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Praxisgebühr – außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe?

Das Urteil

Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 30.3.2011 4 K 1053/09 die
von gesetzlich Versicherten zu zahlende Praxisgebühr als außergewöhnliche
Belastung qualifiziert. Das Gericht schloss sich dabei der Ansicht der
Finanzverwaltung an.

Begründung

Die Praxisgebühr zählt zu den Krankheitskosten, da die Verpflichtung zu
deren Entrichtung erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer
ärztlichen Leistung entsteht, welche eine Erkrankung voraussetzt. Damit
ist die Praxisgebühr nicht Teil des Krankenkassenbeitrags (welcher als
Sonderausgabe abziehbar ist).

Zumutbare Belastung

Der Knackpunkt des Rechtsstreits lag in der zumutbaren Eigenbelastung,
die für außergewöhnliche Belastungen, nicht aber für Sonderausgaben gilt.
Die zumutbare Belastung beträgt je nach Höhe des Gesamtbetrags der
Einkünfte, der Anzahl der Kinder und der Art der Steuerveranlagung
zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Fazit

Da die Praxisgebühr allein bzw. zusammen mit nur geringen weiteren
Krankheitskosten die zumutbare Eigenbelastung in den meisten Fällen nicht
übersteigen wird, ergeben sich aus der Praxisgebühr im Regelfall keinerlei
steuerliche Auswirkungen.

Stand: 12.05.2012