Rundfunkgebühr Zweitwohnung

Rundfunkgebühren

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 18.7.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) die Rundfunkbeitragspflicht für Privatwohnungen und für den nicht privat genutzten Bereich für verfassungskonform erklärt. Das Grundgesetz würde der Erhebung von Beiträgen nicht entgegenstehen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potenziell – einen Nutzen haben, so das Gericht. Auf einen Nutzerwillen oder der Tatsache, ob ein Rundfunkempfangsgerät vorgehalten wird, kommt es nicht an. Es reicht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Daher darf die Erhebung der Rundfunkgebühren an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Ob dies im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, ist unerheblich.

Zweitwohnung

Das BVerfG hat aber auch betont, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht zwei- oder mehrfach mit den vollen Rundfunkgebühren belastet werden dürfen. Für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung darf der Verbraucher nur insgesamt mit einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Das BVerfG hat den Gesetzgeber hier aufgefordert, bis zum 30.6.2020 eine Neuregelung zu treffen. Besitzer von Zweitwohnungen sind auf Antrag ab Verkündung des Urteils von einer weiteren Beitragspflicht zu befreien. Wurde in der Vergangenheit ein Rechtsbehelf gegen die Rundfunkgebühren für Zweitwohnungen gestellt, erfolgt auf Antrag eine rückwirkende Befreiung.

Stand: 27. August 2018

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Elektroautos als Dienstwagen

Privatnutzung von Elektrodienstfahrzeugen

Im JStG 2018 ist ferner eine Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehen. Damit soll die im Koalitionsvertrag beschlossene Maßnahme zur Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen umgesetzt werden. Die große Koalition erwartet eine Belebung der weiterhin schleppenden Nachfrage nach E-Autos. Umweltverbände kritisieren, dass die Förderung auch für schwere und umweltschädliche Hybridfahrzeuge gelte.

Halber Prozentsatz

Wer ein Elektroauto oder ein Hybridfahrzeug steuerlich als Dienstwagen behandelt und darüber hinaus privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder ggf. auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt, soll künftig nur 0,5 % anstelle der geltenden 1 % des inländischen Bruttolistenpreises als privaten Nutzungsvorteil versteuern müssen. Die Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

Stand: 27. August 2018

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Was bedeutet EBIT, EBITDA oder EBITDASO?

EBIT und Co.

In Geschäftsberichten börsennotierter Aktiengesellschaften finden sich u. a. im Regelfall Bilanzkennzahlen mit den Bezeichnungen EBIT, EBITDA oder EBITDASO. EBIT steht beispielsweise für „Earnings before Interest and Taxes“. Gemeint ist der Gewinn vor Zinsen und Steuern. EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“. Beim EBITDA werden neben Zinsen und Steuern außerdem die Abschreibungen herausgerechnet. Und zu guter Letzt weisen zahlreiche Kapitalgesellschaften in ihren Geschäftsberichten noch den EBITDASO aus. EBITDASO steht für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation, Amortization and Stock Options“. EBITDASO entspricht also dem EBITDA, nur mit dem Unterschied, dass hier noch zusätzlich die Mitarbeiterbeteiligungen („Stock Options“) herausgerechnet werden.

Aussagekraft der Kennzahlen

Gemeinsames Element aller exemplarisch genannten EBIT-Kennzahlen ist, dass zum Ergebnis Aufwandspositionen, welche das Bilanzergebnis mindern, hinzuaddiert werden. Der Ausweis dieser Bilanzkennzahlen wird mit einer besseren zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit begründet. Besonders durch den nicht berücksichtigten Steueraufwand soll ein länderübergreifender Vergleich erleichtert werden. Die Eliminierung von Abschreibungen wird u. a. dadurch begründet, dass Abschreibungen nicht liquiditätswirksam sind.

Zinsaufwendungen und Ausschüttungsquote

Besonders das Herausrechnen von Zinsaufwendungen sollte von den Anteilseignern der betreffenden Aktiengesellschaft kritisch betrachtet werden. So stellt die EBIT-Kennzahl keinesfalls das für Ausschüttungen zur Verfügung stehende Ergebnis dar. Denn der Zinsaufwand findet hier keine Berücksichtigung. Der Zinsaufwand führt jedoch regelmäßig zu Liquiditätsabflüssen. Die Aufnahme von verzinslichem Fremdkapital stellt eine ganz normale unternehmerische Entscheidung dar und ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zur Maximierung der Eigenkapitalrendite sogar geboten. EBIT, EBITDA und EBITDASO stellen zwar geeignete Messgrößen dar, um internationale Unternehmen unabhängig von nationalen Steuergesetzen und Rechnungslegungen vergleichen und beurteilen zu können. Alle Positionen, die im EBIT oder EBITDA herausgerechnet werden, sind jedoch typische Aufwendungen einer unternehmerischen Tätigkeit. Die tatsächlichen Ergebnisse des betreffenden Unternehmens sind daher stets niedriger.

Stand: 27. August 2018

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Zinssatz für Steuernachzahlungen

Gesetzlicher Zinssatz

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss (vom 25.4.2018, IX B 21/18) Zweifel an der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geäußert. Aktuell werden nachzuzahlende Steuern mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr verzinst (§ 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung-AO).

Entschließungsantrag Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hatte sich kürzlich in einem Entschließungsantrag für eine Halbierung des gesetzlichen Zinssatzes von 0,5 auf 0,25 % eingesetzt und die Bundesregierung aufgefordert, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen (BR-Drucks. 324/18 vom 4.7.2018). Darüber hinaus fordert die FDP-Fraktion in einem Gesetzesantrag eine Senkung der Nachzahlungszinsen (BT-Drucks. 19/2579). Außerdem rügt die Fraktion, dass vom Finanzamt erhaltene Zinsen steuerpflichtig seien. Zu zahlende Nachzahlungszinsen können hingegen nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Pläne der Bundesregierung

Wie aus einer Antwort auf die Frage 12 des Abgeordneten Markus Herbrand (FDP) hervorgeht (BT-Drs. 19/2766), plant die Bundesregierung aktuell allerdings keinen Gesetzentwurf zur Senkung des gesetzlichen Zinssatzes. Die Bundesregierung geht von der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Zinssatzes aus.

Anhängige Verfahren

Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind derzeit zwei Verfahren zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes anhängig (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Mit einer Entscheidung dürfte Anfang 2019 zu rechnen sein.

Stand: 27. August 2018

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Selbstanzeige-Programm der USA endet

Nacherklärungen in USA

Steuerpflichtige in den USA haben noch bis 28.9.2018 Gelegenheit, den amerikanischen Steuerbehörden (Inland Revenue Service IRS) im Rahmen des sogenannten “IRS Offshore Voluntary Disclosure Program (OVDP)“ ihre ausländischen Einkommen und Vermögenswerte nachzuerklären. Das OVDP-Programm ist seit 2009 in Kraft und wurde zeitgleich mit der Offensive des US-Justizministeriums gegen ausländische Banken, Banker und US-Steuerzahler, die Steuerbetrug begangen haben, sowie mit der Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) in Kraft gesetzt. Das Programm ist mit einer „Selbstanzeige“ vergleichbar und bietet die Gelegenheit, durch freiwillige Offenbarung mögliche Strafen zu senken und eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.

Stichtag 28.9.2018

Dieses Amnestieprogramm wird nun am 28.9.2018 geschlossen. In den USA Steuerpflichtige (darunter fallen im Regelfall auch Green-Card-Inhaber), welche ihre ausländischen Vermögenswerte noch nicht dem IRS gemeldet haben, sollten dies noch bis zu diesem Stichtag nachholen, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Die OVDP-Deklaration muss bis zum 28.9.2018 ausgefüllt und eingereicht werden. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Schritte der „Pre-Preclearance“ und der vorläufigen Annahme durch die „Criminal Investigations Division“ des IRS durchlaufen muss. Außerdem müssen bis zu diesem Stichtag alle relevanten Erträgnisaufstellungen, Finanzreports usw. vorgelegt werden, plus bis zu acht Jahre zurück ergänzte Einkommensteuererklärungen.

Stand: 27. August 2018

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Ehrenamtliche und Familien steuerlich entlasten

Erhöhung der Übungsleiterpauschale

Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher bzw. Betreuer sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Gleiches gilt für Personen, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit wahrnehmen oder die nebenberuflich die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen übernehmen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Bundesrat einen Entschließungsantrag zur Anhebung der sogenannten „Übungsleiterpauschale“ auf € 3.000,00 eingebracht (BR-Drucksache 309/18 vom 27.6.2018).

Weitere Maßnahmen

Darüber hinaus sollen Kinderbetreuungskosten künftig bis zu einem Höchstbetrag von € 6.000,00 (bisher € 4.000,00) steuerlich absetzbar sein. Außerdem soll der Freibetrag für Kinder in Studium und Ausbildung von € 924,00 auf € 1.200,00 angehoben werden.

Stand: 27. August 2018

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Steueranrechnung ausländischer Quellensteuern

Sondernorm für Kapitaleinkünfte 

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger unterliegen mit ihrem Welteinkommen der deutschen Steuerpflicht. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung gibt es die Möglichkeit der Anrechnung von im Ausland gezahlter Quellensteuer auf Zinsen oder Dividenden. Für Kapitaleinkünfte im Abgeltungsteuersystem gilt allerdings die allgemeine Norm für die Berücksichtigung ausländischer Steuern nicht. Das heißt, es besteht kein Wahlrecht zwischen der Anrechnung ausländischer Steuern oder dem Abzug bei der Einkünfteermittlung.

Anrechnungsverfahren im Abgeltungsteuersystem

Im Abgeltungsteuersystem anrechenbar sind grundsätzlich auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuern, maximal jedoch 25 % der ausländischen Steuern auf den einzelnen Kapitalertrag. Für eine Anrechnung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Die einbehaltene Quellensteuer war nicht höher als die „anrechenbare“ nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Und es ist per Saldo eine Abgeltungsteuerschuld entstanden. Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern geht ins Leere, wenn der Anleger seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht ausgeschöpft ist oder aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde.

Verlustverrechnung

Die Steueranrechnung erfolgt außerdem erst im Nachrang einer etwaigen Verlustverrechnung. Wurden in bestimmten Veranlagungszeiträumen ausländische Steuern in höherem Maße abgezogen, sollten aus diesem Grund Verluste unter Berücksichtigung einer eventuellen Nichtanrechenbarkeit ausländischer Steuern realisiert werden.

Stand: 27. August 2018

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Jahressteuergesetz 2018

Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat am 1.8.2018 den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2018 beschlossen. Das JStG 2018 trägt die Bezeichnung „Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet“. Geplant sind u. a. notwendige Anpassungen an EU-Recht und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofs. Die wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:

Umsetzung der „Gutschein-Richtlinie“

Mit Ergänzung des § 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) um die Absätze 13-15 wird die sogenannte „Gutschein-Richtlinie“ (Richtlinie (EU)2016/1065) in nationales Recht umgesetzt. Während bisher bei Gutscheinen im Umsatzsteuerrecht zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden wurde, grenzen die neuen Vorschriften Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine voneinander ab und bestimmen den Zeitpunkt der Steuerentstehung. 

Umsatzsteuerausfälle beim Internethandel

Die neuen Vorschriften der §§ 22f und 25e UStG sollen der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen dienen. So sollen Betreiber elektronischer Marktplätze verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen (§ 22f UStG). Die Aufzeichnungspflichten werden durch § 25e UStG dahingehend untermauert, dass Betreiber elektronischer Marktplätze  künftig für die nicht entrichtete Umsatzsteuer ihrer Kunden haften sollen. Mit dieser Vorschrift wird eine Gefährdungshaftung eingeführt.

Reformierung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 (Az.2 BvL 6/11, BGBl. I 2017 S. 1289) die bisherige Regelung des § 8c Abs.1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) über den Verlustabzug für verfassungswidrig erklärt. Bisher fällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf andere Gesellschafter übertragen werden. Mit dem JStG 2018 wird die Vorschrift für den Zeitraum 2008 bis 2015 aufgehoben. Die neue Anwendungsregelung des § 8c Abs. 1 KStG n. F. gilt praktisch erst für schädliche Beteiligungserwerbe, die nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben.  

Stand: 27. August 2018

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