Alternative Behandlungsmethoden müssen oft steuerlich anerkannt werden

Aufwendungen wegen Krankheit:

Zu den steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen zählen
u.a. Krankheitskosten. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Kosten
handelt, die medizinisch indiziert sind, also zu Heilungszwecken dienen
oder das Ziel haben, eine Krankheit erträglich zu machen. Nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind daher Aufwendungen z.B. für
rezeptfreie Arzneimittel. Mit Urteil vom 2.9.2010 (VI R 11/09 BFH/NV 2011,
125) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun erstmals auch solche Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die im Zuge der „Ausweglosigkeit
der Lebenssituation“ getätigt werden.

Der Fall:

Eine an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankte Frau hat sich auf Rat ihres
Hausarztes für eine immunbiologische Krebsabwehr mit Ukrain, Sauerstoff
und Ozon entschieden. Die Kosten in Höhe von 30.000 € an den behandelnden
Hausarzt wurden weder von der Krankenkasse übernommen noch vom Finanzamt
anerkannt. Der BFH gab der Steuerpflichtigen recht und billigte den Abzug
als außergewöhnliche Belastung. Denn auch Krankheitskosten, denen es
objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können
zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit
einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet und andere
Behandlungsmethoden offensichtlich nicht mehr durchführbar sind, so der
BFH.

Behandlung durch Arzt:

Vorbehalten bleibt der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung
aber der Tatsache, dass die Behandlung von einem Arzt durchgeführt wird.
Wird die Behandlung stattdessen von Wunderheilern oder ähnlichen Person
vorgenommen, ist der Steuerabzug zu versagen.

Stand: 15. Februar 2011