Knorpelbehandlungen und Gewebezüchtungen

Gelenksknorpel:

Der Katalog der umsatzsteuerfreien Dienstleistungen bei Ärzten
erweitert sich stetig. Vor kurzem hat der Bundesfinanzhof entschieden,
dass die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem
einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende
Vermehrung zur Reimplantation umsatzsteuerfrei sind (BFH v. 29.6.2011 XI
R 52/07).

Der Fall:

Geklagt hat ein Biotechnologie-Unternehmen, das in der Forschung und
Entwicklung von Erkrankungen des Knorpels, Knochen und Haut etc. tätig
war. U.a. betrieb das Unternehmen eine Dienstleistung zur Züchtung und
Vermehrung von Gelenkknorpelzellen. Die Finanzverwaltung behandelte
diese Dienstleistung als umsatzsteuerpflichtig.

BFH:

Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte dies. Unter Bezug auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klassifizierte der BFH die
Gelenksknorpelzüchtungen als „Heilbehandlung“ und nicht als „Arbeiten an
beweglichen körperlichen Gegenständen“. Damit ist die Leistung
umsatzsteuerfrei, wenn sie – das war in dem Fall unstreitig – von Ärzten
oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufs erbracht
wird.

Stand: 12. Februar 2012