Neustarthilfe für Soloselbständige: Was regeln die neugefassten FAQ?

Besonders Soloselbständige sind von der Corona-Pandemie existenziell betroffen. Die Neustarthilfe ist ein Unterstützungsprogramm für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie dient als Ergänzung z.B. zur Grundsicherung (ALG II). Auch begünstigt sind Schauspieler und Künstler mit kurzfristigen Engagements bzw. kurzfristigen Verträgen (hier gelten besondere Bedingungen).

Wir möchten im folgenden Beitrag einen Überblick über die am 12.3.2021 weitgehend neu gefassten FAQ geben, in denen klargestellt wird, was bei Beantragung der Neustarthilfe aktuell in der Hauptsache zu beachten ist. Neben diesen wesentlichen Eckpunkten gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkungen, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich antragsberechtigt sind Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit nur einem Gesellschafter aller Branchen, sofern der Antragsteller

  • als Soloselbstständiger oder selbstständiger Angehöriger der freien Berufe im Haupterwerb tätig ist, also in 2019 (oder im Februar 2020) den überwiegenden Teil (mindestens 51 %) der Summe der Einkünfte aus dieser gewerblichen und / oder freiberuflichen Betätigung bezieht,
  • als Ein-Personen-Kapitalgesellschafter in 2019 (oder im Februar 2020) den überwiegenden Teil (mindestens 51 %) der Summe der Einkünfte aus einer Tätigkeit, die zum gewerblichen oder freiberuflichen Bereich gehören würde, wenn sie von einer natürlichen Person ausgeübt worden wäre, bezieht,
  • als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft zu 100 % von einem Gesellschafter gehalten wird und dieser Gesellschafter im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden von der Gesellschaft beschäftigt ist,
  • am 31.12.2020 weniger als einen Angestellten (umgerechnet in Vollzeit) hat,
  • die selbständige Betätigung vor dem 1.5.2020 begründet hat,
  • keine Überbrückungshilfe III beantragt sowie noch keinen Antrag auf Neustarthilfe gestellt hat und
  • sich zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, es sei denn, dass diese danach wieder überwunden wurden.

Bei Neugründung zwischen dem 1.1.2019 und 30.4.2020 ist der Zeitraum maßgeblich, aus dem der Referenzumsatz abgeleitet wird (siehe unten). Tag der Neugründung ist bei natürlichen Personen der Tag der Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt und bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften der Tag an dem die Gesellschaft das erste Mal am Rechtsverkehr teilgenommen hat.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere

  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben,
  • Unternehmen, die endgültig den Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder Insolvenz angemeldet haben, und
  • Unternehmen, die erst nach dem 30.4.2020 gegründet wurden.

Ausblick: Es ist vorgesehen, dass auch natürliche Personen als Gesellschafter mit mindestens 25 % Beteiligung einer Kapitalgesellschaft mit höchstens vier Gesellschaftern künftig Anspruch auf Neustarthilfe haben. Das Antragsverfahren befindet sich in Vorbereitung.

Achtung: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich!

Wurde bereits ein Antrag auf Neustarthilfe durch die natürliche Person gestellt, so kann die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter diese natürliche Person ist, keinen Antrag mehr stellen und umgekehrt.

Wie müssen Anträge gestellt werden?

Eine Antragstellung ist bis 31.8.2021 elektronisch unter der Internetadresse www.überbrückungshilfe-unternehmen.de möglich. Dabei ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:

  • Im ersten Schritt erfolgt die Antragstellung, wobei das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und die voraussichtliche Höhe der Förderung vorerst nur glaubhaft zu machen sind; daraufhin wird ein Vorschuss gewährt.
  • Im zweiten Schritt erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) der nachträgliche Nachweis der im Antrag gemachten Angaben.

Wer kann den Antrag stellen?

Soll der Antrag ausschließlich auf der Basis der eigenen freiberuflichen oder gewerblichen Betätigung gestellt werden, so ist dies zum einen als sogenannter Direktantrag durch den Betroffenen selbst möglich oder durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt etc.)

Soll die Antragstellung für eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft oder unter Einbeziehung der anteiligen Umsätze aus einer Personengesellschaft gestellt werden, so ist dies ausschließlich über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt etc.) möglich.

Übrigens: Die Kosten des prüfenden Dritten werden mit 5 % der Fördersumme, mindestens € 250,00, bezuschusst.

Wie hoch ist die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal jedoch € 7.500,00.

Welche Werte sind bei der Umsatzberechnung zu berücksichtigen?

Umsatz im Rahmen der Neustarthilfe ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz ohne Umsatzsteuer. Dazu gehören auch Umsätze aus

  • Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet und
  • sonstige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland).

Natürliche Personen als Soloselbständige können den Antrag auch stellen:

  • Auf Grundlage der (anteiligen) Umsätze aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, wenn dies ihre gesamten Umsätze sind. Der Anteil am Umsatz der Personengesellschaft richtet sich nach dem für den Soloselbständigen geltenden Gewinnverteilungsschlüssel.
  • Auf Grundlage der Summe der Umsatz-Anteile bei Beteiligung an mehreren Personengesellschaften.
  • Auf Grundlage der eigenen Umsätze zuzüglich der (anteiligen) Umsätze aus der Beteiligung an einer oder mehreren Personengesellschaften.

Wie wird der Referenzumsatz ermittelt?

Der Referenzumsatz beträgt grundsätzlich 50 % des Jahresumsatzes 2019.

Erfolgte die Gründung oder Aufnahme der Tätigkeit in der Zeit nach dem 1.1.2019 bis zum 30.4.2020, dann entspricht der Referenzumsatz

  • dem Sechsfachen des Durchschnittsumsatzes der vollen Monate 2019 oder
  • dem Sechsfachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus Januar und Februar 2020 oder
  • dem Sechsfachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus Juli bis September 2020.

Für natürliche Personen als Antragstellende sind dem Referenzumsatz auch zuzurechnen:

  • Das Bruttogehalt aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen,
  • Entgelte aus Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen,
  • steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld etc.),
  • Basisrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ebenso zum Referenzumsatz gehören:

  • Vermögenswirksame Leistungen,
  • Abfindungen,
  • Sachbezüge,
  • Tantiemen,
  • Provisionen,
  • Gratifikationen und
  • Versorgungsbezüge.

Diese Zurechnungen erhöhen den möglichen Anspruch auf Neustarthilfe, da sie nicht bei der Umsatzberechnung des Förderzeitraums zu berücksichtigen sind.

Wie wirkt sich der Umsatzrückgang auf die Förderhöhe aus?

Beträgt der Umsatz für den gesamten Förderzeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 insgesamt maximal 40 % des Referenzumsatzes, so bleibt es bei der vollen Neustarthilfe. Eine Kürzung erfolgt nicht. Wird im Förderzeitraum ein Umsatz von mindestens 90 % des Referenzwertes erzielt, entfällt die Neustarthilfe vollständig. Die Summe aus tatsächlich erzieltem Umsatz und Förderbetrag darf den Referenzbetrag nicht überschreiten.

Was gilt für die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung ist bis spätestens 31.12.2021 vorzunehmen. Sie führt anhand der tatsächlichen Zahlen zu Rückforderungen oder Nachzahlungen. Aus dem gewährten Vorschuss wird dann ein Zuschuss. Eine Verzinsung findet dabei nicht statt.

Achtung: Bei Fristversäumnis wird die vollständige Rückzahlung der Neustarthilfe notwendig!

Rückzahlungen aus der Schlussabrechnung müssen unaufgefordert bis zum 30.6.2022 erfolgen.

Welche Beihilfenregelung gilt für die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe fällt unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Die Gesamtfördersumme darf unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen, wie zB dem KfW-Schnellkredit und den Corona-Soforthilfen etc., den Betrag von mx. € 1,8 Mio. nicht überschreiten.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Neustarthilfe.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.überbrückungshilfe-unternehmen.de.

Stand: 25. März 2021

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Steuerfallen bei der GmbH-Kapitalrücklage vermeiden

Kapitalzuführung

GmbH-Anteilseigner, die „ihrer“ GmbH Eigenkapital zur Verfügung stellen wollen, können dies entweder durch Erhöhung des Stammkapitals (hierzu ist der Gang zum Notar notwendig) oder aber formlos durch Überweisung einer Einlage in die Kapitalrücklage vornehmen.

Steuerliches Einlagekonto

Einzahlungen in die Kapitalrücklage sind als Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 Körperschaftsteuergesetz/KStG zu buchen. Die Einzahlung kann nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden, ist dafür aber bei Rückzahlung steuerneutral. Dies gilt allerdings nur, wenn die Einlagen gesondert festgestellt worden sind (§ 27 Abs. 2 KStG). Wurde das versäumt, sind die Rückzahlungen steuerpflichtig.

Ausschüttung der Einlagen unter dem Gewinn

Soll die Kapitalrücklage dem Anteilseigner wieder (steuerfrei) zurückgeführt werden, geht das nur, wenn vorher der ganze Gewinn ausgeschüttet und versteuert worden ist.

Schenkungsteuer

Darüber hinaus ist bei einer Kapitalrücklagenzufuhr der Schenkungsteueraspekt zu beachten. § 7 Abs. 8 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG fingiert jegliche „Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt“, als steuerpflichtige Schenkung.

Stand: 24. Februar 2021

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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums

Das Bundesjustizministerium hat im November 2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („Mauracher Entwurf“) veröffentlicht. Ziel der Gesetzesnovelle ist eine Rechtsreform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Gesellschaftsregister

Geplant ist, jede GbR in einem Gesellschaftsregister erfassen zu können (§ 707 BGB-E). Das Gesellschaftsregister soll für Publizität und Transparenz sorgen, in etwa so wie eine Handelsregistereintragung. Eine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister soll es jedoch nicht geben.

Namenszusatz „eGbR“

Ähnlich den eingetragenen Kaufleuten (eK) sollen GbRs künftig das Recht haben, mit der Eintragung den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen (§ 707a Abs. 2 BGB-E).

Stand: 24. Februar 2021

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Vorabpauschale für 2021

Vorabpauschale

Seit 2019 werden Erträge aus im Regelfall thesaurierenden Investmentfonds mit einer sogenannten Vorabpauschale belastet (vgl. § 16 Absatz 1 Nr. 2 Investmentsteuergesetz/InvStG). Die Höhe der Vorabpauschale bemisst sich am sogenannten Basiszinssatz, der alljährlich vom Bundesfinanzministerium/BMF festgelegt wird.

BMF-Schreiben zur Vorabpauschale

Während der Basiszinssatz für die Jahre 2018 bis 2020 zwischen 0,87 % und 0,07 % betrug, ergibt sich für 2021 angesichts der Negativzinspolitik der Zentralbank ein negativer Basiszinssatz von -0,45 % (Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren, vgl. BMF-Schreiben vom 6.1.2021 IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :004). Daher wird für 2021 keine Vorabpauschale erhoben.

Stand: 24. Februar 2021

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Stromkostenersatz für Elektrofahrzeuge

Auslagenersatz

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen, und kann der Arbeitnehmer dieses Fahrzeug auch privat nutzen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die selbst getragenen Stromkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen (§ 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung seit 2017 monatliche Pauschalen zu (BMF-Schreiben vom 29.9.2020 BStBl 2020 I S. 972).

Neue Pauschbeträge 2021

Im Hinblick auf die gestiegenen Stromkosten wurden diese Pauschsätze zum 1.1.2021 angehoben. Seit 1.1.2021 können für reine Elektrofahrzeuge pauschal € 30,00 (bisher € 20,00) steuerfrei erstattet werden, wenn beim Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit gegeben ist. Für Hybridelektrofahrzeuge gilt der halbe Pauschalbetrag von € 15,00 (bisher € 10,00). Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber können für reine Elektrofahrzeuge € 70,00 (bisher € 50,00) steuerfrei erstattet werden. Für Hybridfahrzeuge gelten auch hier wiederum die halben Pauschalbeträge.

Stromtankkarten

Stromtankkarten, welche das Aufladen bei einem Dritten ermöglichen, gelten in diesem Zusammenhang nicht als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Die niedrigeren Pauschsätze kommen ausschließlich dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber eine ortsfeste Ladeeinrichtung auf seinem Firmengelände unterhält.

Stand: 24. Februar 2021

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Corona-Tests, Kinderkrankentage, Arbeitsschutz

Kostenübernahme für Corona-Tests

Die Kostenübernahme für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug bzw. Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung sieht solche Tests als „von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ ausgehend an.

Ausweitung der Kinderkrankentage

Der Bundestag hat am 18.1.2021 die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld gebilligt. Die Anzahl der Krankentage steigt in 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende. Die Krankentage gelten zudem auch für Zeiten, in denen Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen coronabedingt geschlossen sind.

Verlängerung der Fristen für Reinvestition für Ersatzbeschaffung und Investitionsabzugsbetrag

Unternehmen, die eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet haben (R 6.6 EStR), deren Frist in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würde, haben nun ein Jahr mehr Zeit. Die in der Richtlinie genannten Fristen verlängern sich jeweils um ein Jahr. Eine Zwangsauflösung in 2020 kommt nicht in Betracht. Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EstG), die in 2017 gebildet worden sind, müssen ebenfalls nicht in 2020 aufgelöst werden. Auch diese Frist wurde um ein Jahr verlängert.

Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesarbeitsministerium hat Ende Januar 2021 eine „Corona-Arbeitsschutz-Verordnung“ verabschiedet. Diese verpflichtet Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer sind allerdings im Gegenzug nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten. In größeren Betrieben (ab zehn Beschäftigte) sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden, die soweit möglich zeitversetzt arbeiten sollen. In Fällen, in denen die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, sind außerdem medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung ist zunächst befristet bis zum 15.3.2021.

Stand: 24. Februar 2021

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Rückerstattung Schweizer Quellensteuern

Verrechnungssteuer

Die Schweiz erhebt 35 % Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge. Will der Kapitalanleger eine Doppelbesteuerung vermeiden, muss er eine Anrechnung der gezahlten ausländischen Quellensteuern auf die Abgeltungsteuer veranlassen. Betreffend Dividenden aus der Schweiz rechnet der deutsche Staat 15 % auf die Abgeltungsteuer an. Die Differenz, also 20 %, muss sich der Anleger im Rückerstattungsverfahren zurückholen.

Online-Erstattungsformulare

Seit 2020 können Rückerstattungsanträge für die Schweizer Verrechnungssteuer nur noch online über das Onlineportal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) gestellt werden. Die dazu benötigte Software „Snapform Viewer“ stellt die Schweizer Behörde kostenlos zum Download bereit. Schweizer Depotbanken stellen für deutsche Kunden seit dem letzten Jahr keine ausgefüllten Rückerstattungsformulare, sondern nur noch sogenannte „Tax-Voucher“ zur Verfügung. Der „Tax Voucher“ muss über das Onlineportal als PDF hochgeladen werden. Das Portal generiert anschließend automatisch ein Antragsformular für die Rückerstattung.

Vorlageverfahren bei Wohnsitzfinanzamt

Ganz papierlos funktioniert das neue Verfahren dennoch nicht. Denn der Steuerpflichtige muss das vom Portal generierte Antragsformular zur Rückerstattung ausdrucken und seinem Wohnsitzfinanzamt zur Wohnsitzbestätigung vorlegen. Nach dem Rücklauf des Formulars muss der Kapitalanleger den Antrag im Original auf dem Postweg an die Schweizer Steuerverwaltung schicken.

Stand: 24. Februar 2021

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Gewerbesteuer und Umsatzsteuer

Befreiung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Dauerfristverlängerung

Unternehmer erhalten auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Frist zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz/UStG und §§ 46, 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Voraussetzung für die Fristverlängerung ist die Entrichtung einer Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen im vergangenen Kalenderjahr. In Corona-Zeiten gewähren die Finanzämter nun eine Dauerfristverlängerung, ohne dass eine Sondervorauszahlung zu entrichten wäre. Darauf haben sich Bund und Länder im Januar 2021 verständigt.

Senkung oder Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen

Die Finanzverwaltung gewährt darüber hinaus gemäß den gleichlautenden Erlässen der obersten Finanzbehörden der Länder (vom 25.1.2021) Senkungen der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2021. Eine Senkung der Gewerbesteuerzahlungen kommt besonders in Fällen in Betracht, in denen eine Senkung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen erfolgt ist.

Anspruch und Antragstellung

Anspruch auf eine Aussetzung oder Senkung der Steuervorauszahlungen für 2021 haben Unternehmer, die nachweisen können, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den Folgen der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind. Anträge auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung oder für eine Dauerfristverlängerung sind bis zum 31.3.2021 beim zuständigen Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Anträge auf Herabsenkung oder Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen können unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 31.12.2021 im Regelfall bei den Gemeinden gestellt werden. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist, sind die Anträge an das zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 Gewerbesteuergesetz/GewStG und R 1.6 Abs. 1 der Gewerbesteuerrichtlinien/GewStR). In allen Fällen gilt, dass die Finanzämter angehalten sind, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für die Gemeinden.

Stand: 24. Februar 2021

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Verbilligte Mahlzeiten und Sachbezugswerte 2021

Freie/unentgeltliche Mahlzeiten für Arbeitnehmer

Erhalten Arbeitnehmer an Arbeitstagen oder auch während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten von ihrem Arbeitgeber, müssen die Mahlzeiten dem laufenden Arbeitslohn als Sachbezug hinzugerechnet werden. Hierzu sind die Mahlzeiten mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Für Mahlzeiten im Kalenderjahr 2021 gelten nach dem BMF-Schreiben vom 28.12.2020 (IV C 5 – S 2334/19/10010 :002) folgende Werte:

€ 3,47 für ein Mittag- oder Abendessen und
€ 1,83 für ein Frühstück.

Der monatliche Gesamtsachbezugswert 2021 für freie oder verbilligte Verpflegung beträgt € 263,00 (vgl. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung BR Drucks 595/20).

Freie Unterkunft

Für die Überlassung einer Unterkunft an volljährige Arbeitnehmer gilt für 2021 ein monatlicher Bezugssatz von € 237,00. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 2021 für eine Unterkunft € 201,45. Unterkunft heißt aber nicht Wohnung. Die Überlassung einer kompletten Wohnung hat stets mit dem ortsüblichen Mietpreis zu erfolgen. Kann der ortsübliche Mietpreis nicht ermittelt werden, können je nach Ausstattung folgende Pauschsätze pro Quadratmeter angesetzt werden:

€ 4,16 bei normaler Ausstattung und
€ 3,40 bei einfacher Ausstattung der Wohnung (ohne Sammelheizung, Bad oder Dusche).

Stand: 24. Februar 2021

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