Dienstwagenbesteuerung: 0,03 %-Regelung gekippt

Hintergrund:

Wird der Betriebs-PKW auch für regelmäßige Fahrten zwischen der Wohnung
und der Arbeitsstätte genutzt, musste bislang zu der so genannten 1
%-Regelung hinzu noch monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden
Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dies
unabhängig davon, wie oft solche Fahrten tatsächlich durchgeführt werden.
Gegen diese Pauschalierung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) schon
mehrmals gewandt und betont, dass nur die tatsächlich durchgeführten
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteuert werden dürfen und
zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer (Urteile vom
22.9.2010 – VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09).

Stellungnahme der Finanzverwaltung:

Das Bundesfinanzministerium hat nun die neue Rechtsprechung im
Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 für anwendbar erklärt (BMF, Schreiben vom
1.4.2011 – IV C 5 – S 2334/08/10010). Das BMF weist aber darauf hin, dass
der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung der
Einzelbewertung oder die Anwendung der 0,03 %-Regelung für jedes
Kalenderjahr einheitlich festlegen muss, und dass während des
Kalenderjahres nicht gewechselt werden darf. Nur bei der Steuerveranlagung
kann ggf. gewechselt werden. Für 2011 kann während des Kalenderjahres auf
die Einzelbewertung übergegangen werden.

Ab 2011 hat Arbeitgeber die Wahl:

Auch ab 2011 steht es dem Arbeitgeber frei, bei der 0,03 %-Regelung im
Lohnsteuerabzugsverfahren zu bleiben. Er kann, muss aber nicht, in
Abstimmung mit dem Arbeitnehmer, zur Besteuerung nach den tatsächlichen
Fahrten übergehen. Dies ist nur einheitlich für das Kalenderjahr möglich,
lediglich 2011 ist einmalig ein unterjähriger Wechsel zur Besteuerung nach
den tatsächlichen Fahrten möglich, nicht jedoch umgekehrt. Wendet der
Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die 0,03 %-Regelung an, kann der
Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung zur Einzelbewertung nach den
tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln. Dazu muss er darlegen, an
welchen Tagen er das betriebliche Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte genutzt hat, und in welcher Höhe der Arbeitgeber den
Zuschlag nach der 0,03 %-Regelung ermittelt und versteuert hat.

Stand: 12. April 2011