§ 11 EStG
Zu- und Abflussprinzip
Besonders für uns ist es wichtig, dass wir die Rechnungen die wir von unseren Mandanten erhalten auf die Richtigkeit überprüfen, denn wenn sie nicht stimmt darf man die Vorsteuer nicht geltend machen.
Da es aber auch für die Unternehmen sehr wichtig ist dass ihre Ausgangsrechnungen stimmen, möchten wir heute erläutern was alles in eine richtige Rechnung rein muss.
Anwendung von § 11 EStG gilt nur bei:
- Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG (Einnahme- Überschussrechnung),
- Ermittlung der Überschusseinkünfte (§2 Abs. 1 Nr. 4-7, § 8 EStG)
Einnahmen § 11 Abs. 1 EStG
Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Stpfl. Tatsächlich zugeflossen sind.
Ausgaben § 11 Abs. 2 EStG
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet wurden.
Ausnahme für regelmäßig wiederkehrender Einnahmen/ Ausgaben § 11 Abs. 1 S. 2 EStG:
- Einnahmen/ Ausgaben, die dem Stpfl. kurze Zeit (zehn Tage)
- vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres,
- zu dem sie wirtschaftlich gehören,
- zu-/abgeflossen sind,
- gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen/ verausgabt.
Hinweise
- Der Stpfl. kann Einnahmen/ Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus vereinnahmt/ verausgabt werden, gleichmäßig auf den Zeitraum verteilen, für den die Vorauszahlungen vereinnahmt/ geleistet
- Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt, kann sie auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
- Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
- Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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