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Aufwendungen eines Arztes für ein Theologiestudium

Aufwendungen für Zweitstudium

Aufwendungen für jede weitere Berufsausbildung oder jedes weitere
Studium sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, sofern ein
„hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren
im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen
Tätigkeit besteht“ (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.9.2010
IV C 4 – S 2227/07/10002).

Theologiestudium

Einen solchen Zusammenhang wollte ein Nuklearmediziner zu seinem
Theologiestudium herstellen. Der Mediziner argumentierte, dass bei vielen
Patienten bei Feststellung einer bösartigen Erkrankung eine hohe
Suizidgefahr bestehe und das Medizinstudium die „Grundlagen für eine
adäquate seelsorgerisch/psychologische Betreuung und Intervention“ nicht
vermitteln würde. Daher würde er ein Theologiestudium absolvieren, nicht
zuletzt auch um gegenüber anderen Kollegen einen Wettbewerbsvorteil mit
entsprechenden finanziellen Auswirkungen erreichen zu können.

FG Urteil

Einen solchen Zusammenhang sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch
nicht. Die Richter vertraten vielmehr die Auffassung, dass das
Zweitstudium nicht die vom Mediziner angeführten qualifizierenden Inhalte
vermitteln würde. Die Richter betonten allerdings, dass ein
Werbungskostenabzug in späteren Jahren in Betracht kommen könnte, wenn die
Inhalte des Studiums einen konkreten Bezug zur ärztlichen Tätigkeit
aufweisen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.6.2012 – 3 K 1240/10).

Stand: 12. November 2012