Honorarabgrenzung 2012

Zuflussprinzip:

Nach dem im Einkommensteuerrecht maßgeblichen Zuflussprinzip gelten
Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres als bezogen, in dem sie dem
Betreffenden zugeflossen sind. Das bedeutet, dass im Rahmen einer
Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-Rechnung (diese
Gewinnermittlungsart findet bei selbstständigen Ärztinnen und Ärzten
Anwendung) alle innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossenen Einnahmen den
Gewinn dieses Kalenderjahres erhöhen.

Ausnahme:

Für einen möglichst niedrigen Gewinn müssen demzufolge „nur“ Einnahmen
ins nächste Kalenderjahr verschoben werden. Letzteres gilt jedoch für
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Regelfall nicht, wenn sie dem
Arzt/der Ärztin kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahres zugeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Der Bundesfinanzhof (BFH) zählte hierzu Resthonorare der
Kassenärztlichen Vereinigung für das dritte Quartal eines Kalenderjahres,
die im Januar des Folgejahres ausgezahlt worden sind (BFH Az. IV R
63/94).

10-Tage Frist:

Als „kurze Zeit“ i.S. obiger Vorschrift versteht die Finanzverwaltung
jedoch nur einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Folge: Werden regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen erst nach dem 10. Januar des Folgejahres auf das
Konto gebucht, können diese dennoch erst im Folgejahr versteuert
werden.

Stand: 12. November 2011