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Erbschaftsteuer im Visier von EU und Bundesfinanzhof

Freibeträge für Steuerausländer

Wird Vermögen an Inländer vererbt oder verschenkt, die der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, gelten bekanntlich weit höhere
Freibeträge, als wenn dasselbe Vermögen an Erwerber aus anderen EU-Ländern
geht. Dies hatte der Europäische Gerichtshof bereits vor Jahren bemängelt.
Der deutsche Gesetzgeber änderte daraufhin das geltende Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetz dahin gehend, dass Gebietsfremde auf Antrag für
Steuerzwecke wie Inländer behandelt werden können. Doch dies geht der
EU-Kommission nicht weit genug. Sie hat daher beschlossen, Deutschland
wegen der Erbschaftsteuer beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen.

Vorlagebeschluss des BFH

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) nahm das gegenwärtige
Erbschaftsteuergesetz ins Visier und bemängelte generell die steuerlichen
Begünstigungen für Betriebsvermögen. In der weitgehenden Verschonung des
Betriebsvermögens sehen die BFH-Richter eine „Überprivilegierung“, welche
dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Die Notwendigkeit für
eine steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen zur Sicherung von
Arbeitsplätzen und zur Vermeidung existenzgefährdender Liquiditätsengpässe
besonders bei mittelständischen Unternehmen durch die Zahlung hoher
Erbschaft-/Schenkungsteuern sah der BFH im Übrigen nicht. Denn in Fällen
bedrohlicher Liquiditätsprobleme kann die Steuer auch gestundet werden
(Az. II R 9/11).

Entscheidung des BVerfG

Ob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Bedenken des BFH teilt,
bleibt abzuwarten. Folgt das BVerfG der Ansicht des BFH, dürfte es zu
einer neuen Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts kommen. Die
letzten Steuerreformen brachten stets Steuererhöhungen mit sich.

Stand: 12. November 2012