Unser Tipp

Nach Einführung der Abgeltungsteuer und einhergehend mit dem Wegfall
diverser Steuervergünstigungen (wie z. B. der Werbungskostenabzug) lohnt
es sich wieder, Vermögen auf Kinder zu übertragen. Kinder genießen einen
eigenen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € sowie einen eigenen
Grundfreibetrag. Damit lassen sich nach geltendem Recht Kapitalerträge bis
8.501 € (Grundfreibetrag 7.664 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € und
Sparer-Pauschbetrag 801 €) abgeltungsteuerfrei vereinnahmen. Für jedes
Kind kann eine eigene Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt werden.
Liegt der Bank eine solche Bescheinigung vor, zahlt diese den Kindern ihre
Kapitalerträge abgeltungsteuerfrei aus – auch wenn der Sparer-Pauschbetrag
überschritten ist. Voraussetzung ist, dass das Kind keine weiteren
steuerpflichtigen Einkünfte hat.

Soll allerdings ein bestehendes Wertpapierdepot aufgeteilt und ein Teil
davon auf die Kinder übertragen werden, muss diese Schenkung nicht nur der
Schenkungsteuer wegen dem Finanzamt angezeigt werden, sondern ist auch der
Depotbank gesondert mitzuteilen. Denn sonst muss die Bank die Übertragung
als „Veräußerung“ werten, entsprechend abrechnen und automatisch
Abgeltungsteuer abführen. Zudem gilt der Übertragungsstichtag auf das
Junior-Depot als Anschaffungsdatum für die Wertpapiere. Dies gilt auch für
Altbestände, wenn diese nach dem 1.1.2009 übertragen werden, sodass diese
Papiere auch dann der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn sie von den Eltern
vor 2009 angeschafft worden sind.

Vermögensübertragungen auf Kinder sind steuerlich nur dann
unproblematisch, wenn diese nicht nur formell Inhaber des übertragenen und
im Namen der Eltern angelegten Geldvermögens geworden sind. Die Kinder
müssen auch tatsächlich Eigentümer des Vermögens geworden sein, d. h. die
Eltern dürfen nur noch im Rahmen der familienrechtlichen Bestimmungen der
elterlichen Vermögenssorge entsprechend verfügen.