Gewerbesteuerfreiheit einer Privatklinik

Gewerbesteuer:

Krankenhäuser unterliegen grundsätzlich keiner Gewerbesteuerpflicht.
Dies gilt uneingeschränkt für öffentlich-rechtliche Kliniken. Handelt es
sich um eine Privatklinik, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein,
u.a. müssen mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder
Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für
allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden. Danach darf der Anteil
der Wahlleistungen nicht mehr als 60 Prozent betragen (§ 3 Nr. 20b des
Gewerbesteuergesetzes).

Vereinbarung mit Grundgesetz:

Wird die Grenze für Wahlleistungen überschritten und tritt für den
gesamten Gewerbeertrag Steuerpflicht ein, sieht das Finanzgericht
Baden-Württemberg darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.

Der Gesetzgeber sei nach Auffassung der Richter nicht gehalten,
„sämtliche Krankenhäuser unabhängig von der Höhe der jeweils berechneten
Pflegesätze von der Gewerbesteuer zu befreien“ (Urt.v. 12.4.2011 3 K
526/08).

Stand: 12. August 2011