Steuerermäßigung bei Aufwendungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine neue
Verwaltungsanweisung zur Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher
Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen herausgegeben, die ab dem
Veranlagungszeitraum 2006 gültig ist.
Sie interpretiert die gesetzliche Regelung und ist für die Finanzämter,
nicht aber für die Finanzgerichte bindend.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Nach der
gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die Einkommensteuer für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt
werden, um 10 %, höchstens jedoch 510 €, bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen im sog. Haushaltsscheckverfahren, bzw.
12 %, höchstens 2.400 € bei anderen haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnissen.
Das BMF führt aus, dass zu den haushaltsnahen Tätigkeiten u. a. die
Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die
Gartenpflege sowie die Kinderbetreuung gehören, sofern sie nicht nach
anderen Vorschriften steuerlich absetzbar sind. Die Beschäftigung einer
Tagesmutter wird ebenfalls erfasst, wenn diese die Kinder im Haushalt des
Steuerpflichtigen betreut.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen:
Nach dem Gesetz ermäßigt sich die
Einkommensteuer sowohl für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen
Dienstleistungen als auch für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,die jeweils in
einem inländischen Haushalt erbracht werden, um 20 %, höchstens jedoch um
600 €.

Katalog. Das BMF erläutert, dass zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen u. a. der private Umzug, die Gartenpflege, die
Wohnungsreinigung sowie die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger
Personen, jeweils erbracht durch selbständige Unternehmer, gehören. Ein
detaillierter Katalog erläutert den Umfang der haushaltsnahen
Handwerkerleistungen (z. B. Malerarbeiten, Austausch einer Einbauküche,
Modernisierung des Badezimmers, Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten
– Elektrogeräte wie Waschmaschine, Herd, TV oder PC – oder die Überprüfung
durch den Schornsteinfeger). Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen
gehören nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die in Rechnung gestellten
Maschinen-, Fahrt- und Verbrauchsmittelkosten (z. B. Reinigungsmittel),
nicht jedoch die Materialkosten. Der Anteil der begünstigten Arbeitskosten
muss sich grundsätzlich aus den Angaben der Rechnung gesondert ergeben.
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind ausdrücklich
nicht begünstigt. Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen
überwiesen werden.

Wohngeld- bzw. Betriebskosten. Viele haushaltsnahe
Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen
enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den
Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der
Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung
aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die
von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.

Stand: 15. Dezember 2007