alt="Sprechstunde

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 2) sah bisher vor, dass
Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern spätestens nach Ablauf von 3 Kalendertagen
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen müssen. Nach dem
Gesetz können Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung aber auch schon früher
verlangen. Dies würde im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers
stehen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (Az.- 5 AZR
886/11) entschieden hat. Arbeitnehmer müssen dem Folge leisten.

Der Fall

Geklagt hat eine Redakteurin, deren Dienstreiseantrag wiederholt
abgelehnt worden ist. Sie meldete sich daraufhin für einen Tag krank. Der
Arbeitgeber forderte die Redakteurin danach auf, künftig schon am ersten
Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Nicht erforderlich ist, dass
gegen den Arbeitnehmer ein Verdacht besteht, er würde „krank machen“.
Tarifvertragliche Regelungen schließen eine vorzeitige Vorlagepflicht im
Regelfall nicht aus, so dass sich Arbeitnehmer auf tarifliche Regelung in
der Regel nicht beziehen können.

Stand: 12. Mai 2013