem nach der Anzahl
der beteiligten Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Anteil
am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OHG abgegolten.
Die Ergebnisanteile sind kein Sonderentgelt; die Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs
ausgeführt, sondern als Gesellschafterbeitrag erbracht.

Bsp. steuerbarer Leistungsaustausch
Der Gesellschafter einer OHG erhält neben seinem nach der Anzahl der
Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Gewinnanteil für die
Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG im Rahmen der
Gewinnverteilung auch im Verlustfall einen festen Betrag von 120.000 €
vorab zugewiesen (Vorabvergütung).
Der vorab zugewiesene Gewinn ist Sonderentgelt; der Gesellschafter führt
seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen im Rahmen eines
Leistungsaustauschs aus.

Stand: 15. Dezember 2007

Steuerermäßigung bei Aufwendungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine neue
Verwaltungsanweisung zur Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher
Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen herausgegeben, die ab dem
Veranlagungszeitraum 2006 gültig ist.
Sie interpretiert die gesetzliche Regelung und ist für die Finanzämter,
nicht aber für die Finanzgerichte bindend.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Nach der
gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die Einkommensteuer für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt
werden, um 10 %, höchstens jedoch 510 €, bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen im sog. Haushaltsscheckverfahren, bzw.
12 %, höchstens 2.400 € bei anderen haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnissen.
Das BMF führt aus, dass zu den haushaltsnahen Tätigkeiten u. a. die
Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die
Gartenpflege sowie die Kinderbetreuung gehören, sofern sie nicht nach
anderen Vorschriften steuerlich absetzbar sind. Die Beschäftigung einer
Tagesmutter wird ebenfalls erfasst, wenn diese die Kinder im Haushalt des
Steuerpflichtigen betreut.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen:
Nach dem Gesetz ermäßigt sich die
Einkommensteuer sowohl für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen
Dienstleistungen als auch für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,die jeweils in
einem inländischen Haushalt erbracht werden, um 20 %, höchstens jedoch um
600 €.

Katalog. Das BMF erläutert, dass zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen u. a. der private Umzug, die Gartenpflege, die
Wohnungsreinigung sowie die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger
Personen, jeweils erbracht durch selbständige Unternehmer, gehören. Ein
detaillierter Katalog erläutert den Umfang der haushaltsnahen
Handwerkerleistungen (z. B. Malerarbeiten, Austausch einer Einbauküche,
Modernisierung des Badezimmers, Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten
– Elektrogeräte wie Waschmaschine, Herd, TV oder PC – oder die Überprüfung
durch den Schornsteinfeger). Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen
gehören nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die in Rechnung gestellten
Maschinen-, Fahrt- und Verbrauchsmittelkosten (z. B. Reinigungsmittel),
nicht jedoch die Materialkosten. Der Anteil der begünstigten Arbeitskosten
muss sich grundsätzlich aus den Angaben der Rechnung gesondert ergeben.
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind ausdrücklich
nicht begünstigt. Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen
überwiesen werden.

Wohngeld- bzw. Betriebskosten. Viele haushaltsnahe
Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen
enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den
Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der
Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung
aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die
von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.

Stand: 15. Dezember 2007

Güterrechtsreform

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Reform
des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter
Menschen auf den Weg gebracht. Der vorgelegte Gesetzentwurf wurde nun den
Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme
übersandt.

Zugewinnausgleich. Hinsichtlich des Zugewinns sind
hiernach unter anderem die folgenden Regelungen geplant:
Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute häufig auch über den
Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs
bestimmt hierbei, dass die Eheleute zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen
aus ihrer Ehe – also dem Zugewinn – beteiligt werden. Er ist Folge des
gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der
Ehepaare leben.

Schulden. Derzeit bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt
der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei
der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während
der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist
also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert
werden. Künftig soll es auch in solchen Fällen auf den Betrag ankommen, um
den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen
ist.

Zeitpunkt. Für die Berechnung des Zugewinns ist nach
derzeitiger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des
Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber
danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen
Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt
deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen
Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zu
Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wird. Vor
solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig
geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für
die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung
der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist.

Vermögensverschiebungen. Ferner soll durch die Reform
auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert werden. Der
Ehepartner, dem hier Schaden droht, kann nach dem Vorschlag des
Bundesjustizministeriums den Zugewinn künftig in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.

Stand: 15. Dezember 2007

Unser Tipp:

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind (insbesondere
Tankgutscheine), sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn
sie nicht auf einen Höchstbetrag in Euro lauten, sondern ausschließlich
die Sache konkret bezeichnen. Für Tankgutscheine bedeutet dies, dass nur
Angaben zur Ware gemacht werden dürfen, also z. B. „Gutschein über 30
Liter Super-Benzin“.

Unter diese Regelung fällt auch die Überlassung eines sog.
„Job-Tickets“: Solche Monatskarten des öffentlichen Personenverkehrs
können ohne Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabzüge überlassen werden,
wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 44 € monatlich dem Arbeitnehmer
zuwendet.

Die Bezahlung der eingelösten Gutscheine muss vom Arbeitgeber direkt an
den Aussteller der Gutscheine (die Tankstelle, den Verkehrsträger)
erfolgen. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer den von ihm verauslagten
Betrag nicht erstatten. Der Warenwert der ausgegebenen Gutscheine muss
unter der Freigrenze von 44 € monatlich pro Arbeitnehmer bleiben.
Bei auch nur geringfügigem Übersteigen dieser Grenze wird der volle
Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Stand: 15. Dezember 2007