Das neue Patientenrechtegesetz

Gesetzentwurf:

Im Januar stellte die Bundesregierung ihren Entwurf für ein neues
Patientenrechtegesetz vor. Das neue Recht regelt u.a. ausdrücklich den
Behandlungsvertrag neu. Entsprechende Regelungen sollen im Bürgerlichen
Gesetzbuch ihren Niederschlag finden.

Regelungsbereiche:

Zu den wichtigsten Regelungsbereichen des neuen Gesetzes gehören:

Beweislastumkehr:

Künftig sollen Ärztinnen und Ärzte die Beweislast dafür haben, dass
der eingetretene gesundheitliche Schaden gerade nicht durch ihre
Falschbehandlung eingetreten ist. Diese Art der Beweislastumkehr soll
für grobe Behandlungsfehler gelten. Darunter fallen nach dem
Gesetzentwurf gravierende Fälle. Weitere Beweiserleichterungen für
Patienten soll es bei voll beherrschbaren Risiken geben. So gilt ein
Behandlungsfehler künftig als gegeben, wenn sich ein allgemeines
Behandlungsrisiko ergibt, das der Behandelnde voll beherrscht (z. B.
nachhaltige Hirnschädigungen durch ein defektes Narkosegerät).

Dokumentationspflichten:

Ärztinnen und Ärzten werden auch mehr Dokumentationspflichten
auferlegt. So müssen Patientenakten vollständig und sorgfältig geführt
werden. Patienten erhalten ein gesetzliches Akteneinsichtsrecht.

Aufklärungspflichten:

Patienten müssen umfassend über die konkrete Behandlung und die sich
daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Hierzu wird ein
persönliches Gespräch obligatorisch, bloße schriftliche Erklärungen
reichen künftig nicht mehr. Der Gesetzentwurf liegt derzeit bei den
Ländern und Verbänden auf. Der Referentenentwurf kann auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit eingesehen bzw.
downgeloadet werden (www.bmg.bund.de).

Stand: 12. Februar 2012

Steuerfallen bei Einbringung einer Einzelpraxis

Problematik:

Veräußert ein Arzt seine Praxis, muss er -im Regelfall- einen
Veräußerungsgewinn versteuern, der sich errechnet aus dem
Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und dem Buchwert (den
steuerlichen Wertansatz) seines veräußerten Praxisvermögens. Gleiches
gilt, wenn der Arzt seine Praxis beispielsweise in eine
Personengesellschaft einbringt, im Regelfall gegen
Mitunternehmeranteile. Die Höhe des steuerlichen Veräußerungsgewinns
wird hier bestimmt von dem steuerlichen Ansatz des eingebrachten
Praxisvermögens bei der aufnehmenden Gesellschaft.

Ansatzwahlrechte:

Hinsichtlich des steuerlichen Ansatzes des Praxisvermögens hat die
aufnehmende Gesellschaft das Wahlrecht zwischen Buchwertansatz oder
Zwischenwertansatz oder aber auch die volle Aufdeckung der gesamten
stillen Reserven der Arztpraxis (Ansatz zum gemeinen Wert). Je nachdem
für welche Alternative sich die aufnehmende Gesellschaft entscheidet,
fällt der vom Arzt zu versteuernde Veräußerungsgewinn geringer oder
höher aus.

Privatschriftliche Vereinbarungen:

Da allein die aufnehmende Gesellschaft über den Steueransatz
entscheidet, sollte der Arzt ggf. abweichende Vorstellungen im
Einbringungsvertrag vereinbaren. Andernfalls können dem Arzt hohe
Steuernachzahlungen drohen, wenn die aufnehmende Gesellschaft in der
Eröffnungsbilanz höhere als vom Arzt selbst angesetzte Einbringungswerte
ansetzt.

Die Erstellung und Einreichung der Eröffnungsbilanz durch die
einbringende Gesellschaft stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, welches
der Finanzverwaltung laut höchstrichterlicher Rechtsprechung
(Bundesfinanzhof vom 12.10.11 VIII R 12/08) erlaubt, bereits
festgesetzte Steuer nachträglich auch zu Ungunsten zu ändern.

Im betreffenden Fall traf es einen Arzt, der seine Praxis in eine GbR
eingebracht hat und hohe Steuern nachzahlen musste, weil die GbR in
ihrer Eröffnungsbilanz die Praxiswerte höher ansetzte als der Arzt in
seiner ursprünglichen Steuererklärung. Gegen solche Steuerfallen helfen
nur vertraglich zugesicherte Ersatzansprüche.

Stand: 12. Februar 2012

Knorpelbehandlungen und Gewebezüchtungen

Gelenksknorpel:

Der Katalog der umsatzsteuerfreien Dienstleistungen bei Ärzten
erweitert sich stetig. Vor kurzem hat der Bundesfinanzhof entschieden,
dass die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem
einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende
Vermehrung zur Reimplantation umsatzsteuerfrei sind (BFH v. 29.6.2011 XI
R 52/07).

Der Fall:

Geklagt hat ein Biotechnologie-Unternehmen, das in der Forschung und
Entwicklung von Erkrankungen des Knorpels, Knochen und Haut etc. tätig
war. U.a. betrieb das Unternehmen eine Dienstleistung zur Züchtung und
Vermehrung von Gelenkknorpelzellen. Die Finanzverwaltung behandelte
diese Dienstleistung als umsatzsteuerpflichtig.

BFH:

Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte dies. Unter Bezug auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klassifizierte der BFH die
Gelenksknorpelzüchtungen als „Heilbehandlung“ und nicht als „Arbeiten an
beweglichen körperlichen Gegenständen“. Damit ist die Leistung
umsatzsteuerfrei, wenn sie – das war in dem Fall unstreitig – von Ärzten
oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufs erbracht
wird.

Stand: 12. Februar 2012

Steueränderungen 2012: Ein Überblick

Steueränderungsgesetze 2012:

Das Steuervereinfachungsgesetz und das
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (allgemein als das
Jahressteuergesetz 2011 bezeichnet) brachten zum Jahresanfang zahlreiche
Neuerungen im Einkommensteuerrecht und anderen Steuergesetzen. Die für
Ärztinnen und Ärzte wichtigsten Neuerungen sind:

Für angestellte Ärztinnen und Ärzte:

Für Ärztinnen und Ärzte, die Arbeitnehmer sind, erhöhte sich bereits
rückwirkend zum 1.12.2011 der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € auf
1.000 €. Als weitere begrüßenswerte Neuerung kann die Einführung einer
einfacheren Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale bezeichnet
werden. Ärztinnen und Ärzte, die abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel
und den privaten PKW zur Fahrt in die Klinik oder zur Praxis nutzen,
brauchen ab diesem Jahr keinen tageweise Einzelnachweis mehr dahingehend
zu erbringen, ob die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
die Entfernungspauschale übersteigen. Das Finanzamt stellt künftig nur
noch die Jahreskosten für beide Beförderungsmittel gegenüber.

Kinderbetreuung:

Vereinfacht wurde auch die Absetzung von Kinderbetreuungskosten.

Abführung der Kirchensteuer bei den Kapitaleinkünften:

Der Einbehalt der Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte erfolgt
aktuell auf Antrag. Beauftragt der Arzt/die Ärztin die Depotbank zum
Einbehalt der Kirchensteuer, führt diese die Steuer ab. Alternativ kann
die Kirchensteuer auch im Veranlagungsverfahren deklariert und gezahlt
werden. Voraussichtlich ab dem 1.1.2014 soll das Antragsverfahren
entfallen und durch ein automatisiertes Verfahren ersetzt werden. Danach
fragen die Banken die entsprechende Religionszugehörigkeit bei den
Finanzbehörden ab und führen den entsprechenden Kirchensteuerabzug
durch.

Riesterförderung:

Für selbstständige Ärztinnen und Ärzte, die die Riester-Förderung
mittelbar über ihren Ehegatten beziehen und zulageberechtigt sind, ist
außerdem die Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro im Jahr zu
beachten.

Stand: 12. Februar 2012