EU Kommission schlägt Verschärfung der EU-Zinsrichtlinie vor

Status Quo:
Die EU-Zinsrichtlinie wurde 2005 eingeführt. Mit ihr soll die Versteuerung
von Zinszahlungen sichergestellt werden, welche ausländische Banken einem
Steuerpflichtigen gutschreiben, der seinen Wohnsitz im Mitgliedstaat eines
anderen EU-Landes hat. Die Gewährleistung der Besteuerung wird erreicht
durch Kontrollmeldungen bzw. – in einigen EU-Ländern und der Schweiz –
durch einen Quellensteuerabzug. Der gegenwärtige Quellensteuersatz beträgt
20 %.

Geplante Neuregelung:
Die Kommission will die Richtlinie dadurch verschärfen, dass sie den
Anwendungsbereich – also die Besteuerung von Zinsen – auf solche
Zinserträge erweitern will, die durch zwischengeschaltete, steuerbefreite
Strukturen geleitet werden. Gemeint sind hier in erster Linie Stiftungen
und Trusts. Anleger bedienten sich solchen Konstruktionen und konnten sich
durch solche zwischengeschalteten juristischen Personen als natürliche
Personen aus dem Anwendungsbereich der EU-Zinssteuer relativ leicht
exkulpieren. Denn Stiftungen und Trusts waren als „juristische Personen“
bisher von der EU-Zinssteuer befreit.

Durchgriffsbesteuerung:
Zur Unterbindung dieser Praxis sollen die Banken nach Plänen der
Kommission die Bestimmungen der Zinsbesteuerungsrichtlinie (das heißt,
Auskunftserteilung oder Quellensteuer) bei der Zahlung von
Zinserträgen
an zwischengeschaltete Stiftungen bzw. Trusts anwenden. Dabei soll so
verfahren werden, als ob die Zahlung
unmittelbar an die Stifter bzw. Trustgründer erfolgt wäre. Den Banken
sind aufgrund der Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie die Stifter bzw.
die Trustgründer namentlich bekannt.

Finanzinnovationen:
Die Zinsbesteuerungsrichtlinie konnte bislang auch dadurch umgangen
werden, dass anstelle eines erkömmlichen Sparkontos (dessen Zinsen
meldepflichtig sind bzw. der EU-Quellensteuer unterliegen)
Finanzinnovationen genutzt werden. Daher soll der Anwendungsbereich der
Richtlinie auch auf Zinsen aus Anlagen in bestimmten Finanzinnovationen
sowie bestimmten Lebensversicherungsprodukten ausgedehnt werden.