Vertragsarztzulassung als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut

Materielle und ideelle Werte:

Erwirbt ein Arzt eine bestehende Praxis, wird ein mehr oder minder
hoher Anteil des Gesamtkaufpreises auf einen ideellen Wert fallen. Im
Fall, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat, waren das
440.000 DM aus dem Gesamtkaufpreis von 498.000 DM. Die Aufwendungen
schrieb der Arzt ab. Die Finanzverwaltung gelangte nach einer
Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass die Hälfte des für den ideellen
Teil entrichteten Kaufpreises als wirtschaftlicher Vorteil einer
Vertragsarztzulassung zu werten sei. Daraufhin wurden dem Arzt die
Abschreibungen nachträglich gekürzt.

FG Urteil:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation der
Finanzverwaltung allerdings nicht, dass der „wirtschaftliche Vorteil einer
Vertragsarztzulassung” ein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut sei.
Vielmehr handelt es sich um einen wertbildenden Faktor des Wirtschaftsguts
„Praxiswert” im Rahmen des Gesamtkaufpreises zum Erwerb der
Vertragsarztpraxis. Folge: Die Aufwendungen können vom Arzt danach
abgeschrieben werden.

Revision beim BFH:

Über diese Frage ist beim Bundesfinanzhof (BFH) derzeit ein Verfahren
anhängig (Az. VIII R 13/08).

Ärztinnen und Ärzte können sich in gleichgelagerten Fällen durch
Rechtsmittel auf dieses Urteil berufen.

Stand: 12. August 2011