Schönheitsoperation keine außergewöhnliche Belastung

Aktuelle Finanzgerichtsentscheidungen

Schönheitsoperationen

Operationskosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden hat (Urt. v. 20.05.2014, 5 K 1753/13). Daran änderte auch die Vorlage eines Attestes nichts. Darin wurde die deutliche Ungleichheit der Brüste bescheinigt, welche zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls führe. Geltend gemacht wurden Operationskosten von rund € 4.600. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Die Krankenkasse übernahm die Kosten ebenfalls nicht. Das Finanzgericht sah in den Operationskosten vorbeugende Aufwendungen, die auf einer freien Willensentschließung beruhten. Sie seien deshalb den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen.

Entstellende Wirkung

Etwas anderes gilt nur, wenn eine Beeinträchtigung der Körperfunktion und damit ein Krankheitswert zugrunde liegt. Dies sei der Fall, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt ist oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. Soweit aber lediglich psychische Belastungen vorliegen würden, die mit den Mitteln der Psychotherapie zu behandeln sind, wäre eine Schönheitsoperation nicht zu rechtfertigen und die Kosten vom Steuerabzug ausgeschlossen.

Hohe Honorarvorauszahlungen

In einem anderen Fall, das Honorar eines Zahnarztes betreffend, hat das Finanzgericht München entschieden, dass vorausbezahlte Honorare für eine Zahnbehandlung in Höhe von € 45.000 den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn kein wirtschaftlich vernünftiger Grund für die Vorauszahlung ersichtlich ist (Urt. v. 12.05.2014, 7 K 3486/11). Im Streitfall ging das Gericht von einem Missbrauch aus. Der Steuerpflichtige hatte die Zahlung in einem Jahr geleistet, in dem er eine hohe Abfindung erhalten hatte und der Spitzenprogression unterlag.

Stand: 27. November 2014

Gesonderte Abrechnung von Wahlleistungen

Operative Tätigkeiten keine gesonderte Wahlleistungen

Der Fall

Ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie hatte eine Patientin zunächst in seiner Praxis behandelt und anschließend im Krankenhaus operiert. Mit dem Krankenhaus hatte er eine Kooperationsvereinbarung als Honorararzt. Die Patientin unterzeichnete eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte sich hiermit mit der Privatabrechnung einverstanden. Außerdem wurde mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen. Der Neurochirurg war hier allerdings nicht aufgeführt. Die Versicherung der Patientin forderte vom Arzt das gesondert in Rechnung gestellte Privathonorar zurück – mit Erfolg.

Feststellung des Bundesgerichtshofs

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kann ein von einem Krankenhausträger nicht fest angestellter Honorararzt, der in einem Krankenhaus Operationen durchführt, diese Tätigkeit gegenüber (Privat-)Patienten nicht als Wahlleistung nach §17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) berechnen. Daher könne er hier keine gesonderte Abrechnung erstellen (BGH, Urteil v. 16.10.2014, III ZR 85/14). Eine gesonderte Vergütung könne der Arzt auch nicht nach der von der Patientin unterzeichneten Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung verlangen. Eine solche Vereinbarung verstoße vielmehr gegen die guten Sitten.

Stand: 27. November 2014

Minimierung des steuerpflichtigen Gewinns 2014

Einnahmen, Ausgaben

Ärztinnen und Ärzte ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn regelmäßig durch Einnahmen-/Überschussrechnung. Das heißt, dass die 2014 getätigten Ausgaben den Gewinn noch 2014 mindern. Umgekehrt erhöhen Einnahmen im letzten Dezembermonat noch den Gewinn für 2014.

Privathonorare

Hinsichtlich der steuerrelevanten Vereinnahmung von Privathonoraren ist zu beachten, dass diese schon dann als zugeflossen gelten, wenn „die Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ erfolgt ist. Daher sind Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit Eingang bei dieser Stelle zugeflossen.

Kassenabrechnungen

Hingegen gelten Arzthonorare, die die Kassenärztliche Vereinigung überweist, beim Arzt erst mit Überweisung seines Anteils als zugeflossen (vgl. H 11 der Einkommensteuer-Richtlinien). Das heißt: Überweist die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2014 erst im Januar 2015, versteuert der Arzt dieses erst im nächsten Jahr. Letzteres gilt allerdings dann wiederum nicht, wenn die Einnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung regelmäßig wiederkehrende Einnahmen darstellen. Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10.01.2015), gelten diese noch in dem Kalenderjahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Erhält der Arzt/die Ärztin regelmäßig Honorare von der Kassenärztlichen Vereinigung und überweist diese am 2. Januar das Honorar für das letzte Quartal 2014, ist es somit noch 2014 zu versteuern.

Stand: 27. November 2014

Berufshaftpflichtversicherung

Haftpflicht-Rahmenvertrag

Ein Krankenhausbetreiber hatte alle angestellten Ärzte in einen Haftpflicht-Rahmenvertrag einbezogen. Der Versicherungsschutz für die angestellten Ärzte bezog sich dabei nur auf das im Angestelltenverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Die Versicherungen lauteten nicht auf die Ärzte persönlich. Gleichwohl sah die Finanzverwaltung hierin einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil und stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Rechtsanwälten. Der BFH hatte hier durch die Übernahme der Haftpflichtprämien durch den Arbeitgeber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn bejaht.

FG Urteil

Der Auffassung der Finanzverwaltung folgte das Finanzgericht Schleswig-Holstein nicht (Urt. v. 25.06.2014, 2 K 78/13). Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte im Klinik-Rahmenvertrag stellt keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Denn Ärzte haben für ihre nichtselbstständige Kliniktätigkeit keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Eine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten ist nicht gegeben. Auch würde der vom Krankenhausbetreiber verfolgte Zweck – nämlich die Abdeckung der eigenen Risiken aus dem Betrieb eines Krankenhauses – im Vordergrund stehen, was für den einzelnen Arzt keinen Vorteil bedeutet.

Revision

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. BFH VI R 47/14).

Stand: 27. November 2014

Umsätze eines Laborarztes

Analyse von Gewebeproben umsatzsteuerfrei

Der Fall

Streitig war, ob die Umsätze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte als auch von Krankenhäusern analysiert und befundet, als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen gelten, oder ob eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegt. Im Streitfall behandelte eine Laborarzt-Gemeinschaftspraxis, welche Leistungen im Bereich der Dermatologie, Allergologie, operativen Dermatologie usw. erbracht hatte, alle Fremdhistologie-Leistungen als umsatzsteuerfrei.

Fremdhistologieleistungen umsatzsteuerfrei

Das Finanzgericht Hamburg (Urteil v. 23.10.2013, 2 K 349/12) entschied – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – dass es sich bei diesen Leistungen um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen (§4 Nr. 14 Buchst. a) des Umsatzsteuergesetzes – UStG) handelt. Gegen das Urteil ist allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. XI R 48/13).

Stand: 27. November 2014

Mindestlöhne 2015 in der Pflege

Mindestlohn

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz- MiLoG) vom 11.08.2014 wurde festgelegt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes, mindestens in Höhe des Mindestlohnes, hat (§ 1 MiLoG).

Pflegebeschäftigte

Für die Beschäftigten in der Pflege hat sich die Pflegekommission jetzt auf höhere Mindestlöhne geeinigt. Ab 01.01.2015 soll der Mindestlohn auf € 9,40 pro Stunde im Westen und € 8,65 im Osten steigen. Der Pflegemindestlohn gilt allerdings nicht für Leistungen in Privathaushalten. Hier kommt der allgemeine Mindestlohn nach dem Gesetz von € 8,50 je Zeitstunde zum Tragen.

Personenkreis

Ab Oktober 2015 sollen darüber hinaus auch die in Pflegebetrieben beschäftigten Betreuungskräfte von dementen Personen, Begleitpersonen und Assistenzkräfte vom Mindestlohn erfasst werden.

Stand: 27. November 2014

Kulturlinks

Rembrandt der Denker

Zeit: 18.12.2014 – 08.03.2015
Ort: Frankfurt am Main

Im Fokus dieser Ausstellung steht Goethes einzigartiger Blick auf die Werke Rembrandts. Das Spektrum reicht von Selbstportraits bis zu „Christus vor Pilatus“ und vereint holländische Landschaften, biblische Geschichten und Genredarstellungen. Goethe galt sein ganzes Leben als großer Verehrer Rembrandts, im Alter von 81 widmete er ihm noch den Aufsatz „Rembrandt der Denker“.

www.goethehaus-frankfurt.de

Theater: Frau Müller muss weg

Zeit: 06.12.2014 – 14.02.2015
Ort: Hamburg

Wer schafft den Wechsel ins Gymnasium? Diese Frage beschäftigt fünf entschlossene Mütter und Väter beim Elternabend. Denn schließlich geht es um das Wohl des eigenen Kindes. Der Autor Lutz Hübner betrachtet mit großer Komik das Desaster eines Elternabends. Es zeigt sich, wie solidarisch eine Gesellschaft wirklich ist und wie in der modernen Zeit mit Erfolg und Niederlage umgegangen wird.

www.hamburg.de

Stand: 27. November 2014

Umsatzsteuerbefreiung nichtärztlicher Dialyseleistungen

Leistungen der Kooperationspartner der Krankenkassen künftig umsatzsteuerfrei

Dialyseleistungen

Streitig war bisher, ob die von bestimmten Institutionen ausgeführten Dialyseleistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Mangels bisheriger ausdrücklicher gesetzlicher Regelung fielen diese Leistungen unter die Krankenhausbehandlungen bzw. unter die ärztlichen Heilbehandlungen, einschließlich der Diagnostik und Befunderhebung. Die Leistungen waren umsatzsteuerfrei, soweit sie von zugelassenen Krankenhäusern oder von Einrichtungen erbracht wurden, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahmen. Das waren ausschließlich zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren, sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen (§ 95 Sozialgesetzbuch V). Wurden Dialyseleistungen von anderen Institutionen erbracht, waren diese im Regelfall nicht umsatzsteuerfrei.

Gesetzesänderung 2015

Mit der Änderung des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes durch das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wird die Umsatzsteuerfreiheit von Dialyseleistungen ab dem 01.01.2015 gesetzlich geregelt. Nach dem neuen § 4 Nr. 14 b Satz 2 Buchstaben hh des Umsatzsteuergesetzes sollen auch Leistungen von „Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen“, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Gesetzentwurf wird dieser Schritt mit einer „Anpassung an die Entwicklung im Bereich des Gesundheitswesens“ begründet.

Fazit

Mit der Neuregelung stehen Leistungserbringer, mit denen die Krankenkassen Verträge über die Erbringung von Leistungen (hier Dialyseleistungen) geschlossen haben (§ 127 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), den bisherigen zugelassenen Ärzten und medizinischen Versorgungszentren (§ 95 Fünftes Sozialgesetzbuch) umsatzsteuerlich gleich.

Stand: 27. November 2014