Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige

Der Fall:

Ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger hat Unterhaltsgelder
zugunsten seiner in der Türkei lebenden Kinder überwiesen. Alle Kinder
waren arbeitslos gemeldet; entsprechende Unterhaltsbescheinigungen der
türkischen Behörden lagen vor.

Das Urteil:

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in solchen Fällen nicht die
„abstrakte“ Betrachtungsweise – wonach nach bisheriger Praxis die
Bedürftigkeit einer unterstützten Person dem Grunde nach unterstellt
worden ist – sondern die „konkrete“ Betrachtungsweise anzuwenden ist (BFH
Urt v. 5.5.2010, VI R 29/09, DStR 2010, S. 1831).

Folge:

Diese Rechtsprechungsänderung führt künftig dazu, dass die
zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht untersucht
werden müssen und auch die Unterhaltskonkurrenzen (z.B. gehen
Verpflichtungen von Eltern vor jenen der Großeltern) in die
Gesamtsteuerplanung einbezogen werden müssen. Werden Personen im
erwerbsfähigen Alter unterstützt, kommt noch der Aspekt der
Erwerbsobliegenheit dazu.

Stand: 12. Februar 2011