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Dividendenbesteuerung bei Dual Resident Gesellschaften

Dual Resident Gesellschaften

Seit dem Wegfall einschlägiger Vorschriften im deutschen GmbH-Gesetz
und dem Aktiengesetz können inländische Kapitalgesellschaften einen
identitätswahrenden Wegzug durch Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die
übrigen EU-Staaten vornehmen (so genannte „Dual Residence“). Steuerlich
stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, ob der
Gründungs- und Satzungssitzstaat, der Verwaltungssitz- und regelmäßige
Wohnsitzstaat der Gesellschafter oder beide Staaten eine
Kapitalertragsteuer auf Dividenden erheben dürfen. Das allgemeine
Schachtelprivileg in Doppelbesteuerungsabkommen schließt ein doppeltes
Besteuerungsrecht jedenfalls bei Streubesitzdividenden nicht aus.

Behandlung als „andere Einkünfte“

Im Verhältnis zu den Staaten mit einem Doppelbesteuerungsabkommen
ergibt sich jedoch, dass für Dividendenzahlungen an Gesellschafter, welche
nach den OECD Muster-DBA-Regelungen zwingend unter die „anderen Einkünfte“
im Sinne des Abkommens fallen, allein der Ansässigkeitsstaat des/der
Gesellschafter(s) das Besteuerungsrecht hat (vgl. Art. 21 des
OECD-Musterabkommens).

Begründung

Die Dividendenzahlungen stammen faktisch aus dem Ansässigkeitsstaat
des/der Gesellschafter(s). Durch das alleinige Besteuerungsrecht des
Ansässigkeitsstaates des/der Gesellschafter(s) wird eine Doppelbesteuerung
vermieden.

Stand: 12. November 2012