Praxisübergabe richtig gestalten

Sachverhalt:

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht begünstigt den Übergang von
Betrieben, wenn diese vererbt oder verschenkt werden. Die
Steuerbegünstigungen bestehen aus dem sogenannten Verschonungsabschlag (85
%) und einem Abzugsbetrag. Auch Arztpraxen fallen unter diese
Begünstigungsregelung und können unter Umständen auch zu 100 % steuerfrei
übertragen werden. Die Praxisübertragung hängt jedoch von der Erfüllung
zahlreicher Voraussetzungen in der Zukunft ab, die beachtet werden müssen.
So muss die Arztpraxis für mindestens fünf Jahre bzw. bei Beantragung
einer vollständigen Befreiung für mindestens sieben Jahre nahezu
unverändert fortgeführt werden (sogenannte „Behaltensfrist“). „Nahezu
unverändert“ heißt, mit fast demselben Personal bzw. derselben
Lohnzahlung. Es sind Mindestlohnsummen einzuhalten. Wird die Arztpraxis
innerhalb von sieben Jahren (wenn die 100%ige-Steuerbefreiung beantragt
worden ist) beziehungsweise innerhalb von fünf Jahren (wenn der
Regelverschonungsabschlag von 85 % zur Anwendung kommt) veräußert,
entfällt die Steuervergünstigung. So war es auch in dem Fall, den der
Bundesfinanzhof entschieden hat.

Das Urteil:

In dem Urteilsfall trat die unglückliche Konstellation ein, dass der
Nachfolger innerhalb der maßgeblichen Frist die notwendige Qualifizierung
zur Fortführung der Praxis nicht erreichen konnte. Die Praxis musste
aufgrund gesetzlicher Anordnung einem Nachfolger verkauft werden. Die
Folge war, dass ein Großteil des Verkaufserlöses gleich an das
Erbschaftsteuerfinanzamt ging. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) entschied,
dass selbst bei dem Zwangsverkauf die notwendige Behaltensfrist nicht
erfüllt werden konnte. Das Erbschaftsteuerrecht, so der BFH,
berücksichtigt die Besonderheiten eines Erbfalls bei Praxisveräußerung
durch einen nicht zur Fortführung qualifizierten Erben nicht. Für die
Frage der Erfüllung der Behaltensfrist ist es unbedeutend, aus welchem
Grund eine Veräußerung erfolgte (Urteil vom 17.03.2010, Az.: II R
3/09).

Fazit:

In vorhersehbaren Fällen sollten die Weichen noch rechtzeitig gestellt
werden, um das Finanzamt nicht zur Gänze miterben zu lassen.

Stand: 12. Mai 2011