Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die größer sind als jene Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl gleichgestellter Steuerzahler entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerwirksam sind Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen allerdings erst, wenn diese die zumutbare Eigenbelastungsgrenze übersteigen. Die Eigenbelastungsgrenze ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte und vom Familienstand.

Fitnessstudio

Beiträge für ein Fitnessstudio sind nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem Fall, in dem es um Aufwendungen für ärztlich verordnete Funktionstrainings (Wassergymnastik) ging, erneut bestätigt (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21). Als Begründung führt das Gericht an, dass die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio auch den Zugang zu anderen Leistungen ermöglicht, die von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden.

Rehaverein

Zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen hat das Finanzgericht allerdings Beiträge für einen Rehaverein, der ärztlich verordnete Kurse in den Räumen eines Fitnessstudios durchführt.

Stand: 23. Februar 2023

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Facharztausbildung

Der Fall

Geklagt hatte die Mutter, deren Tochter als Ärztin tätig war. Die Tochter absolvierte einen Lehrgang zur Qualifikation als Fachärztin. Die Familienkasse zahlte der Klägerin bis zum Ende des Medizinstudiums Kindergeld, nicht aber darüber hinaus. Begründung: Bei dem Fachärztequalifikationslehrgang handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung. Das erstinstanzliche Finanzgericht wies die Klage bereits ab. Der Bundesfinanzhof/BFH folgte dem Finanzgericht und wies die Revision als unbegründet zurück.

BFH-Urteil

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH stehen die zur Erlangung der Facharztqualifikation durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen bei einer Gesamtbetrachtung hinter dem Dienstverhältnis zurück. Im Streitfall war die Tochter bereits als Ärztin im Umfang von 42 Wochenstunden eingesetzt. Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin hatte die Facharztausbildung einen deutlich geringeren zeitlichen Umfang. Außerdem erhielt die Tochter für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt, nicht bloß eine Ausbildungsvergütung.

Fazit

Wird eine Facharztausbildung neben der Tätigkeit als Arzt/Ärztin absolviert, was der Regelfall sein dürfte, liegt keine Berufsausbildung vor. Daher entfällt für diesen Zeitraum der Anspruch auf Kindergeld (BFH, Urteil vom 22.9.2022, III R 40/21; veröffentlicht am 10.11.2022).

Stand: 23. Februar 2023

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Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung

Arbeitgeberzuschüsse

Arbeitgeber von Ärztinnen und Ärzten müssen nach § 172a Sechstes Sozialgesetzbuch/SGB VI einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags zahlen, der zu zahlen wäre, wenn der Arzt/die Ärztin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Dieser Zuschuss ist, sofern in gesetzlich vorgegebener Höhe gezahlt, steuerfrei.

Lohnsteuer/Einkommensteuer

Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung unterliegen nicht der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer, wenn der Zuschussbetrag die Hälfte der Gesamtaufwendungen des Arztes/der Ärztin sowie den bei Rentenversicherungspflicht zu zahlenden Arbeitgeberanteil nicht übersteigt (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst c und Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG.

Höchstzuschuss 2023

Der steuerfreie Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur Ärzteversorgung für 2023 beträgt bei einer Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung/West für 2023 von € 7.300,00 im Monat und einem Beitragssatz von 18,6 % (hälftiger Arbeitgeberanteil = 9,3 %) = € 678,90. Für die neuen Bundesländer beträgt der Höchstzuschuss bei einer Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung/Ost für 2023 von € 7.100,00 im Monat (hälftiger Arbeitgeberanteil = 9,3 % aus € 7.100,00) = € 660,30.

Stand: 23. Februar 2023

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Rentenleistungen der Zahnärztekammer

Sozialversicherungspflicht

Streitig war, ob die monatlichen Rentenleistungen des Versorgungswerks einer Zahnärztekammer sozialversicherungspflichtige Versorgungsbezüge darstellen. Geklagt hat ein Zahnarzt, der Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe/ZKWL war. Er klagte gegen die Beitragserhebung. Der Zahnarzt vertrat die Ansicht, dass die Sozialversicherungsbeitragsbelastung der Bezieher von Versorgungsbezügen wie eine gruppenbelastende Sonderabgabe wirke, da nahezu alle Zusatzrenten für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte beitragsfrei seien. Auch würde die Beitragspflicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, da eine gesonderte Gruppenbelastung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn eine spezifische Sachnähe der Abgabepflichtigen zu einer bestimmten zu finanzierenden Aufgabe bestehen würde. Weiter hat der Zahnarzt vorgetragen, dass nach dem Gesetzestext Leibrenten nur dann der Basisversorgung zuzurechnen wären, wenn sie nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sind. Dies würde auf die Leistungen der Berufskammer nicht zutreffen, da er diese mittels Abtretungsurkunde an die V-Bank übertragen hätte.

Beitragspflicht

Das Landessozialgericht/LSG Baden-Württemberg wies die Berufungsklage des Zahnarztes in zweiter Instanz ab und bestätigte mit Urteil vom 24.5.2022 – (L 11 KR 2298/2) die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer. Der Zahnarzt war durchgehend bis zum Ende seiner Mitgliedschaft versicherungspflichtiges Mitglied der Kammer. Bei versicherungspflichtigen Rentnern unterliegen der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen und das Arbeitseinkommen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten auch die vom Zahnarzt bezogenen Versorgungsbezüge, da diese zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.

Notwendiger Berufsbezug

Auch sei der notwendige Berufsbezug gegeben. Denn die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ist allein einer bestimmten Berufsgruppe, im Streitfall der Berufsgruppe der Zahnärzte der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vorbehalten.

Stand: 23. Februar 2023

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Vergessene Betriebsausgaben

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Übersehen Ärztinnen und Ärzte in ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung diverse Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit auch die Einkommensteuer gemindert hätten, können diese Ausgaben nicht einfach im Zeitpunkt ab Kenntnis des Fehlers verbucht werden. Denn es gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam berücksichtigt werden müssen. Das heißt, der Arzt/die Ärztin darf keine Ausgaben, die er/sie in einem Jahr „vergessen“ hat, im nächsten noch nachträglich steuermindernd verrechnen. Dies gilt auch, wenn die Ausgaben zwar nicht übersehen worden sind, jedoch irrtümlicherweise davon ausgegangen wurde, dass diese nicht steuerlich absetzbar sind.

Nachträgliche Geltendmachung

Dieses durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip generierte Nachholverbot bedeutet aber nicht, dass die Anschaffungskosten steuerlich endgültig verloren wären. Die vergessenen Betriebsausgaben können stattdessen mit dem bei Veräußerung oder Verwertung des betreffenden Wirtschaftsgutes anfallenden Gewinn verrechnet werden (Bundesfinanzhof BFH-Urteil vom 30.6.2005, IV R 20/04).

Beispiel

Hat der Arzt beispielsweise vergessen, im Vorjahr 1.000 Einwegspritzen steuerlich geltend zu machen, kann er diese Ausgaben nach jeder Verwendung (bzw. nach jeder Verwertung) der Einwegspritzen im nächsten Jahr mit den hierfür vereinnahmten Gebühren verrechnen. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (was Einwegspritzen, Handschuhe, Desinfektionsmittel usw. sind) werden hier hilfsweise als Güter des Anlagevermögens behandelt. Damit entstehen im Ergebnis keine steuerlichen Nachteile.

Nachträgliche Einlagen

Gleiches gilt, wenn es der Arzt/die Ärztin vergessen hat, eine getätigte Einlage gewinnmindernd steuerlich zu berücksichtigen. Auch das geht im nächsten Jahr nicht mehr (BFH vom 16.5.2013 III R 54/12).

Stand: 23. Februar 2023

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Arzneimittelverkauf im Internet

Bestelldaten

Die Datenschutz-Grundverordnung/DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Unternehmen müssen sich spätestens seit dem 25.5.2018 an die Regeln der EU-Datenschutz-Grundverordnung halten. Das gilt sowohl für Arztpraxen als auch für Apotheken.

Der Fall

Geklagt hatte ein Apotheker gegen einen Kollegen. Der Kollege hatte neben einer Apotheke auch eine Versandhandelserlaubnis und vertreibt sein Sortiment auch im Internet und über Amazon. Der klagende Apotheker wollte seinem Kollegen den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon untersagen. Der Kläger hält den Vertrieb als unlauter unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung.

EuGH-Vorlage

Nachdem die erste und zweite Instanz dem Kläger Recht gegeben haben, hat der Bundesgerichtshof/BGH als Revisionsinstanz die Angelegenheit jetzt dem Europäischen Gerichtshof/EuGH vorgelegt. Nach Auffassung des BGH hängt die Revision von der Auslegung des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung sowie von der Auslegung des Art. 9 DSGVO ab. Der Vorlagebeschluss des BGH vom 12.1.2023 wird unter dem Aktenzeichen I ZR 223/19 geführt.

Stand: 23. Februar 2023

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Betreuungsrechtsreform

Gesetzesreform

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (vom 4.5.2021, BGBl 2021 vom 12.5.2021) ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Mit der Gesetzesreform wurden unter anderem die internationalen Vorgaben aus Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt. Stärkeres Gewicht hat hierbei der Erforderlichkeitsgrundsatz erhalten. Ein Betreuer kann künftig nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.

Selbstbestimmung und Wunschbefolgungspflichten

Die Gesetzesreform brachte vor allem mehr Selbstbestimmung für die Betreuten. Neu ist auch die gesetzliche Pflicht zur Wunschbefolgung durch den Betreuer. Der Betreuer muss danach unter Berücksichtigung aller Wünsche der betreuten Person handeln. Außerdem wurden die Rechte der Kinder im Vormundschafts- und Sorgerecht sowie die Rechte von Pflegeeltern bzw. Pflegekindern deutlich gestärkt. So macht die tatsächliche Unterstützung eines Pflegebedürftigen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste einen Betreuer künftig überflüssig. Neu in das Eherecht eingefügt wurde ein außerordentliches Notvertretungsrecht für Ehegatten im medizinischen Bereich.

Stand: 23. Februar 2023

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