Elektronische Patientenakte

Patientendaten-Schutzgesetz

Gestützt auf das im letzten Jahr (18.9.2020) vom Bundesrat verabschiedete und in Kraft getretene „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ haben die Krankenkassen zum Jahreswechsel nun damit begonnen, die elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen.

Inhalt

In die elektronische Patientenakte sollen u. a. Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder eingefügt werden. Ab dem Jahr 2022 sollen auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden können.

Vergütungen

Ärzte sollen eine Vergütung erhalten, wenn sie die Versicherten bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte und der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte unterstützen. Krankenhäuser sollen hierfür einen Zuschlag erhalten. Auch Apotheker werden dafür vergütet, wenn sie den Versicherten helfen, die elektronische Patientenakte zu befüllen und zu nutzen.

Stand: 24. Februar 2021

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Notfallzimmer im Privathaus steuerlich absetzen

Notfallraum

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah bisher in ständiger Rechtsprechung nur solche Räume als Notfallpraxis an, „die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind“. In diesem Sinne hat der BFH das Vorliegen einer Notfallpraxis bisher darauf gestützt, „dass die im Untergeschoss des Wohnhauses als Notfallpraxis eingerichteten Räumlichkeiten für die Patienten durch einen besonderen Eingang zugänglich“ sind (BFH Urt. v. 20.11.2003 IV R 3/02). Räumlichkeiten in der Privatwohnung, die der notfallärztlichen Versorgung dienen, können daher regelmäßig als Notfallpraxen qualifiziert werden, wenn sie über einen von den Privaträumen separaten Eingang verfügen. Außerdem darf das Notfallzimmer – abgesehen von einer Tür – keine räumliche Verbindung zur Privatwohnung aufweisen, also z. B. kein Durchgangszimmer sein.

Zugang über den Privatflur

Bisher scheiterte der Betriebsausgabenabzug für das Notfallzimmer in vielen Fällen daran, dass dieses nur über den privaten Flurbereich zugänglich war und nicht über eine eigene Eingangstüre von außen. Nach neuerer Rechtsprechung des BFH ist der Betriebsausgabenabzug aber auch für einen eingerichteten Behandlungsraum im Privathaus zu gewähren, der nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann.

Der Streitfall

Im Streitfall hatte eine Augenärztin, die Mitunternehmerin einer Gemeinschaftspraxis mit entsprechenden Praxisräumen war, im Keller ihres Wohnhauses ein Notfallzimmer zur Patientenbehandlung eingerichtet. Die Einrichtung bestand aus einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank sowie aus diversen Instrumenten und Hilfsmitteln. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Münster (v. 14.7.2017 6 K 2606/15 F) hatten den vollen Betriebsausgabenabzug für das Zimmer nicht anerkannt. Der BFH hingegen billigte die vollständige Geltendmachung der Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben ohne Abzugsbeschränkungen. Nach neuerer Auffassung des BFH kommt es allein darauf an, dass aufgrund der Einrichtung und der tatsächlichen Nutzung eine private Mitbenutzung des Notfallraumes auszuschließen sei. In diesem Fall ist ein eigener Zugang nicht mehr ausschlaggebend (Urteil v. 29.1.2020 – VIII R 11/17, BStBl 2020 II S. 445).

Stand: 24. Februar 2021

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Gutachten für den MDK umsatzsteuerfrei

Gutachten zur Pflegebedürftigkeit

Eine Ärztin erstellte für den Medizinischen Dienst der Krankenkasse Niedersachsen Gutachten betreffend die Pflegebedürftigkeit von Versicherten. Diese Ärztin stellte dafür Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, woraufhin die Finanzverwaltung jedoch Umsatzsteuer nachforderte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung diene die Gutachtertätigkeit nämlich nicht der Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit, sondern der Feststellung, in welcher Höhe dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz von Kosten nach dem Gesetz über die Pflegeversicherung zustehe.

Vorlage des BFH

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Finanzverwaltung nicht und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an (Vorlagebeschluss XI R 11/17).

Entscheidung des EuGH

Die Entscheidung des EuGH (C-657/19) dürfte bei zahlreichen Ärzten für Erleichterung sorgen, denn nach Auffassung des EuGH sei die Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit als eine „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ anzusehen. Nach Art 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) sind solche Dienstleistungen umsatzsteuerfrei. Nach Auffassung des EuGH sei es dabei unerheblich, dass die Ärztin im Streitfall keine „Einrichtung mit sozialem Charakter“ ist. Unerheblich ist auch, dass die Honorare indirekt und pauschal von der Pflegekasse gezahlt worden sind.

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Im Ergebnis können sich Ärzte bezüglich der Umsatzsteuerpflicht ihrer Honorare in ähnlich gelagerten Fällen bzw. bei Ausführung von Aufgaben, die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit dienen, also auf die Regelungen in der MwStSystRL berufen.

Stand: 24. Februar 2021

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Entwurf eines Krankenhauszukunftsgesetzes

Verbesserte digitale Infrastruktur

Die Bundesregierung will im Rahmen des „Krankenhauszukunftsgesetzes“ umfassende Investitionsprogramme für Krankenhäuser starten. Unter anderem sollen moderne Notfallkapazitäten sowie eine bessere digitale Infrastruktur geschaffen werden. Ebenso sind Investitionen in die IT- und Cybersicherheit des Gesundheitswesens geplant. Das Gesetz wurde vom Bundesrat am 3.10.2020 gebilligt.

Drei-Milliarden-Paket

Insgesamt umfasst das Paket eine Investitionssumme von € 3 Mrd. vom Bund und € 1,3 Mrd. von den Ländern.

Stand: 24. Februar 2021

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Steuerfreies Firmenfitnessprogramm

Fitnessprogramm

Ein Arbeitgeber hatte eine „gesunde“ Idee. Er ermöglichte es seinen Beschäftigten, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren und bezahlte die monatlichen Beiträge. Die Arbeitnehmer zahlten lediglich einen Eigenanteil von € 16,00 bis € 20,00. Der Arbeitgeber nutzte hierbei die für Sachbezüge an Arbeitnehmer geltende Freigrenze von € 44,00 im Monat (ab 2022: € 50,00/Monat). Das Finanzamt rechnete den Arbeitgeberzuschuss allerdings auf das Jahr um und kam zu dem Schluss, dass die €-44,00-Freigrenze überschritten sei. Begründet wurde das damit, dass der Arbeitgeber sogenannte „Jahreslizenzen“ erworben habe. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes aber nicht.

Steuerfreie Sachleistung

Der BFH sah den geldwerten Vorteil vom Arbeitgeber als monatlich zugeflossen an. Denn der Arbeitgeber hat – unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung – den Arbeitnehmern die Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeiten jeweils monatlich fortlaufend ermöglicht. Und damit war die Freigrenze nicht überschritten (BFH, Urteil v. 7.7.2020 – VI R 14/18; veröffentlicht am 17.12.2020).

Wichtig

Seit 1.1.2020 ist zu beachten, dass zweckgebundene Zahlungen des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Barlohn gelten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Gebührenerstattungen des Arbeitgebers oder monatliche Zuzahlungen zu den Studiogebühren sind daher steuerpflichtig. Die Steuerpflicht lässt sich vermeiden, indem der Arbeitgeber wie im Streitfall selbst Vertragspartner des Fitnessstudios ist und der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligt.

Stand: 24. Februar 2021

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Kulturlinks – Frühjahr 2021

Andy Warhol Now — bis 18. April 2021

Andy Warhol ist unbestritten einer der bekanntesten Künstler weltweit und die Ikone der Pop Art. Seine Werke wissen Jung und Alt zu begeistern und machen noch bis Mitte April im Kölner Museum Ludwig Halt. Bei der Ausstellung handelt es sich um eine Kooperation des Museums Ludwig und der Londoner Tate Modern. Die Ausstellung wird im Anschluss an Köln unter anderem in der Art Gallery of Ontario in Toronto und dem Aspen Art Museum in Colorado zu sehen sein.

www.museum-ludwig.de

Filmfest Dresden — 13.-18.4.2021

Zum 33. Mal findet in der Landeshauptstadt das Filmfest Dresden statt, welches mittlerweile zu den höchstdotierten Filmfestivals Europas zählt. Höhepunkt des Kurzfilm-Festivals ist in jedem Jahr der nationale wie internationale Wettbewerb, aber Besucher können sich auch auf ein breites Rahmenprogramm an Workshops, Ausstellungen, Podiumsdiskussionen und weiteren Programmpunkten freuen. Zudem wird es alle Livestreams zum digitalen Nachschauen auf YouTube zu sehen geben.

www.filmfest-dresden.de

Stand: 24. Februar 2021

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Gastarztstipendien als wiederkehrende Bezüge

Stipendium

Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von diversen öffentlichen Einrichtungen für Ausbildungszwecke gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz – EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als Voraussetzung gilt u. a., dass die Stipendien den Finanzmittelbedarf für die Bestreitung des Lebensunterhalts und den für die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und der Stipendienempfänger nicht zu einer Gegenleistung, insbesondere nicht zur Ausübung einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit, verpflichtet.

Dienstverhältnis

Gerade die zweite Voraussetzung kann Ärzten zur Steuerfalle werden. Erhalten diese nämlich ein Stipendium von dritter Seite (im Streitfall vom Staat Libyen) für die Tätigkeit als Gastarzt bzw. wie im Streitfall für eine einer Assistenzarztfunktion vergleichbaren Tätigkeit, können diese Zahlungen steuerpflichtige wiederkehrende Bezüge nach § 22 EStG darstellen.

BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) bemisst die Einkommensteuerpflicht an der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses eines Stipendiaten mit der Einrichtung, in der dieser tätig ist. Ein Ausschlusskriterium für die Steuerfreiheit ist, wenn der (im Streitfall ausländische) Gastarzt im Rahmen seines Dienstverhältnisses weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet ist (Urteil v. 8.7.2020 – X R 6/19; veröffentlicht am 10.12.2020). Daher sollte zur Erlangung der Steuerfreiheit solcher Stipendien stets auf die steuergerechte Ausgestaltung der einzugehenden Rechtsverhältnisse und der Bedingungen für das Stipendium geachtet werden.

Stand: 24. Februar 2021

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Sponsoring-Aufwendungen als Betriebsausgabe

Sponsoring

Anders als bei der klassischen Werbung steht bei einem Sponsoring nicht die Reklame für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen im Vordergrund, sondern es soll dadurch die Reputation des Unternehmens gefördert werden. Um das zu erreichen wird z. B. einem Sportverein die Sportkleidung finanziert, die mit dem Namen, dem Logo oder der Adresse des Sponsors versehen ist.

Streitpunkt Betriebsausgabenabzug

Sponsoring-Aufwendungen zählen regelmäßig zu den Streitpunkten mit der Finanzverwaltung. So war es auch im Fall einer Sportärzte-GmbH, die einzelne Sportler finanziell unterstützte. Diese trugen im Gegenzug auf ihrer Sportkleidung und dem Zubehör den Namen, das Logo und die Internetadresse der Sportärzte-GmbH. Zum Sponsoring zählte auch die kostenlose Gestellung von Autogrammkarten, Postermaterial, DVDs, Videos und Broschüren.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) billigte den Betriebsausgabenabzug bei der Sportärzte-GmbH (Urteil v. 14.7.2020 – VIII R 28/17). Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten das Betriebsausgabenabzugsverbot u. a. mit der persönlichen Verbindung der Ärzte mit einigen bekannten Sportlern dieses Vereins begründet. Der BFH hingegen verneinte persönliche Beweggründe. In der Regel kann also davon ausgegangen werden, dass Ausgaben für das Sponsoring von Sportlern bzw. Sportvereinen durch Ärzte, die schwerpunktmäßig Sportler betreuen, steuerlich abzugsfähig sind, und zwar auch dann, wenn sie wie im Urteil fast € 1 Mio. betragen und an befreundete Sportler geflossen sind.

Stand: 24. Februar 2021

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