Digitale Betriebsprüfung – Keine Digitalisierungspflicht für Papierdokumente

Nein. Die Antwort darauf lautet nein.
Weder die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler
Unterlagen“ (GDPdU vom 16.7.2001) noch die „Grundsätze ordnungsmäßiger
DV-gestützter Buchführungssysteme“ (GoBS vom 7.11.1995) verpflichten einen
Unternehmer dazu, originär in Papierform erhaltene Dokumente zu
digitalisieren.
Wichtig: Werden diese Dokumente jedoch digitalisiert,
kann die Finanzverwaltung auf die digitalisierten Unterlagen zugreifen.
Dies sollte bei einer Entscheidung über die Anschaffung eines
Dokumenten-Management-Systems immer berücksichtigt werden.

Grundsatz: Alle Daten oder Dokumente, die einmal beim
Steuerpflichtigen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger
gespeichert waren, müssen auch in dieser Form vorgehalten werden. Daten
und Dokumente, die beim Steuerpflichtigen auf Papier angekommen sind,
können nicht maschinell ausgewertet werden und brauchen auch nur in dieser
Form vorgehalten werden.