Dienstwagenbesteuerung: 0,03 %-Regelung gekippt

Hintergrund:

Wird der Betriebs-PKW auch für regelmäßige Fahrten zwischen der Wohnung
und der Arbeitsstätte genutzt, musste bislang zu der so genannten 1
%-Regelung hinzu noch monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden
Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dies
unabhängig davon, wie oft solche Fahrten tatsächlich durchgeführt werden.
Gegen diese Pauschalierung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) schon
mehrmals gewandt und betont, dass nur die tatsächlich durchgeführten
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteuert werden dürfen und
zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer (Urteile vom
22.9.2010 – VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09).

Stellungnahme der Finanzverwaltung:

Das Bundesfinanzministerium hat nun die neue Rechtsprechung im
Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 für anwendbar erklärt (BMF, Schreiben vom
1.4.2011 – IV C 5 – S 2334/08/10010). Das BMF weist aber darauf hin, dass
der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung der
Einzelbewertung oder die Anwendung der 0,03 %-Regelung für jedes
Kalenderjahr einheitlich festlegen muss, und dass während des
Kalenderjahres nicht gewechselt werden darf. Nur bei der Steuerveranlagung
kann ggf. gewechselt werden. Für 2011 kann während des Kalenderjahres auf
die Einzelbewertung übergegangen werden.

Ab 2011 hat Arbeitgeber die Wahl:

Auch ab 2011 steht es dem Arbeitgeber frei, bei der 0,03 %-Regelung im
Lohnsteuerabzugsverfahren zu bleiben. Er kann, muss aber nicht, in
Abstimmung mit dem Arbeitnehmer, zur Besteuerung nach den tatsächlichen
Fahrten übergehen. Dies ist nur einheitlich für das Kalenderjahr möglich,
lediglich 2011 ist einmalig ein unterjähriger Wechsel zur Besteuerung nach
den tatsächlichen Fahrten möglich, nicht jedoch umgekehrt. Wendet der
Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die 0,03 %-Regelung an, kann der
Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung zur Einzelbewertung nach den
tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln. Dazu muss er darlegen, an
welchen Tagen er das betriebliche Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte genutzt hat, und in welcher Höhe der Arbeitgeber den
Zuschlag nach der 0,03 %-Regelung ermittelt und versteuert hat.

Stand: 12. April 2011

Neues Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verabschiedet

Das Gesetz:

Der Bundestag hat am 17. März 2011 das „Gesetz zur Verbesserung der
Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung“, im Fachjargon auch
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz genannt, verabschiedet. Mit diesem Gesetz
hielt der Gesetzgeber an dem Instrument der Selbstanzeige fest,
verschärfte jedoch die Voraussetzungen für ihre strafbefreiende Wirkung
erheblich.

Vollständigkeitsgrundsatz:

Eine Selbstanzeige erreicht künftig nur noch dann strafbefreiende
Wirkung, wenn „gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben
berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen
Angaben“ nachgeholt werden (neuer § 371 Abs. 1 AO). Damit wurde
insbesondere das taktische Vorgehen der „scheibchenweisen Aufdeckung“
mittels Teilselbstanzeigen eliminiert. Zur Falle kann das neue
Vollständigkeitskriterium vor allem für Erben werden. Erklären diese die
Kapitaleinkünfte nach, nicht aber auch die Erbschaft/Schenkung, kann
hinsichtlich der „vergessenen“ Erbschaft-/Schenkungsteuer eine
unvollständige Selbstanzeige vorliegen, die keine strafbefreiende Wirkung
entfaltet.

Vertrauensschutz:

Unvollständige Teilselbstanzeigen, die bereits abgegeben worden sind,
bleiben wirksam. Dies hat der Gesetzgeber durch einen allgemeinen
Vertrauensschutz für Altfälle bestimmt.

Ankündigung einer Betriebsprüfung:

Eine weitere Neuerung ist, dass eine Selbstanzeige mit strafbefreiender
Wirkung bereits dann nicht mehr möglich ist, wenn dem betreffenden
Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung für eine bevorstehende
Betriebsprüfung zugegangen ist. Diesbezüglich wurde der
Ausschlusstatbestand des „Erscheinens eines Amtsträgers“ vorverlegt. Die
Vorbereitungszeit von der Ankündigung einer Betriebsprüfung bis zum
Prüfungs beginn bzw. bis zum „Erscheinen eines Amtsträgers“ kann künftig
nicht mehr für eine Selbstanzeige genutzt werden.

Hohes Steuerhinterziehungsvolumen:

Übersteigen die verkürzten Steuern je Tat, d. h. je
Veranlagungszeitraum (pro Jahr) 50.000 €, tritt Straffreiheit nicht ein,
es sei denn, es wird ein Zusatzbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen
Steuern an die Staatskasse entrichtet.

Übrige Ausschlusstatbestände:

Die sonstigen Sperrgründe für die Straffreiheit gelten unverändert.
Diese sind: Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder
Bußgeldverfahrens, Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur
steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer
Steuerordnungswidrigkeit sowie die Tatentdeckung vor einer
Selbstanzeigeerstattung.

Stand: 12. April 2011

Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen:

Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen
müssen bekanntlich dem Arbeitslohn hinzugerechnet werden, wenn sie 110 €
pro einzelnem Arbeitnehmer und je Veranstaltung übersteigen (R 19.5 der
Lohnsteuerrichtlinien). Diese Freigrenze ist strikt einzuhalten, auch wenn
es sich dabei um eine herausragende Feier anlässlich eines Firmenjubiläums
handelt, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf jüngst entschieden hat
(Urteil vom 7.10.2010 16 K 1294/09). Bei der Berechnung der Aufwendungen
müssen außerdem auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung mit
einbezogen werden. Das FG hat hierzu entschieden, dass dazu auch –
abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung in R 19.5 der
Lohnsteuerrichtlinien – übernommene Reisekosten für auswärtig beschäftigte
Arbeitnehmer zählen. Somit kann der 110 €-Rahmen schnell gesprengt werden.
Gegen dieses Urteil ist allerdings die Revision zugelassen worden.

Betriebsausflug:

Wird die 110 €-Grenze überschritten, ist nicht nur die Lohnsteuer
fällig. Dem Unternehmer ist auch der Vorsteuerabzug für diese Kosten
untersagt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer
für die Kosten eines Betriebsausflugs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
ist, wenn es sich dabei nicht bloß um eine „Aufmerksamkeit“ handelt. Als
Aufmerksamkeiten gelten Zuwendungen bis zu der Freigrenze von 110 €
(Urteil vom 9.12.2010, V R 17/10).

Stand: 12. April 2011

Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter steuerlich absetzen

Der Fall:

Hälftig mit dem Finanzamt teilen? Das wollte ein Berufspilot nicht. Er
schaffte sich ein Notebook an und setzt dieses vollumfänglich als
Werbungskosten ab.

Begründung:

Er würde das Gerät für die dienstlichen Flugreisen benötigen, u.a. zur
Abfrage von Flugdaten. Zum Umfang einer privaten Mitbenutzung machte der
Pilot keine Angaben. Das Finanzamt unterstellte daraufhin eine 50 %ige
private Nutzung und erkannte demzufolge nur die Hälfte der
Anschaffungskosten an.

Das Urteil:

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab hier dem Finanzamt Recht
(Urteil vom 05.05.2010 12 K 18/07). Der berufliche Nutzungsanteil des
privat angeschafften PCs kann typisierend und pauschalierend mit 50 %
geschätzt werden, wenn der Steuerpflichtige zumindest glaubhaft machen
kann, dass er den PC jedenfalls in einem nicht unwesentlichen Umfang (d.h.
mindestens zu 10 %) beruflich nutzt. Möchte der Steuerpflichtige einen
höheren oder das Finanzamt einen niedrigeren beruflichen Nutzungsanteil
ansetzen, muss er jeweils zusätzliche Anhaltspunkte und Umstände für sein
Vorbringen näher darlegen und nachweisen bzw. glaubhaft machen.

Stand: 12. April 2011