Gewerbesteuer auf dem Prüfstand

Gewerbesteuer als Betriebsausgabe

Die Gewerbesteuer ist seit der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht mehr
als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hiergegen richten sich
verfassungsrechtliche Bedenken (Revisionsverfahren BFH Az. I R 21/12). Die
Finanzverwaltung hat reagiert und erlässt alle Gewerbesteuermessbescheide
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nur noch unter Vorläufigkeitsvermerk
(BMF-Schreiben vom 10.12.2012).

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Nicht nur der Gewerbesteuerabzug bei der Einkommensteuer, sondern auch
die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer stößt auf
verfassungsrechtliche Bedenken. Das Finanzgericht Hamburg hat mit
Beschluss v. 29.2.2012, 1 K 138/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
angerufen. Der Vorlagebeschluss richtet sich gegen die Hinzurechnung der
Summe aus Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1a GewStG) sowie der
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1d und e GewStG).

Unter Berufung auf das Verfahren beim BVerfG (Az: 1 BvL 8/12) haben die
Obersten Finanzbehörden der Länder durch gleichlautende Erlasse vom
30.11.2012 ihre Finanzämter angewiesen, Festsetzungen des
Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 bezüglich der
streitigen Hinzurechnungen nur noch vorläufig durchzuführen.

Stand: 12. Januar 2013

Höhere Grundfreibeträge 2013/2014

Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Dieses Gesetzesvorhaben aus 2012 stand unter dem (guten) Gedanken, die
Besteuerung inflationsbedingter Lohn- und Einkommenserhöhungen (also der
nicht realen Einkommenszuwächse) zu beseitigen bzw. wenigstens zu
beschränken. Das Gesetz wurde am 12.12.2012 im Vermittlungsausschuss
beraten. Hier wurde aber nur ein Kompromiss zur Anhebung des
Grundfreibetrags 2013 und 2014 gefunden, der sich am neuen
Existenzminimumbericht orientiert.

Erhöhung des Grundfreibetrages

Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten angehoben, 2013 um 126 € auf
8.130 € und 2014 um weitere 224 € auf 8.354 €. Zeitgleich und in gleichem
Umfang wird eine minimale Anpassung des Steuertarifs vorgenommen:
Lediglich die 1. Stufe wird verkleinert, 2013 von 8.131 € bis 13.469 € und
2014 von 8.355 € bis 13.469 €. Bei den übrigen Tarifeckwerten ändert sich
nichts.

Fazit

Eine prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs unter
gleichzeitiger Erhöhung des Eingangsteuersatz von derzeit 14 % ist
unterblieben, so dass der eigentliche Effekt des Gesetzes nicht erfüllt
worden ist. Lohn- und Einkommenserhöhungen, die nur die Inflation
ausgleichen, führen weiterhin zu einer schleichenden Steuermehrbelastung.
Dies dürfte besonders 2013 den Fiskus freuen. Denn für 2013 sind sowohl
Lohnerhöhungen als auch ein starker Anstieg der Kerninflationsrate
prognostiziert.

Stand: 12. Januar 2013

Steuerfreiheit innergemeinschaftliche Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferung

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn neben den
materiellen auch bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt werden. Als
formelle Voraussetzung wird u.a. eine Rechnung verlangt, auf der die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und auch des
Abnehmers vermerkt sind.

Der Fall

Besonders Letzteres bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. In
dem vom Europäischen Gerichtshof jüngst entschiedenen Fall ging es um
eine Lieferung von Maschinen nach Finnland, die ein amerikanisches
Unternehmen von einem deutschen Unternehmer kaufte. Der
US-Geschäftspartner hatte keine UST-Identifikationsnummer. Demzufolge
konnte der deutsche Verkäufer eine solche auch nicht auf die Rechnung
schreiben. Alternativ gab der deutsche Unternehmer aber die
UST-ID-Nummer des finnischen Endabnehmers auf der Rechnung an den
US-Geschäftspartner an. Die Finanzverwaltung versagte dennoch die
Steuerfreiheit.

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied jedoch, dass eine
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch dann vorliegen kann,
wenn der Abnehmer keine USt-ID-Nummer hat und im Übrigen die materiellen
Voraussetzungen gegeben sind. Dem EuGH genügte, dass die Maschinen von
Deutschland nach Finnland geliefert worden sind, der Abnehmer
Unternehmer ist (wenn auch in den USA ansässig) und der Erwerb der
Maschinen in Finnland der Umsatzsteuer unterlag (EuGH-Urteil vom
27.9.2012, C-587/10).

Stand: 12. Januar 2013

Umsatzsteuer-Stichtag „10. Februar“

Vorsteuerüberschuss 2012

Unternehmer, bei denen 2012 ein Vorsteuerüberschuss von mehr als
7.500 € angefallen ist, können als Voranmeldungszeitraum an Stelle des
Kalendervierteljahres den Kalendermonat wählen. Dies hat den Vorteil,
dass Vorsteuerüberschüsse früher ins Unternehmen zurückfließen, was sich
positiv auf die Liquidität auswirkt.

Antrag

Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Der Unternehmer muss
lediglich bis zum 10. Februar eine Voranmeldung für den Monat Januar
abgeben. Macht der Unternehmer davon Gebrauch, muss er das ganze
Kalenderjahr 2013 über eine monatliche Voranmeldung abgeben.

Dauerfristverlängerung

Unternehmern, die ihre Umsatzsteuer- Voranmeldung zwingend für jeden
Kalendermonat abgeben müssen – das ist der Fall bei einer Steuer von
mehr als 7.500 € im Kalenderjahr -, gewährt die Finanzverwaltung auf
Antrag eine sogenannte Dauerfristverlängerung. Dauerfristverlängerung
heißt, dass die Steuervoranmeldung immer erst einen Monat später
abgegeben werden muss (also z.B. im Februar 2013 für den Dezember
2012).

Sondervorauszahlung

Die Dauerfristverlängerung setzt allerdings voraus, dass der
Unternehmer eine Sondervorauszahlung anmeldet und entrichtet. Hierfür
gilt der 10. Februar als Stichtag. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11
der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ohne Anrechnung der
Sondervorauszahlung für das vorangegangene Kalenderjahr, also für
2012.

Beispiel

Unternehmer U hat für das Kalenderjahr 2012
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 40.000 € angemeldet. In der
Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2012 hat U die
Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2012 in Höhe von 5.000 €
angerechnet. Die Sondervorauszahlung 2013 ist aus 40.000 € zu berechnen
und beträgt 1/11 = 3.636 €.

Stand: 12. Januar 2013