Aktuelle Rechtsprechung zu umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen

Umsatzsteuerfrei: Zellen-Implantation und Hygieneleistungen

Knorpelzellen-Implantation:

Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen und ihre
anschließende Vermehrung zur Reimplantation sind als Heilbehandlung im
Bereich der Humanmedizin steuerfrei. Dies gilt auch, wenn
Leistungsempfänger Ärzte oder Kliniken aus anderen EU-Mitgliedstaaten
sind.

Geklagt hat ein Biotechnologie-Unternehmen. Die Finanzverwaltung
behandelte die Umsätze aus der Zellkultivierung als umsatzsteuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen vertrat die Auffassung, dass
Laborleistungen dieser Art zu einer Steuerbefreiung führen, wenn sie von
Ärzten oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufes erbracht
worden sind (Urt. v. 29.6.2011 XI R 52/07 DStRE 2011, 1335).

Hygienische Leistungen für Ärzte:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat außerdem die Umsatzsteuerfreiheit
hygienischer Leistungen durch Ärzte für Ärzte bestätigt (Urteil vom 18.
August 2011 V R 27/10). Geklagt hat ein Facharzt für Mikrobiologie,
Virologie und Infektionsepidemie. Er führte in Kooperation mit einer
Laborpraxis u.a. krankenhaus- und praxishygienische Betreuungen,
Beratungen, Bewertungen und Fortbildungen durch. Die einzelnen Leistungen
stellte er in Rechnung – ohne Umsatzsteuer. Das Finanzamt beurteilte alle
Leistungen als steuerpflichtig. Der BFH vertrat die Auffassung, dass diese
klagegegenständlichen Leistungen als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr.
14 UStG steuerfrei sind.

Fazit:

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof die Umsatzsteuerfreiheit
ärztlicher Leistungen erweitert. Das letztgenannte Urteil V R 27/10 zeigt,
dass die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen nicht
ausschließlich für die direkte und unmittelbare, sondern auch für die
mittelbare Leistungserbringung an den Patienten gilt, sofern die übrigen
Voraussetzungen gegeben sind.

Stand: 12. November 2011