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Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung

Arbeitnehmer können Mehraufwendungen, die ihnen dadurch entstehen, dass
sie aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung
unterhalten, als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung hierfür ist
nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitnehmer an seinem
hauptsächlichen Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält.

Eigener Hausstand

Die Finanzverwaltung sieht als „eigenen Hausstand“ regelmäßig eine den
Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers entsprechende abgeschlossene Wohnung
an. Der Arbeitnehmer muss die Wohnung aus eigenem Recht, z. B. als
Eigentümer oder Mieter nutzen. Demnach verneint die Finanzverwaltung einen
eigenen Hausstand, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern
eingegliedert ist, dort also nur ein Zimmer hat, ohne dabei die
Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen. Dies entsprach auch der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.

Änderung der BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen der bisherigen Auffassung in
einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass Aufwendungen für
eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden
können, wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur als Schlafstätte
dient (Urt. v. 16.1.2013, VI R 46/12). Das ist dann der Fall, wenn sich
der Steuerpflichtige im Haupthaushalt im Wesentlichen nur unterbrochen
durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. In dem
betreffenden Fall hatte ein 43jähriger Chemiker am Beschäftigungsort einen
Zweitwohnsitz begründet und behielt bei seiner Mutter ein Schlaf- und
Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer bei. Der Bundesfinanzhof betonte auch,
dass älteren wirtschaftlich selbstständigen Kindern der elterliche
Hausstand stets als „eigener“ zugerechnet werden kann.

Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Für das BFH-Urteil maßgeblich war die Rechtslage vor der Reform des
steuerlichen Reisekostenrechts. Der Gesetzgeber hat darin den Begriff des
eigenen Hausstandes gesetzlich normiert. Danach setzt „das Vorliegen eines
eigenen Hausstands … das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus“ (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
5 EStG n.F).

Stand: 12. Mai 2013