Optimale Steuerklassenwahl 2023

Lohnsteuerklassenwahl

Ehegatten und Lebenspartner, die beide erwerbstätig sind, können für den Lohnsteuerabzug wählen zwischen der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV oder III/V. Die Klassenkombination III/V ist dann sinnvoll, wenn der Ehegatte mit Klasse III ca. 60 % vom gemeinsamen Arbeitseinkommen erzielt. Bei der Klassenkombination III/V besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Alternativ können beide Ehegatten die Klassenwahl IV/IV mit Faktor wählen. Das Faktorverfahren hat den Vorteil, dass für jeden Ehegatten oder Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Der Lohnsteuereinbehalt wird durch Anwendung des Faktors gemäß dem Splittingverfahren reduziert. Welche Klassenkombination letztlich die mit dem geringsten Lohnsteuerabzug ist, hängt vom jeweiligen Arbeitseinkommen der Partner ab.

BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 14.2.2023 eine an die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 angepasste Tabelle veröffentlicht, aus dieser Ehegatten/Lebenspartner die optimale Steuerklassenkombination unter Berücksichtigung der Höhe ihrer monatlichen Arbeitseinkommen feststellen können. Tabellenbeispielrechnung bezieht Ehegatte A monatlich ein Bruttogehalt von € 3.350,00 und übersteigt das monatliche Bruttogehalt des Ehegatten B nicht € 2.419,00, ist die Klassenkombination III/V günstiger, andernfalls wäre IV/IV günstiger. Dies gilt unter der Annahme, dass beide Ehegatten sozialversicherungspflichtig sind.

Antragstellung

Anträge auf Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens können elektronisch mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ bis spätestens 30. November 2023 unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Wichtig zu wissen ist, dass ein Steuerklassenwechsel auch mehrfach pro Jahr möglich ist. Ein Wechsel in die Klassenkombination IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich.

Stand: 30. März 2023

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Baupreisindizes 2023

Immobilienbewertung

Für die Ermittlung der Grundbesitzwerte im Sachwertverfahren (das Sachwertverfahren findet u. a. Anwendung für Wohnungs- und Teileigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser) müssen die Regelherstellungskosten für Gebäude aus 2010 dem entsprechenden Bewertungsjahr mittels eines sogenannten Baupreisindex angepasst werden. Die Baupreisindizes werden in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes angepasst (§ 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz/BewG).

Indizes 2023

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.1.2023 (IV C 7 – S 3225/20/10001 :004) die Baupreisindizes für 2023 bekannt gegeben. Für alle Erwerbe ab dem Kalenderjahr 2023 gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern und Wohnhäusern mit Mischnutzung ein Index von 164,00. Für alle übrigen Gebäudearten (u. a. Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Kliniken, Hotels, Sporthallen, Verbrauchermärkte usw.) gilt ein Index von 166,9.

Erhebliche Werterhöhung

Die für 2023 geltenden Indizes unterscheiden sich teilweise erheblich von jenen der früheren Jahre. So betrugen die maßgeblichen Baupreisindizes für 2022 141,00 bzw. 142,99 sowie für 2021 129,2 bzw. 130,1. Die erhebliche Erhöhung ist auf die enormen Preissteigerungen der letzten Jahre zurückzuführen. Die hohen Indizes führen regelmäßig zu höheren Grundbesitzwerten und damit auch zu höheren Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern.

Stand: 30. März 2023

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Multinationale Konzerne müssen Steuerzahlungen offenlegen

EU-Richtlinie

Das EU-Parlament hat im November 2021 eine entsprechende Richtlinie verabschiedet ((EU) 2021/2101), die multinationale Unternehmen und Konzerne verpflichten soll, bestimmte Ertragsteuerinformationen betreffend ihre Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen zu veröffentlichen. Dadurch soll eine öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betreffenden Unternehmen genügend Steuern auch dort zahlen, wo sie hauptsächlich tätig sind bzw. ihre Gewinne erwirtschaften.

Neues Gesetz

Die Richtlinie ist bis zum 22.6.2023 in deutsches Recht umzusetzen. Letzteres soll durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ erfolgen. Aktuell liegt der Gesetzentwurf vor (BT-Drucks. 20/5653).

Betroffene Unternehmen

Die neue Regelung richtet sich dabei ausschließlich an Großunternehmen. Ertragsteuerinformationsberichte müssen danach solche Unternehmen erstellen, bei denen in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft die ausgewiesenen Umsatzerlösen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils die Schwelle von € 750 Mio. überschritten haben.

Stand: 30. März 2023

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Steuermehrbelastung 2022

Kalte Progression

Als sogenannte kalte Progression werden Steuermehreinnahmen bezeichnet, die durch Einkommens- und Lohnerhöhungen entstehen, die lediglich die Inflation ausgleichen. So kommt es – bedingt durch den progressiven Einkommensteuertarif – bei gleichem Realeinkommen zu höheren Einkommensteuern. Der Steuerzahler hat damit real weniger in der Tasche.

Hohe Belastung

Die Bundesregierung hat sich zwar immer wieder dafür ausgesprochen, auf inflationsbedingte Mehrbelastungen der Steuerzahler zu verzichten. Doch Berechnungen des Münchner Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung/ifo sprechen eine andere Sprache. Die Wirtschaftsforscher beziffern die Zusatzbelastung aller Steuerzahler im vergangenen Jahr 2022 aus der kalten Progression mit € 10,9 Mrd. Vor allem die Mittelschicht wurde durch höhere Steuern belastet. Privathaushalte zahlten im Jahr 2022 durchschnittlich knapp € 325,00 mehr. Das entspricht 0,7 % des verfügbaren Jahreseinkommens. Die obersten 10 % der Einkommen zahlten hingegen fast € 1.000,00 mehr Einkommensteuern (inkl. Solidaritätszuschlag).

Keine Kompensation

Durch das für 2023 geltende neue Inflationsausgleichsgesetz würde zwar die Steuermehrbelastung der privaten Haushalte für 2023 nahezu kompensiert, aber nicht die verbleibende Steuerbelastung für das Jahr 2022 (vgl. Pressemitteilung vom 10.2.2023).

Stand: 30. März 2023

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Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Sachverhalt

Geklagt hatte eine Außendienstmitarbeiterin, deren einzelvertraglich vereinbartes Grundgehalt € 3.500,00 im Monat betragen hat. Daneben waren zwei männliche Arbeitnehmer im Vertrieb tätig. Der Arbeitgeber bot diesen ebenfalls ein Grundgehalt von € 3.500,00 an, was diese jedoch ablehnten. Letztlich zahlte der Arbeitgeber den männlichen Kollegen ein um € 1.000,00 höheres Grundgehalt. Die Mitarbeiterin forderte Lohnnachzahlungen.

BAG-Urteil

Das Bundesarbeitsgericht/BAG hat dem auf Zahlung einer Entschädigung gerichteten Antrag teilweise entsprochen und der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von € 2.000,00 zugesprochen. Die Klägerin habe Anspruch auf das gleiche Grundgehalt entsprechend ihres männlichen Kollegen. Das Argument des Arbeitgebers, die höhere Vergütung begründet sich nicht aufgrund des Geschlechts, sondern auf einer ausgehandelten Individualvereinbarung und der Tatsache, dass der männliche Kollege einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt sei, ließ das Gericht nicht gelten (Urteil vom 16.2.2023, 8 AZR 450/21).

Stand: 30. März 2023

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Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Neues Meldegesetz

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG vom 20.12.2022, BGBl 2022 I S 2730) wurde zum Jahresbeginn 2023 eine weitere Meldeplicht von Unternehmen an die Finanzbehörden eingeführt. Betreiber digitaler Plattformen müssen seit Jahresanfang Verkäufe ihrer Privatkunden registrieren und den Finanzbehörden melden. Meldungen für das Kalenderjahr 2023 müssen spätestens bis zum 31.1.2024 abgegeben werden (§ 13 Abs. 1 PStTG). Unterlassene oder verspätete Meldungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 30.000,00 geahndet werden.

Meldeinhalte

Gemeldet werden folgende Anbieterdaten (§ 14 PStTG): Vorname, Nachname, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummer oder alternativ der Geburtsort des Anbieters, Geburtsdatum sowie – sofern vorhanden – die Kennung des Finanzkontos, jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformenbetreiber einbehalten oder berechnet werden, sowie die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten.

Bagatellgrenze

Als sogenannter „freigestellter Anbieter“ gilt gem. § 3 Abs. 5 Nr. 4 PStTG, wer unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Verkäufe oder Dienstleistungen aller Art (sogenannte relevante Tätigkeiten nach § 5 PStTG) erbracht und dadurch insgesamt weniger als € 2.000,00 als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat. Beide Betragsgrenzen müssen dabei kumulativ unterschritten sein.

Bundeszentralamt für Steuern

Das Bundeszentralamt für Steuern/BZSt nimmt die Meldungen entgegen. Die Behörde empfängt und registriert dabei nicht nur Inlandsmeldungen. Auch die Plattformbetreiber in allen übrigen EU-Staaten obliegen denselben Meldepflichten und melden an die zuständigen Länderbehörden. Diese leiten deutsche Nutzer betreffende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.

Neues BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 2.2.2023 (IV B 6 – S 1316/21/10019 :025) klärt das Bundesfinanzministerium Anwendungsfragen zum neuen Meldegesetz. Das Schreiben enthält u. a. Erläuterungen zur Anwendung der Bagatellgrenzen (mit Beispiel), zu den nach dem Gesetz relevanten Tätigkeiten und Vergütungen sowie zu den Meldepflichten.

Stand: 30. März 2023

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Steuerfreie Veräußerung privater Immobilien

Spekulationsfrist

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). „Nicht mehr als 10 Jahre“ heißt, dass die Behaltefrist mindestens 10 Jahre und einen Tag betragen haben muss, um eine Immobilie steuerfrei veräußern zu können.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Von der Besteuerungspflicht ausgenommen sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Bislang vermietete Immobilienobjekte können innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden, wenn sie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die drei Jahre nicht voll ausgefüllt werden. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über drei Jahre erstreckt (Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Theoretisch reicht dazu ein Tag des ersten Kalenderjahres, die volle Ausschöpfung des mittleren Kalenderjahres sowie ein Tag im Jahr der Veräußerung. Der Zeitraum ist also erfüllt, wenn die Eigennutzung für die Dauer von einem Jahr und zwei Tagen nachgewiesen werden kann. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch bei einem Gartenhaus/Mobilheim vor, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück baurechtswidrig dauerhaft bewohnt hat (Urteil vom 26.10.2021, IX R 5/21).

Mehrere Objekte

Der BFH hat im o. g. Urteil auch betont, dass ein Steuerpflichtiger mehrere Objekte gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann. Die Steuerbefreiung kommt daher auch für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen oder Wohnungen in Frage, die zeitweise im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.

Stand: 30. März 2023

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Nießbrauchsberechnung

Geschlechterdiskriminierung

Während das Bundesarbeitsgericht siehe oben eine gleiche Vergütung von Arbeitsleistungen zwischen Mann und Frau fordert, muss der Bundesfinanzhof/BFH über die Rechtmäßigkeit einer geschlechterneutralen Berechnung des Nießbrauch-Kapitalwertes entscheiden (Az. II R 41/22).

Hintergrund

Bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen (§ 14 Bewertungsgesetz/BewG) werden Multiplikatoren verwendet, die aus geschlechtsdifferenzierten Sterbetafeln abgeleitet werden. Die Multiplikatoren für Frauen sind dabei gemäß der längeren Lebenserwartung höher und damit auch der den steuerpflichtigen Erwerb mindernde Nießbrauch-Kapitalwert. Das vorinstanzliche Finanzgericht/FG Köln (Urteil vom 18.8.2022, 7 K 1799/21) vermutet hierin einen Verstoß gegen das spezielle Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Grundgesetz GG).

Stand: 30. März 2023

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